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Wer darf hier Parken?

Themenstarteram 8. Oktober 2015 um 21:50

Im öffentlichen Verkehrsraum zweigt von einer Straße eine Parkplatzzufahrt ab. Daran liegt rechts ein kleiner Parkplatz, links ein etwa größerer.

Die Beschilderung des rechten: Zei 250 (Verbot für Fz. aller Art), darunter das Zusatzschild "Frei für Bäcker xy" ist einleuchtend und deutlich.

Auf der anderen Seite steht ein Zei 314 (Parken, weißes P auf blauem Grund), darunter ein Zusatzsschild "Gymnasium frei".

Auf einem Parkplatz dürfen grundsätzlich alle parken. Durch Zusatzschild kann der Zugang beschränkt werden. Aber was bedeutet das Schild?

Mit fragenden Grüßen

 

Beste Antwort im Thema
am 9. Oktober 2015 um 0:47

Zitat:

@Couchlieger schrieb am 8. Oktober 2015 um 23:50:11 Uhr:

Im öffentlichen Verkehrsraum zweigt von einer Straße eine Parkplatzzufahrt ab. Daran liegt rechts ein kleiner Parkplatz, links ein etwa größerer.

Die Beschilderung des rechten: Zei 250 (Verbot für Fz. aller Art), darunter das Zusatzschild "Frei für Bäcker xy" ist einleuchtend und deutlich.

Auf der anderen Seite steht ein Zei 314 (Parken, weißes P auf blauem Grund), darunter ein Zusatzsschild "Gymnasium frei".

Auf einem Parkplatz dürfen grundsätzlich alle parken. Durch Zusatzschild kann der Zugang beschränkt werden. Aber was bedeutet das Schild?

Mit fragenden Grüßen

:)

Parkverbot für Hauptschüler

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Themenstarteram 9. Oktober 2015 um 11:57

Ich danke zuerst allen, die sich ernsthaft meiner Frage annehmen.

Nein, ganz klar, es ist öffentlicher Verkehrsraum. Warum auch nicht.

Auf dem Foto ist die Einfahrt und der linke Parkplatz zu sehen, die Zufahrt zur Schule im Hintergrund. Das Zusatzschild des rechten Parkplatzes sieht man nicht, spielt auch keine Rolle (Einfahrt verboten, der "Bäcker" hat möglicherweise Parkplätze gemietet).

Die entscheidende Frage lautet doch, darf jemand, egal ob Schulfremder oder nicht, auf dem linken Parkplatz parken. Darf ggf. die Schule ein Fahrzeug an die Kette legen, wenn ein dort Parkender keine Parkkarte hat?

nein ohne Parkkarte nicht, wie Du dem unteren Abschlepphinweis unschwer entnehmen kannst. Wenn ein privater Parkraumservice den Auftrag hat, unberechtigte Kfz zu "entsorgen" dürfte das zur Fahrerfeststellung noch im Rahmen sein.

am 9. Oktober 2015 um 12:11

Zitat:

@Couchlieger schrieb am 9. Oktober 2015 um 13:57:46 Uhr:

Ich danke zuerst allen, die sich ernsthaft meiner Frage annehmen.

Nein, ganz klar, es ist öffentlicher Verkehrsraum. Warum auch nicht.

Die öffentlich-rechtlichen Regelungen über den Straßenverkehr gelten nur für den öffentlichen Verkehr, nicht auf reinem Privatgelände, wobei die Abgrenzung zwischen nichtöffentlichem und öffentlichem Verkehr nicht immer ganz einfach ist. Häufig entzündet sich der Streit an Parkstreitigkeiten.

Als Faustformel kann gelten: Verkehrsflächen, die für jedermann, also für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich. Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.

