Wann ist Wandlung möglich ?
Hallo Leute,
im Laufe der Zeit sind an meinem Gala soviele Mängel aufgetaucht, dass ich jetzt langsam aber sicher die Schnau.. voll habe. Im letzten halben Jahr war ich sicherlich schon 20 mal bei FFH, wegen diesem und jenem. Alles was der Gala so an Mängel hervorbringt ist bei meinem auch vorhanden ( oder war vorhanden ) Auch wenn einige Mängel abgestellt sind, so treten doch immer wieder neue zum Vorschein. Ich bin es aber jetzt echt Leid ständig zum FFH fahren zu müssen da dies immer mit einem riesen Umstand verbunden ist. Wie sieht das den rechtlich aus? Wieviel Mängel und Nachbesserungen muss ich den ertragen bis eine Wandlung möglich ist ? Auch wenn einige Mängel beseitigt wurden, kann mir den zugemutet werden im Wochen- oder Zweiwochenrhytmus mein Auto beim FFH abzugeben ? Es ist zwar nicht "der" Mangel vorhanden, aber die vielen Kleinen. Es kann ja auch nicht Sinn der Sache wenn ich brav und pünktlich meine Leasingrate für einen Gala an die Fordbank bezahle, aber ständig mit dem Taxi oder dem Fiesta vom FFH rumfahren muss.
BM
14 Antworten
Hallo Zusammen,
schöne Fragestellung...Das interessiert mich auch...
Gruß Gordon
Also, solange Sie die auftretenden Mängel abstellen können, kannst Du gar nicht wandeln.
Ist ein Mangel vorhanden, muß Du laut Gesetzt der Firma eine angemessene Frist von gut 2 bis 3 Wochen setzten, um diesen zu beseitigen. Wenn das nicht ein zu halten ist, muß man sogar ´noch eine Nachfrist eiräumen. Erst wenn dann immer noch nicht der Schaden behoben werden kann, hast Du ein Recht auf Wandlung.
Also wirst Du nicht wandeln können, weil die Ford ja alle Reklamationen, die bei Dir auftreten, repariert.
Du hast nun eine Chance: Setze Ihn bei 1 2 3 rein, und schwups ist er vieleicht weg.
gruß Don
Hallo zusammen,
bin kein Anwalt, aber das hab ich beim Googeln gefunden:
3. Liegt ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vor....
......hat der Kunde folgende Rechte:
Stufe 1: Reparatur oder Austausch
Stufe 2: Minderung oder Rücktritt vom Kauf (= früher "Wandlung" genannt),
und Schadensersatz
Diese Rechte stehen in einem gestaffelten Verhältnis zueinander. Nur wenn die Stufe 1 nicht möglich oder aber gescheitert ist, besteht ein Recht auf Ansprüche aus der Stufe 2.
Auch innerhalb der Stufen besteht eine Reihenfolge. Das Gesetz sieht in der Stufe 1 zwar vor, dass zunächst der Käufer ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch hat. Dieses Wahlrecht des Käufers wird aber begrenzt, wenn die getroffenen Wahl unverhältnismäßig ist.
Das heißt, Sie können die Wahl eines Kunden auf z. B. Umtausch zurückweisen mit dem Argument, dass dies unverhältnismäßig ist. Dabei schlagen vor allen Dingen Kosten ins Gewicht. Die günstigere Reparatur hat grundsätzlich Vorrang vor dem Umtausch. Dem Käufer können zwei Reparaturversuche zugemutet werden.
Ist die Stufe 1 nicht möglich oder gescheitert, erfolgt die Abwicklung des Rücktritts oder der Minderung wie bisher.
Prinzipiell gilt:
Reparatur oder Austausch vor Preisminderung oder Rücktritt.
Vielleicht hilft das. Ich denke mal, das mit den zwei Reparaturversuchen ist wichtig.
Gruß
Uwe
Zugegeben sehr theoretisch -aber dann wäre ja folgendes möglich:
Situation:
Auto 12 Monate geleast:
Insgesamt 9 Mängel die im 2-3 Wochenrhytmus auftreten.
Für jeden Mangel 2 Reperaturversuche
Rechnung: 9 Mängel x 2-3 Wochenfrist für Mängelbeseitigung x 2 Reperaturversuche = 54 Wochen beim FFH
D.h. Du zahlst ein Jahr lang Leasing und hast Dein Auto nur an den Tagen gesehen in denen du es vom FFH geholt und gleich wieder gebrachst hast.
Das kanns doch nicht sein oder ?
