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Welche Kennzeichen für Überführung

Themenstarteram 27. Januar 2016 um 7:45

Hallo zusammen,

ich habe ein Auto gekauft, das ca. 100 Km vom meinem Heimatort entfernt liegt. Der Händler hat mein altes Auto in Zahlung genommen.

Nun muss ich mein altes Auto irgendwie wieder zum Händler bringen und mein neues Auto mitnehmen. Die Nummer soll behalten werden.

Gibt es irgendeine Möglichkeit das Auto zu überführen, ohne dass ich mit dem alten Auto hinfahren muss, die Schilder mitnehme und per Bahn zurück in meinen Bezirk fahre um das neue Auto anzumelden und das alte abzumelden?

Die KFZ-Zulassungsstelle in meinem Bezirk ist leider auch 20 Km entfernt.

Habt ihr eine Idee? Es wäre natürlich super, wenn man das Fahrzeug einfach am Standort des Händlers an und abmelden könnte.

Gruß

Christian

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18 Antworten

Melde das alte Auto ab und hole dir für das neue KZK. Noch am gleichen Tag fährst du zum Händler gibst das alte Auto ab und nimmst das neue mit. Zu Hause meldest du dann das neue Fahrzeug mit den alten Nummern an.

Hi,

aber denk dran für das KZK benötigst du die Fahrzeugpapiere und den Tüv Bericht.

Daher sehe ich folgenden Möglichkeit. Mit dem alten Auto zum Händler,Papiere vom neuen holen.

Zur örtlichen Zulassungsstelle (beim Händler),altes Auto abmelden und KZK für den neuen holen. Mit den entstempelten Kennzeichen zurück zum Händler (ist erlaubt!). KZK ans neue Auto und ab nach Hause.

Anmelden des neuen geht dann wieder zuhause.

Gruß Tobias

ich habe es so gemacht:

neues Auto beim Autohaus per Überweisung bezahlt

Papiere vom Autohaus per UPS zuschicken lassen

ab zur Zulassungsstelle mit meinen Kennzeichen und Auto abgemeldet

neues Auto mit selben Kennzeichen angemeldet(Versicherungsnummer nicht vergessen)

Kurtzkennzeichen geben lassen

ran ans Auto und ab zum Autohaus

meine"alten" neuen Kennzeichen ans gekaufte Auto

fertig

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 27. Januar 2016 um 09:20:36 Uhr:

...

Mit den entstempelten Kennzeichen zurück zum Händler (ist erlaubt!). KZK ans neue Auto und ab nach Haus

...

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur noch für die Rückfahrt von der Außerbetriebsetzung innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Zulassungsbezirkes möglich.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 27. Januar 2016 um 10:14:44 Uhr:

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 27. Januar 2016 um 09:20:36 Uhr:

...

Mit den entstempelten Kennzeichen zurück zum Händler (ist erlaubt!). KZK ans neue Auto und ab nach Haus

...

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur noch für die Rückfahrt von der Außerbetriebsetzung innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Zulassungsbezirkes möglich.

Hi,

das ist veraltet. Man darf bis 24.00 Deutschlandweit fahren. es gibt zwar den Passus Rückfahrt. Aber eine Rückfahrt ist eben die fahrt von der Zulassungsstelle zum alten oder neuen Standort es Fahrzeugs.

Siehe z.b. hier unter Rückfahrt

Gruß Tobias

Man sollte aber in seine AKB schauen, ob das durch die VS abgedeckt ist

Warum sollte das nicht abgedeckt sein, man bezahlt schließlich den vollen Tag bis 23.59...

Gibt höchstens ein nettes Gespräch wenn man dem bayrischen Beamten erklärt warum man mit einem entsiegelten Hamburger Kennzeichen durch den Bayrischen Wald düst.:D

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 27. Januar 2016 um 10:27:48 Uhr:

Zitat:

@Oetteken schrieb am 27. Januar 2016 um 10:14:44 Uhr:

 

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur noch für die Rückfahrt von der Außerbetriebsetzung innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Zulassungsbezirkes möglich.

