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Was darf ich fahren mit Kl CE und 20 Jahren??

Themenstarteram 20. März 2005 um 10:58

Hi

 

Also ich stehe vor einem mehr oder weniger großen Problem. So und zwar hab ich letztens meinem Kl CE Führerschein gemacht. So jetzt darf ich ja wenn ich Privat fahre bis 40t. fahren.

Wenn ich jetzt gewerblich unterwegs d.h. wenn Güterverkehr betreibe darf ich bis 21 Jahren ja nur bis 7,5t. fahren ist ja soweit richtig ne!?

So jetzt mein problem beidem Betrieb wo ich arbeite sind die LKW'S alle als Selbstfahrende Arbeitsmaschiene angemeldet d.h. wir betreiben bzw. dürfen gar keinen Güterverkehr betrieben!! Müssen auch keine Tachoscheibe verwenden und haben kein fahrverbot am Sonntagen!! Darf ich dann diese LKW's >7,5t. fahren?? Es ist ja kein Güterverkehr.

Zu den LKW: Es sind LKW's für Wechselbrücken eine als Hubsteiger und Meherer für Technik Container als Übertragungswagen für Veranstallungsservice (siehe www.graeffker.de)

Also selbst die Fahrschule wusste es nicht genau sie meineten "ja ich müsste die eigendlich fahren dürfen bin mir aber nicht ganz sicher"

Auch eine nachfrage beim Strassenverkehrsamt brachte nix dort kam nur die antwort "wissen wir auch nicht genau müssen wir erst anderweitig nachfragen"

Jetzt stehe ich hier natürlich ein bischen auf dem schlauch!!

Jetzt meine frage wir das eigendlich auf dem Führerschein eingetragen das bis 21 Jahren nur ...

da ich ja im moment nur die Vorläufige bescheinigung habe!

Was würde wohl passieren wenn ich doch fahren würde und man würde mich anhalten? Fahren ohne fahrerlaubnis?? Aber wo ich mich erkundigt habe wusste is ja bislang noch niemand!!

Vielen Dank schonmal für eure Mühe!!

MfG Daniel

PS.: Werde Montag mal bei den Freundlichen Helfern vorbeischaun und dort nachfragen und es dann heir berichten!!

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24 Antworten

mit 20 darfst bei regulärer Grundqualifikation BKrFQG oder als Azubi zum BKF gewerblich fahren

erst mit 21 bei beschleunigter Grundqualität

am 11. Februar 2010 um 21:11

Nabend!

Also ich habe von solchen "Ausnahmeregelungen" noch nichts gehört. Kenne dies nur wenn die Eltern z.B. sogenannte Karusellbremser sind und mit ihren "selbstfahrenden" Maschinen von Rummel zu Rummel fahren. Würde mich auch mal interessieren wo das NIedergeschrieben steht das man unter 21 ohne den befähigungsnachweis und der dazugehörigen Ausbildung Güterverkehr praktizieren darf!? Ich berufe mich bis dahin auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Abschnitt III Artikel 5 und auf das AETR Artikel 5.

Da bin ich ja mal gespannt.....

 

gruß Alex

Hmm, @Bad_Alex1970, dein Hinweis auf VO(EWG)3620/85 spiegelt den aktuellen Stand leider nicht wieder; diese Verordnung ist nicht mehr gültig ist und wurde durch VO(EG)561/2006 ersetzt (darauf hatte ich bereits letzte Nacht in einem anderen Thread hingewiesen).

Bin der gleichen Meinung wie @der-schrittmacher ... und @Kipptransporteur wird dir vielleicht (aus eigener Erfahrung?) in allen Einzelheiten berichten können ...

Übrigens: In Österreich durften schon früher "die Jungen" (unter 21 Jahren) national bis 40t fahren.

 

Grüsse,   motorina.

 

am 12. Februar 2010 um 15:13

also so ganz einig ist sich darüber anscheinend auch niemand wenn ich das richtig verstehe?ich mache den führerschein über das arbeitsamt also meint ihr ich kann mit 21 alles fahren oder muss ich mich dann noch ein halbes jahr auf nem 7,5t rumdrücken?den darf ich ja sicher fahren oder?kenne mich damit leider mal so gut wie überhaupt nicht aus!

Edit:

http://www.fahrschule-herrmann.de/BKF-Flyer.pdf

Auf Seite 2, linke und mittlere Spalte Bild unten zum Mindestalter

und noch ein Edit, so einfach kann es sein: :rolleyes: :D

BKrFQG §2 Mindestalter

Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder

2. das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;

am 12. Februar 2010 um 17:28

ok das heißt ich muss mich nach erhalt des lappens noch ein halbes jahr auf nem 7,5t rumdrücken!den darf ich ja fahren oder?

du brauchst auch für den 7,5 Tonner die Grundausbildung - da kommst du nicht rum - also kannst du nach dieser auch gleich die großen fahren

das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betrifft auch fahrten die unter die Fahrerlaubnis C1 fällt, darfst nicht mal 4 Tonner ohne Grundausbildung fahren.

Ok für C1 darf man selbst die beschleunigte mit 18 Jahren machen, also doch im grünen Bereich für 7,49 mit 20 Jahren

am 12. Februar 2010 um 17:48

ja ich mache ja die grundquali aber halt in schnellform!deswegen danach darf ich ja dann den 7,5 t auch gewerblich fahren nur alles darüber nicht oder?oh man was eine verwirrende scheiße!

am 12. Februar 2010 um 17:49

Zitat:

Original geschrieben von lautrer222

ja ich mache ja die grundquali aber halt in schnellform!deswegen danach darf ich ja dann den 7,5 t auch unter 21 jahren gewerblich fahren nur alles darüber nicht oder?oh man was eine verwirrende scheiße!

Habe jetzt nicht alles durchgelesen, aber ...

- hast Du Deine Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben, bzw. fällst unter das Besitzstandsrecht, dann darfst Du ganz normal - ohne weitere Qualifikation - regulär gewerblicher Güterkraftverkehr fahren

- hast Du Deine Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2009 erworben, dann benötigst Du bis zum 21. Lebensjahr für die gewerbliche Güterbeförderung dei komplette Grundqualifikation, danach reicht die beschleunigte.

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