Wegfall der Kombizulassung ab04/2005
Moin,
über den zukünftigen Wegfall der "Kombizulassung" ab 04/2005 wird derzeit in den Medien viel berichtet. Ich fahre selbst einen Ex-Army Blazer mit 6,2l Dieselmotor und werde zunehmend nervös...Meine Anfrage bei der hiesigen (Bremen) KFZ-Steuerstelle löste dort erstaunen aus, denn dort hat man von der geplanten Regelung "noch nichts gehört"...komisch nich?! Ansonsten kann ich fragen wo und wen ich will - entweder sagt man mir daß das schon beschloßene Sache ist, oder aber eben nicht.
Wer weiß es bitte ganz genau???
Uwe
22 Antworten
Hallo,
dann lest mal das:
www.busfreunde.de/read.php?f=2&i=151452&t=151261
Da steht in irgendeinem Link auch drin, daß ein Kfz kein Kombi mehr ist, wenn er ein bestimmtes Verhältnis Sitzplatzzahl zu Nutzlast erreicht (gibt's eine Formel)
MfG
DirkB
Habe eben eine Nachricht zum Thema "Auflastung" bekommen.
Sehr geehrter Herr ...,
zu Ihrer E-Mail vom 15.10.2004 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Es ist vorgesehen, durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO die Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO (= Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen"😉 ersatzlos zu streichen. Die Rechtsänderung soll voraussichtlich in ca. 6 Monaten in Kraft treten (derzeit ist die genannte Änderungsverordnung im BGBl. noch nicht veröffentlicht).
Aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht bezieht sich die Streichung des Regelungsgehalts des § 23 Abs. 6a StVZO nicht nur auf entsprechende "neue" Fahrzeuge; sie betrifft auch bereits zugelassene (ältere) Fahrzeuge, und zwar ab dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der beabsichtigten Neuregelung.
Kraftfahrzeuge, die bislang kraftfahrzeugsteuerlich als "Kombinationskraftwagen" i. S. des § 23 Abs. 6a StVZO anzusehen sind, werden künftig (ab Inkrafttreten der vorgesehenen Neuregelung) entsprechend der Fahrzeugart, zu der sie - nach den objektiven Beschaffenheitskriterien (Bauart, Einrichtung, äußeres Erscheinungsbild) - gehören, besteuert.
Beispiele:
Insbesondere folgende Fahrzeugarten mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t unterliegen bislang - unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6a StVZO - der Gewichtsbesteuerung:
- zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen,
- Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine,
- Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die sog. Transportern oder Kleinbussen ähnlich sind.
Derartige Fahrzeuge werden künftig (ab Inkrafttreten der vorgesehenen Neuregelung) - wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Pkw nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen besteuert.
Mit freundlichen Grüßen
Haßlbeck
Bayer. Staatsministerium der Finanzen
Bayern Bei der BRD
Zitat:
Original geschrieben von METAL-MAX
...
Insbesondere folgende Fahrzeugarten mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t unterliegen bislang - unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6a StVZO - der Gewichtsbesteuerung:
- zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen,
- Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine,
- Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die sog. Transportern oder Kleinbussen ähnlich sind....
😮 *hust* MAHLZEIT !
...nochmal Glück gehabt!! 😉 😁
Ich warte trotzdem einfach mal auf den nächsten Steuerbescheid ! 🙂
*räusper*
... jo, ich auch. 😉😛
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Guckt mal hier:
Zitat:
Original geschrieben von Törbi
Back to topic....
Ich habe gelesen, das LKW-Zulassungen sehr wohl auch davon betroffen sind, weil es zukünftig im ermessen des Finanzbeamten liegt, einen LKW als solchen zu besteuern. Das kann im Einzelfall heißen, dass man glaubhaft machen muß, warum bzw. wie man beruflich odser privat den Wagen als Gütertransportmittel nutzt. PU Fahrer haben es da sicherlich einfacher als andere das glaubhaft zu machen...aber Leute die z.B. nen Jeep mit LKW-Zulassung fahren, und nur die hinteren Sitze raus haben, werden durchaus Probleme kriegen können....
so long
Törbi
das war auch vorher schon so. ich musste meinem finanzamt einen brief mit bild schicken, in dem ich verschiedene eigenschaften des fahrzeugs erläutern sollte. da war so die rede von verhältniss sitz-/ladefläche, vmax, zuladung usw. dies obwohl mein dicker schon als lkw im schein stand. naja, ich zahl meine €160 und das wird wohl auch so bleiben
Steuerprivileg für Geländewagen fällt
Bundesumweltminister Jürgen Trittin hat am 28.10.2004 eine Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung unterzeichnet, mit der das Steuerprivileg für schwere Geländewagen abgeschafft wird.