Hi,

das ist veraltet. Man darf bis 24.00 Deutschlandweit fahren. es gibt zwar den Passus Rückfahrt. Aber eine Rückfahrt ist eben die fahrt von der Zulassungsstelle zum alten oder neuen Standort es Fahrzeugs.

Siehe z.b. hier unter Rückfahrt

Gruß Tobias

Nix veraltet ;)

Lies mal deinen eigenen Link, dort wird das bestätigt, was ich geschrieben habe.

"Diese Fahrten dürfen Sie nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke

Erftkreis, mit dem Kennzeichen BM,

Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU,

Rheinisch Bergischer Kreis, mit dem Kennzeichen GL,

Leverkusen, mit dem Kennzeichen LEV,

Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE und

Kreis Mettmann, mit dem Kennzeichen ME

in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen."

Zitat:

@celica1992 schrieb am 27. Januar 2016 um 09:01:05 Uhr:

Melde das alte Auto ab und hole dir für das neue KZK. Noch am gleichen Tag fährst du zum Händler gibst das alte Auto ab und nimmst das neue mit. Zu Hause meldest du dann das neue Fahrzeug mit den alten Nummern an.

Diese Variante erscheint zwar praktisch, ist aber falsch und verboten. Ein KZK gilt nur für EIN Fahrzeug innerhalb des Gültigkeitszeitraumes. Ein weiteres Fahrzeug, in diesem Fall das neue, erfordert ein eigenes KZK. Also Finger weg, von dieser Lösung.

Wo hab ich das geschrieben?

Er kann doch mit seinen entstempelten Schildern zum abholen fahren.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 27. Januar 2016 um 15:41:18 Uhr:

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 27. Januar 2016 um 10:27:48 Uhr:

 

Hi,

das ist veraltet. Man darf bis 24.00 Deutschlandweit fahren. es gibt zwar den Passus Rückfahrt. Aber eine Rückfahrt ist eben die fahrt von der Zulassungsstelle zum alten oder neuen Standort es Fahrzeugs.

Siehe z.b. hier unter Rückfahrt

Gruß Tobias

Nix veraltet ;)

Lies mal deinen eigenen Link, dort wird das bestätigt, was ich geschrieben habe.

"Diese Fahrten dürfen Sie nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke

Erftkreis, mit dem Kennzeichen BM,

Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU,

Rheinisch Bergischer Kreis, mit dem Kennzeichen GL,

Leverkusen, mit dem Kennzeichen LEV,

Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE und

Kreis Mettmann, mit dem Kennzeichen ME

in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen."

Man muss es aber auch bis zu Ende lesen!!!

Im übrigen geht es hier um eine Rückfahrt

Hi,

so siehts aus habe extra geschrieben Rückfahrt

Da steht nämlich :

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Gruß Tobias

am 27. Januar 2016 um 16:34

Immer dieser "theoretischen Lösungen", die eh keiner macht..

I Umgekennzeichnung des alten Fahrzeuges + Reservierung des alten Kennzeichens.

II Händler soll sich um Anmeldung des neuen Fahrzeuges mit reserviereten Kennzeichen kümmern.

Wenn er nicht fähig ist --> http://www.zulassungsdienst.info/

III Austausch der Fahrzeuge Zug um Zug.

Fertig ist die Laube.

P.S.: Einmals Rechts ist auch drei mal links.

Zitat:

@celica1992 schrieb am 27. Januar 2016 um 16:13:25 Uhr:

...

Man muss es aber auch bis zu Ende lesen!!!

Im übrigen geht es hier um eine Rückfahrt

Was die Kölner dort schreiben wäre mir neu und das habe ich woanders so noch nicht gelesen.

Um eine Rückfahrt handelt es sich hier auch nicht, denn der TE will das Fahrzeug nach der Abmeldung nicht nach Hause, sondern zum Käufer bringen und Zitat: "Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen."

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html

"(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Da steht nichts von bundesweit.

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