An meiner damaligen Schule gabs das gleiche Problem. Der kostenlose Parkplatz auf dem Schulgelände (Privatgelände) wurde regelmäßig von unberechtigten missbraucht. Am Ende wurde es so gelöst, dass jeder Schüler, der dort Parken wollte, einen Schlüssel mieten musste (5 Euro im Jahr) und ein Tor dann halt immer auf und zuschließen mußte, was vorher dauerhaft offen stand. An die Schilder hatte sich nämlich niemand gehalten, was ja offensichtlich auch hier im Forum verbreitete Meinung ist.

Da ist das Zeichen 314 zu sehen, und das bedeutet nun mal "Hier darf geparkt werden". Eine Einschränkung kann ich nicht sehen, der Text "Gymnasium frei" ist zumindest keine.

Wieder mal bescheiden und widersprüchlich ausgeschildert.

Wobei man ableiten kann, dass dort nur Lehrer, Schüler (und Besucher?) des Gymnasiums parken sollen. Wer Zweifel an der Bedeutung der Schilder hat, muss sich halt einen anderen Parkplatz suchen, auch wenn er eigentlich und irgendwie im Recht sein sollte.

Vielleicht würde ich da mal bei der Stadtverwaltung nachfragen. Das Schild "Parkplatz" ist doch erst einmal für alle Verkehrsteilnehmer gültig, und wenn ich bis auf die Besucher des Gymnasiums alle ausschließen will, ist die Formulierung "Gymnasium frei" äußert unglücklich gewählt. Beinhaltet doch nicht automatisch, dass andere da nicht parken dürfen.

"Nur für Besucher des Gymnasiums" - das könnte jeder verstehen.

Unter der Annahme, dass es sich um öffentlichen Verkehrsgrund handelt (wovon ich bei der Örtlichkeit und der Beschilderung ausgehe) ist der Zusatz eine gut gemeinte Bitte; wer sich dran hält - gut; wer sich nicht dran hält - auch gut, denn die StVO sieht keine Privilegierung für "Gymnasium" (sprich Lehrer- oder Schülerparkplätze) vor.

In der Praxis wird von solchen Zusätzen dennoch regelmäßig Gebrauch gemacht, da es insgesamt auch funktioniert. Den Zusatztext hätte man in diesem Fall aber wirklich etwas besser wählen können...

Gegen die Hypothese der "gut gemeinten Bitte" spricht dann allerdings der Hinweis, dass unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden.

Ein Fall von mies ausgeschildert, ganz klar. Aber was es bedeuten _soll_, wird durch das Abschleppwagen-Piktogramm doch eigentlich klar. Außer halt evtl für Grenzfälle wie Schulbesucher, die keine Parkkarte besitzen.

Themenstarteram 9. Oktober 2015 um 19:42

Die Abschleppdrohung an ein nicht eindeutiges Schild zu knüpfen ist imho eine Bestätigung eigenen Unwissens.

@fruchtzwerg: Glaub mir, es _ist_ öffentlicher Verkehrsraum. Mindestens (!) so sehr wie das eines normalen Einkaufsmarktes oder einer Tankstelle (ohne jede Schranke).

Zum Thema: Der Drohung eines Hausmeisters der Schule, ein Moped an die Kette zu legen, kann man also ruhig entgegensehen.

Die Beschilderung ist zwar ziemlich dämlich ausgeführt. So ganz ruhig sich da einfach hinzustellen, das würde ich an Deiner Stelle eher nicht machen. Das Schild mit der Abschleppandrohung bzgl. unberechtigt parkender Fahrzeuge kann man schon so verstehen, dass dort nur mit Parkkarte/Hausausweis geparkt werden darf (Anordnung des Grundeigentümers/Hausrechtsinhabers). Wenn der Hausmeister Dein Möp an die Kette legt und dann einfach Feierabend macht ... also damit bist Du zumindest erstmal beschäftigt. Hol Dir doch eine Parkkarte. Der Grundeigentümer darf das so festlegen, auch wenn es Privatgrund mit der Eigenschaft des ölffentlichen Verkehrsraumes ist. Er dürfte es auch einzäunen oder eine Schranke / Tor dahin bauen. Und deshalb einen Streit zu provozieren ... da muss man schon nichts besseres zu tun haben ;)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 9. Oktober 2015 um 23:46:52 Uhr:

[...] Der Grundeigentümer darf das so festlegen, auch wenn es Privatgrund mit der Eigenschaft des ölffentlichen Verkehrsraumes ist. Er dürfte es auch einzäunen oder eine Schranke / Tor dahin bauen. [...]

