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Warten auf die Nachschulung.....

Hallo zusammen,
letztes Jahr im April wurde ich gelasert, 89 bei 60.....
nach Abzug von Toleranz blieben noch 26km/h, machte ca. 110€ und 3 Punkte.
Mein Problem ist allerdings, ich hatte meinen Führerschein erst seit 3 Monaten, somit müsste ich eig zur Nachschulung antanzen.
Bis heute ist aber noch nichts aufgetaucht.
Verjährt sowas irgendwann?
Alle ham mir gesagt das dauert so 3-6Monate, jetzt sinds aber schon 11...... Arbeitskollegin wurde 2mal geblitzt, die hatte ihren Schrieb paar Wochen später.
mfg

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Aus Bussgeldkatalog.de

Das ist eine rein privat betriebene Seite, die aufgrund mehrerer dort nicht übernommener Gesetzes- und Vorschriftenänderungen und auch fachlicher Fehler an vielen Stellen, man nicht übermäßig Vertrauen schenken sollte.

Dieses "Weil Sie noch in der Probezeit sind, werden Sie zusätzlich bestraft." ist so nicht richtig. Die Probezeitmaßnahmen tun zwar auch weh, sind aber keine Strafen sondern Auflagen - das macht im weiteren Verlauf einen deutlichen Unterschied.

- man kann bei Auflagen keinen Widerspruch einlegen, bei Strafen schon

- man muss Auflagen nicht erfüllen, wenn man nicht will. Strafen müssen immer "erfüllt" werden, auch wenn man nicht will (wenn sie rechtskräftig geworden sind).

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vielen dank, ich habs jetzt kapiert...... noch 109 monate warten und hoffen xD

Hier, die Grafik zeigt dir wo du momentan bist und wie es weitergehen würde. Kann bis zur MPU gehen. Also vorsichtig fahren in der Probezeit. Die Grafik bitte erst wirken lassen, dauert etwas bis man ganz durchgestiegen ist. http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3063

Zitat:

Original geschrieben von 2sexy4nick


... noch 109 monate warten und hoffen xD

Vielleicht eine Nachschulung in Mathe angebracht ;)
4 Jahre sind 48 Monate und die 4 Jahre starten ab der Erteilung Deiner Fahrerlaubnis, üblicherweise mit Bestehen der Prüfung.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Für diese Nachschulung gibt es keine Verjährung. Auch wenn Probezeit abgelaufen ist, wird Teilnahme angeordnet
(s. § 2a STVG).

Grundsätzlich beträgt die Verjährung (genauer Durchsetzbarkeit) einer Verwaltungsanordnung 10 Jahre.
Diese Anordnung einer probezeitbedingten Nachschulung ist mit dem Ende der (dann verlängerten) Probezeit nicht mehr durchsetzbar. Der Hinweis auf §2a StVG ist nur so weit richtig, dass mit der Anordnung des Aufbauseminars sich die Probezeit auf insgesamt 4 Jahre verlängert und diese Anordnung auch mit dem Ablauf der (üblichen) 2jährigen Probezeit "nachträglich" rechtswirksam erfolgen kann.
Den Zeitpunkt, den §2a Abs. 2 StVG betrifft, ist 2 Jahre nach der Fahrerlaubniserteilung erreicht, darauf bezieht sich das "auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist"
Eine weitere Verlängerung über diese insgesamt 4 Jahre hinaus ist nicht möglich, da das probezeitbedingte Aufbauseminar innerhalb der Probezeit auszuführen ist.

Zitat:

Wird innerhalb der gesetzten Frist eine Teilnahmebescheinigung nicht vorgelegt wird der Führerschein eingezogen


Ein probezeitbedingter Fahrerlaubnisentzug kann auch nur innerhalb der Probezeit erfolgen, die Anordnung eines Entzug kann nur einem Probezeitler erteilt werden. Ist die (auch verlängerte) Probezeit um, ist das alles hinfällig.
Korinthisch handelt es sich nicht um eine Verjährung, sondern um eine fehlende Durchsetzbarkeit, weil die notwendigen Bedingen/Voraussetzungen nicht (mehr) vorhanden sind.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Zitat:

Korinthisch handelt es sich nicht um eine Verjährung, sondern um eine fehlende Durchsetzbarkeit, weil die notwendigen Bedingen/Voraussetzungen nicht (mehr) vorhanden sind.

So ist es!  Zehn Jahre delhalb, weil nach dieser Zeit Vergehen wegen Strassenverkehrsgefährdung aufgrund von Alkoholgenuss getilgt werden. 

Der Begriff "Verwaltungsanordnung" kann hier nicht herangezogen werden, da dieser sich immer auf innerdienstliche Regelungen bezieht. Verwaltungsanordnungen sind keine Anordnungen von Behörden an Aussenstehende. Gesetzlich geregelte Verjährungsfristen gibt es nicht.

O.

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