Wann möchte ein VT erkennbar die Straße an einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) überqueren?

Die StVO schreibt dazu:
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

Nur wann will jemand den Überweg erkennbar benutzen. Für mich eigentlich nur dann, wenn er/sie mit dem Gesicht zur Fahrbahn steht und bestenfalls auch Blickkontakt zu den Fahrzeugführern sucht, um zu signalisieren "ich möchte gerne über die Straße".

Jetzt lese ich öfters von durchgefallenen Prüflingen in Führerscheinprüfungen, die wohl wegen mit dem Rücken zur Fahrbahn stehenden Leuten am Fußgängerüberweg durchgefallen sind. Für mich ist das aber kein erkennbar Überqueren wollen der Straße und aus meiner Sicht ist es auch kein Fehler an solchen Leuten vorbei zu fahren. Laut StVO müsste ich nichtmal unbedingt langsamer werden, weil dort ja klar steht dass ich erst dann mit äußerster Vorsicht an den Fußgängerüberweg heranfahren darf, wenn jemand diesen erkennbar benutzen möchte.

Oder muss/soll ich erstmal alle zu Fuß gehenden im Umkreis von 5m um den Überweg herum unter pauschalen Straßenüberquerungsabsichtsverdacht stellen? Aber das wäre ja nicht mehr "ich muss anhalten wenn jemand erkennbar die Straße überqueren möchte" sondern schon mehr ein "ich darf erst weiter fahren, wenn niemand mehr die Straße überqueren möchte".

159 Antworten

Es ist doch egal, wem was "gehört". Wichtiger ist doch, wer was und wann benutzen muss/darf. Warum muss man sich jetzt ein Begrifflichkeitsdefinitionen wie Straße, Gehweg und Fahrbahn aufhalten.

Nach der Logik von @NeuerBesitzer müsste ja z.B. Innerorts der komplette Bereich zwischen den Häusern/Privatgrundstücken, also da wo der Verkehr stattfindet, Straße sein. Das mag rechtlich vermutlich auch so sein. Aber es ist nun einmal so, dass die meisten Leute als Straße eben den geteerten/asphaltierten Bereich definieren, auf dem überwiegend Autos und Lkw fahren. Der Bereich auf dem Fußgänger laufen, ist für viele daher der Fuß-/ bzw. Gehweg.

Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 12. Mai 2025 um 17:22:24 Uhr:



Nach der Logik von @NeuerBesitzer müsste ja z.B. Innerorts der komplette Bereich zwischen den Häusern/Privatgrundstücken, also da wo der Verkehr stattfindet, Straße sein. Das mag rechtlich vermutlich auch so sein.

Ist ja auch so. Und die Straße besteht aus Fahrbahnen, Seitenstreifen, Gehweg und Radweg. Gehört alles zur Straße. Wenn Geh- und Radweg nicht vorhanden sind (und es sich nicht um eine Kraftfahrstraße handelt), dürfen Radfahrer und Fußgänger die Fahrbahn benutzen.

Die Erklärung mit dem Zebrastreifen als dauergrüne Fußgängerampel trifft es ganz gut. Die Definition vom Zebrastreifen als Gehweg eher nicht, dann dürfte ich auch auf dem Zebrastreifen ein Schwätzchen mit dem Nachbarn halten...

Ja aber die meisten Menschen definieren eben nur die Fahrbahn als Straße. Und wird es ja im Kindesalter so beigebracht. Wir sollen nicht auf die Straße laufen sondern auf dem Gehweg bleiben. Und wir sollen gucken, ob ein Auto kommt, wenn wir die Straße überqueren.

Weil es bei den Diskussionen hier leider entscheidend ist wie was definiert ist. Zumal sich manche eben die "Rosinen" picken und andere in "ihrem Bereich" nix verloren haben oder sich wie "Gäste benehmen" sollen. Sich selbst aber dann wiederum im Bereich des anderen wie... "Kavaliere" benehmen und ihre "eindringen" demnach als läppischen "Kavaliersdelikt" betrachten.

Du wohnst ja schließlich in der A-Straße Nr. 4711 und nicht am A-Fußweg 4711.

Fußgänger und Radfahrer dürfen/müssen auch die Fahrbahn benutzen wenn kein Fußweg vorhanden ist (solche Straßen gibt es auch genug) und dann dürften nach Auslegung mancher die Fußgänger ja nicht die "Straße" (Fahrbahn) benutzen oder wie in deinem Beispiel kein Auto einen Gehweg befahren um in die Garage zu kommen.

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Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 12. Mai 2025 um 13:44:02 Uhr:


Natürlich haben Autos auf Geh- und Radwegen nichts zu suchen und nicht zu parken.