Text der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 28.10.2004:
Steuerprivileg für "Dieselpanzer" abgeschafft
Trittin unterzeichnet Änderungsverordnung
Bundesumweltminister Jürgen Trittin hat am 28.10.2004 eine Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung unterzeichnet, mit der das Steuerprivileg für schwere Geländewagen abgeschafft wird. "Damit schließen wir nach anderthalb Jahren Diskussion ein Schlupfloch im System der Schadstoffklassen und damit der steuerlichen Anreize für saubere Kraftfahrzeuge", so Trittin. Im derzeit noch privilegierten Bereich von 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts ist die Kfz-Steuer bedeutend niedriger. Darüber hinaus findet das Emissionsverhalten der Pkw bislang keine Berücksichtigung.
Der Bundesumweltminister hatte sich seit Frühjahr letzten Jahres für die Abschaffung des Steuerprivilegs eingesetzt. "Damit wurden nicht nur die Käufer hochmotorisierter schwerer Edel-Geländewagen bevorzugt. Ohne die Änderung der Zulassungsregeln drohte sich das bisherige Schlupfloch auch noch zu einer Bresche für alte Stinker zu erweitern", so Trittin. Vor allem den Besitzern älterer Fahrzeuge wurden häufig sogenannte "Auflastungen" angeboten, um die erhöhte Kraftfahrzeugsteür für Pkw mit schlechterem Abgasverhalten zu umgehen. "Mit einem vergleichsweise billigen Gutachten und ein wenig Zubehör durften dann auch grössere Vans und ähnliche Fahrzeuge formal 2,8 Tonnen transportieren und wurden fortan nur noch als Nutzfahrzeuge besteuert", so Trittin. Nachteile für Handwerk und Mittelstand durch die Beseitigung des Steuerschlupfloches wird es nicht geben. Denn die Regeln zur Definition von Nutzfahrzeugen finden sich bereits heute in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung. Auch Umrüstungen von Pkw für eine gewerbliche Nutzung sind bereits heute gängige Praxis. Dafür müssen unter anderem die hintere Sitzbank und die dazugehörigen Sicherheitsgurte dauerhaft und irreversibel ausgebaut werden. "Damit kann auch ein Edel-Geländewagen nach dem entsprechenden Umbau wieder wie ein Gemüsepritschenlaster zugelassen werden", sagte Trittin.
Der Bundesumweltminister hat die Änderungsverordnung dem Bundesverkehrsminister zugeleitet. Sobald dieser ebenfalls unterzeichnet hat, wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderung tritt zum 1. Mai 2005 in Kraft. Während der sechsmonatigen Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Änderung sind von den Bundesländern Regelungen über die Folgewirkungen sowie Entscheidungen über mögliche Vergünstigungen für bestimmte Berufsgruppen zu treffen. "Sie entscheiden damit selbst über die Verteilung ihres Steueraufkommens", so der Bundesumweltminister.
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Steuerprivileg für Geländewagen fällt - Bundesrat stimmte zu
Berlin (dpa) - Besitzer schwerer Geländewagen müssen vom April nächsten Jahres an mehr Steuern zahlen. Der Bundesrat stimmte am 24.09.2004 der Abschaffung des Steuerprivilegs mit breiter Mehrheit zu. Dazu änderte er nicht das Kfz-Steuergesetz, sondern die Straßenverkehrszulassungsordnung. Damit werde aber der steuerlichen Sonderbehandlung solcher Fahrzeuge die Basis entzogen, hieß es in mehreren Landesregierungen.
Noch können Geländewagen - auch privat genutzte Edeljeeps - als Nutzfahrzeuge angemeldet werden, wenn sie schwerer als 2,8 Tonnen sind. Im bisherigen Paragraf 23 Absatz 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung heißt es: «Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 Tonnen zu bezeichnen...». Aus dieser Definition leiteten die Finanzämter im Umkehrschluss ab, dass schwerere Fahrzeuge wie Nutzfahrzeuge, also nach Gewicht und damit günstiger besteuert werden als Pkw, hieß es bei den Experten der Länder. Da dieser Paragraf nun aber vom Bundesrat gestrichen worden sei, greife die normale Kfz- Steuer nach Hubraum und Emissionen.
Die bisherige Gewichts-Besteuerung bringt den Besitzern solcher Fahrzeuge wie dem VW Touareg oder der Mercedes-Benz M-Klasse derzeit eine Steuerentlastung bis zu 80 Prozent. Dieser Vorteil macht im Einzelfall mehrere hundert Euro im Jahr aus. Derzeit gibt es in Deutschland nach Angaben der Bundesregierung etwa 212 000 begünstigte Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen. Von ihnen könnten die Länder bei Beseitigung des Privilegs künftig etwa 37 Millionen Euro Steuern mehr kassieren als bisher. Das wären etwa 0,5 Prozent der gesamten Kfz-Steuereinnahmen der Länder, die 2003 insgesamt 7,3 Milliarden Euro ausmachten. Die Länder, die für diese Steuer zuständig sind, hatten in verschiedenen Konferenzen ihrer Finanz- und Umweltminister die Absicht bekräftigt, das Steuerprivileg zu beseitigen.
dpa vom 24.09.2004