BM
Ähnliche Themen
Hallo
habe letztes Jahr meinen C-max gewandelt, da ein Elektronikproblem am Blinker nicht repariert werden konnte, war ca. 10x in der Werkstatt, aber Fehler ist immer wieder aufgetreten. Daraufhin habe ich dem Händler eine Wandlung vorgeschlagen, d.h. pro 1000km gibt es einen bestimmten Prozentsatz der dem Neuwert angerechnet wird. Waren bei mir ca.5000 €. ==> habe dann die CXhance genutzt und mir den S-max 2,5T geholt und ich muß sagen. Nie wieder Diesel!!! Echt klasse Auto..
Hoffe es hilft euch ein wenig weiter.
Gruß
Jester
Eh, die Rechnung ist gut;-) Kannst Du dann wenigstens auch bei denen Kaffee trinken?
Also, ich hab es oben halt mehr laienhaft Ausgedrückt.
Du wirst Ihn nicht zurückgeben können, weil jede Reparatur nach Abgabe fristgerecht ausgeführt wurde.
gruß Don
Wandlung heißt jetzt Rückabwicklung
Halllo,
ich kanns euch wirklich ganz genau sagen ...
Habe heute endlich meinen S-Max wandeln können wegen diverser Fehler. Ausschlaggebend bzw. der Grund der Rückgabe waren 2mal reparierte Fensterheber die danach immer noch nicht funktioniert haben.
Also es ist ganz simpel, habe auch mit einem Anwalt telefoniert.
Die Rechnung ist folgensermassen.
0,67% vom Kaufpreiss pro 1000 Km.
Z.B 35000 Euro Neupreiss
0,67%/1000Km von 35000Euro = 234,50
Also 234.5 mal der von euch pro tausend gefahrenden Kilometer und keinen cent mehr laut Anwalt und auch
bestätigt von meinem FFH heute!!!
Freue mich auf meinen NEÙEN S-Max mit neuem Display mitte Juli.
Gruß M.
Echt tolle Rechnung für den Kunden...
ich freu mich ja auch auf meinen S-max: zuerst Mitte, jetzt ende Juni, und wenn du die Foren liest tauchen immer mehr auf die ihn statt Juli erst im Oktober kriegen - also viel Glück, dass deiner wirklich im Juli kommt.....
Re: Wandlung heißt jetzt Rückabwicklung
Zitat:
Die Rechnung ist folgensermassen.
0,67% vom Kaufpreiss pro 1000 Km.
Was hast Du denn für einen Anwalt, dass er Dich mit 0,67% hat abspeißen lassen? Mehrere Gerichtsurteile haben bei aktuellen Fahrzeugen eine Höchstgrenze von 0,5% festgelegt, mein Anwalt hat 0,4% gefordert und bekommen.
Dass, wenn ein Mangel nicht beseitigt werden kann - eine Rückabwicklung möglich ist, ist klar.
Berechtigt aber eine bestimmte Anzahl verschiedener Mängel die bei einem Neufahrzeug in einem Bestimmten Zeitraum auftreten auch die Wandlung, weil z.b. der Gerbrauch des Fahrzeuges durch die ständige Mängelbeseitigung einschgeschränkt ist ? Und ein Kunden eben soundsoviel Mängel bei einem Neufahrzeug nicht hinnehmen muss ?
BM
Frage einen Anwalt, Erstberatung ist immer kostenlos. Kann ich nur empfehlen.
Zitat:
Original geschrieben von meToo
Frage einen Anwalt, Erstberatung ist immer kostenlos. Kann ich nur empfehlen.
Seit wann arbeiten denn Rechtsanwälte kostenlos???
Mensch Jungs, nicht raten - sondern studieren .....
oder googlen:
Kosten - Erstberatung -
Die Kosten der Erstberatung errechnen sich nach dem Streitwert (Gegenstandwert) und sind unabhängig von der zeitlichen Dauer einer erstmaligen Rechtsberatung.So könnte denn auch die erstmalige Rechtsberatung in einer Sache bei sehr hohem Streitwert schnell zu einem immensen Kostenaufwand führen.
Hier sieht eine gesetzliche Regelung jedoch vor, dass im Rahmen einer "Kappungsgrenze" genannten Obergrenze die Maximalkosten für eine erstmalige Rechtsberatung bei (bis zum 31.12.2002 DM 350,00 plus Mehrwertsteuer) € 180,00 plus Mehrwertsteuer liegen. Eine Auslagenpauschale (wird oft fälschlich hinzuaddiert) entfällt.
Verrechnung der Erstberatungskosten -
Sollte der Sie erstberatende Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit später in einer gerichtlich oder aussergerichtlich für Sie tätig werden, werden die in dieser Angelegenheit entstanden Kosten für die erstmalige Rechtsberatung mit den dann entstehenden Kosten verrechnet.