Es gibt bisweilen behörden die das nicht wissen und gegenteilige blaue Schilder aufstellen - zumindestw as Gehweg betrifft 😉

Zitat:

Die Aussage weiter oben von @NeuerBesitzer die Fahrbahn gehört allen, liest sich für mich so, dass sich da alle gleichermaßen herumtümmeln dürften.

Wenn kein Gehweg und kein Radweg vorhanden sind stimmt das ja auch ... sowat wir nicht auf der AB oder BS sind.

Zitat:

Ich denke großartig neue Erkenntnisse zur Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht eines Fußgängers werden hier wohl nicht kommen. Von daher mein Schlussfazit: Als Autofahrer achtet man darauf niemand über den Haufen zu fahren und als Fußgänger, nicht über den Haufen gefahren zu werden.

Hm, ich frage mich ob so mancher suizidal veranlagt war und sich geärgert hat das ich ihn nicht auf die Haube genommen habe 😉

P.S. es gibt durchaus Leute die plötzlich 90° abbiegen, den Schritt auf die Straße machen und erst dann den Kopf hoch nehmen und nach Links/hinten schauen. Ob mit oder ohne ZS ist da egal.

Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 11. Mai 2025 um 19:51:07 Uhr:


Anlass für diesen Thread waren eher die Kommentare von YouTube Videos, nach denen ja welche scheinbar durch die Prüfung gefallen sind weil Fußgänger mit dem Rücken zur Straße und/oder aufs Handy schauend herum standen. In Reaktionen auf diesen Kommentar wurde dann auf den Passus der StVO mit dem "erkennbar benutzen wollen" verwiesen. Deswegen war meine Frage im Grunde einfach nur, was denn nun mit erkennbar gemeint ist.

Kannst Du so ein Video hier verlinken? Wir diskutieren hier vorrangig den Extremfall eines Unfalls am Zebrastreifen, der zum Glück selten ist. Mit welcher Argumentation auch eine völlig konfrontationslose Situation als Fehlverhalten interpretiert wird, würde mich ebenfalls interessieren.

Zitat:

@Astradruide schrieb am 12. Mai 2025 um 18:14:08 Uhr:


P.S. es gibt durchaus Leute die plötzlich 90° abbiegen,

Stimmt, und ganz viele im PKW blinken nicht einmal dabei 😉

Zitat:

@Beethoven schrieb am 13. Mai 2025 um 09:14:18 Uhr:


[……. ] In Reaktionen auf diesen Kommentar wurde dann auf den Passus der StVO mit dem "erkennbar benutzen wollen" verwiesen. Deswegen war meine Frage im Grunde einfach nur, was denn nun mit erkennbar gemeint ist.

Moin und tja….
Die Formulierung „erkennbar benutzen wollen“ (aus §26 STVO) ist der entscheidende aber eben auch weit auslegebare Begriff.
Eine belastbare Klarstellung dieses Begriffs wird man vermutlich „nur“ durch das durcharbeiten von irgendwelchen Auslegungshinweisen des Gesetzes und der Rechtssprechung in ähnlichen und vergleichbaren Fällen erreichen. Dürfte eine Sisyphusarbeit werden.

Dabei dürfte dann immer noch die situative und individuelle Beurteilung des jeweiligen Gerichts oder auch der Ordnungshüter unkalkulierbar bleiben.
Ich meine da bspw. ob Kinder /Jugendliche / ältere Menschen die Situation herbeiführen. Man wird da sicher jeweils andere Maßstäbe für eine „Erkennbarkeit“ ansetzen.

Aber….es ist auf der anderen Seite schier unmöglich alle denkbaren Situationen anzunehmen um diese Begrifflichkeit eindeutig zu definieren.
Von daher wird der „schwächere“ VT an und auf einem Zebrastreifenduech die Rechtssprechung tendenziell eher geschützt.

Man darf nicht vergessen, dass die StVO den Zweck hat, das Zusammenspiel der Verkehrsteilnehmer und die Anspruchsgrundlagen für die Folgeschäden von Unfällen zu regeln. Dies übernehmen Gerichte, die den Einzelfall dann individuell würdigen. Den Begriff "erkennbar" in konkrete Merkmale umzusetzen ist ohne Betrachtung des Einzelfalls wohl müßig. Gäbe es eine genaue Definition, hätte der Gesetzgeber sie ausformuliert. Er gibt aber stattdessen die Verantwortung zurück in die Hände der Verkehrsteilnehmer.

Eben. Und zu den VT gehören auch Fußgänger die eine Straße queren (wollen)!

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