Nein, darf er nicht, wenn das Grundstück gewidmete öffentliche Fläche ist (kann man im Bebauungsplan einsehen).

Du meinst also, es läge diese eine Ausnahme von der Regel vor. Ist das denn vor Ort so wie Du sagst? Die im Foto ersichtliche Beschilderung deutet jedenfalls auf Privatgrund hin, der in diesem Fall eine ölffentlich zugängliche Verkehrsfläche darstellt, was noch keine öffentliche Straße ist. Sollte es - was wir nicht wissen können - doch eine öffentliche Straße sein, sollte der TE beim Straßenbauamt auf die widersprüchliche Ausschilderung hinweisen, damit das geklärt wird. Fehlt es an der Widmung zur öffentlichen Straße, wird da aber nichts bei rumkommen.

Wenn man lesen kann und auch versteht was das Schild bezwecken soll, warum muss man dann als Schulfremder dort parken? Erschließt sich mir nicht.

Für einen 15-Jährigen Moped-Rowdy ist mir die Ausdrucksweise hier zu gewählt, also was steckt wirklich dahinter?

Beweisen, dass man schlauer ist als der Rektor?

Etwa Bedenken, dass sich irgendjemand hinstellt, weil er kein Deutsch kann?

Ich möchte auch nochmal Schüler sein... auf der Couch liegen...

Hallo,

bei uns gibt es die gleiche Situation:

Ein Parkplatz auf öffentlichem Raum, ausgeschildert mit einem weißem P auf blauen Grund. Darunter steht ein Schild, mit den Worten "Grund- und Musikschule", allerdings ohne das Wort "frei".

Hier ist es auch klar zu verstehen, dass nur diejenigen dort parken dürfen, die zur Grund- oder Musikschule wollen.

Da die Parkplatzsituation dort manchmal recht angespannt ist, hat die Stadt auch schon mal ein dauerparkendes Wohnmobil, dessen Besitzer im Nachbarhaus wohnt, abschleppen lassen.

 

Grüße,

diezge

am 11. Oktober 2015 um 15:08

Zitat:

@diezge schrieb am 10. Oktober 2015 um 09:35:07 Uhr:

Hallo,

bei uns gibt es die gleiche Situation:

Ein Parkplatz auf öffentlichem Raum, ausgeschildert mit einem weißem P auf blauen Grund. Darunter steht ein Schild, mit den Worten "Grund- und Musikschule", allerdings ohne das Wort "frei".

Hier ist es auch klar zu verstehen, dass nur diejenigen dort parken dürfen, die zur Grund- oder Musikschule wollen.

Gibt hier sehr ähnliche Kombinationen, die ganz offiziell sind und sicher auch gültig. Das Zeichen Parkplatz mit dem Zusatz: "mit Parkschein" oder auch schon mal "mit Parkscheine X Minuten/Stunden".

Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 15:46

Hmm. Danke für alle Antworten.

Einige verstehe ich allerdings nicht:

* "Muss man denn da parken, wenn .."

* "Hol Dir doch einen Parkschein"

* gar "Moped-Rowdy"

* manche behaupten gar, ich wäre Schüler und/oder führte Moped

Es kann ja nur eines recht sein. Darf dort jedermann parken oder ist jedem (außer mir) klar, daß es ein Parkplatz nur "für das Gymnasium" ist.

Es geht doch nicht darum, wem der P gehört. Muß der gemeine Fahrzeugführer sich erst einen Grundbuchauszug von jedem Parkplatz im öffentlichen VR besorgen, um darauf parken zu können?

Sicherlich könnte - sofern Privatgrund - der Eigentümer eine Schranke aufstellen. Hat er aber nicht.

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