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Wann ist Unfallschwerpunkt vorbei ?

Themenstarteram 20. August 2018 um 6:48

Hallo!

Das Thema Geschwindigkeitsbegrenzungen an Einmündungen ist ja öftersmal ein Streitpunkt in Foren. Rein rechtlich ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung ja ein Streckenverbot, es sei denn, es wird durch ein Zusatzschild näher definiert.

Nun folgende Situation: Landstraße, 45° Rechtskurve, auf der Kurveninnenseite ist ein Hang,der den Blick auf den Kurvenausgang versperrt. Am Scheitelpunkt der Kurve geht eine Seitenstraße nach außen weg. "Garniert" ist eine (!) der Fahrtrichtungen mit einem 30er-Schild mit der Ergänzung "Unfallschwerpunkt" (2 aufeinanderkrachende Autos). D.h. 30 ist aufgehoben, wenn der Unfallschwerpunkt vorbei ist. Direkt am Kurvenausgang (man hat schon wieder geradeaus gelenkt) und bereits nach der Einmündung kommt rechts eine kleine Bucht, in der der Blitzer drin steht, der alles blitzt,was schneller als 30 ist. Wäre hier die Gefahrenstelle nicht eigentlich schon vorbei ?

Rein von der Anordnung der Schilder (bzw dem Fehlen von Schildern aus der Gegenrichtung) macht es den Eindruck, als sollte hier der Überraschungsmoment genutzt werden, um zu blitzen, denn die Kurve ist aus der Gegenrichtung (ohne Geschwindigkeitsbegrenzung) natürlich genauso scharf....nur würde man von dort aus jeden Blitzer schon von weitem sehen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Werniman schrieb am 20. August 2018 um 08:48:14 Uhr:

"Garniert" ist eine (!) der Fahrtrichtungen mit einem 30er-Schild mit der Ergänzung "Unfallschwerpunkt" (2 aufeinanderkrachende Autos). D.h. 30 ist aufgehoben, wenn der Unfallschwerpunkt vorbei ist.

Wenn es sich wirklich nur um das Zeichen 274-30 (zul. Höchstgeschwindigkeit 30) und das Zusatzzeichen 1006-31 (Unfallgefahr) handelt, wird da nix automatisch aufgehoben. Das Tempolimit gilt weiter, bis es durch Verkehrszeichen explizit aufgehoben wird. Einfach mal nach "Schneeflocke OLG Hamm" googeln. ;)

Die Gegenrichtung ist im Übrigen in der Regel nur ein Indiz, aber verkehrsrechtlich gesehen nicht relevant. Tempolimits können an der gleichen Stelle auch nur ein eine Richtung, bzw. in einer Richtung länger gelten, als in der Gegenrichtung.

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Zitat:

@Werniman schrieb am 20. August 2018 um 08:48:14 Uhr:

Hallo!

Das Thema Geschwindigkeitsbegrenzungen an Einmündungen ist ja öftersmal ein Streitpunkt in Foren. Rein rechtlich ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung ja ein Streckenverbot, es sei denn, es wird durch ein Zusatzschild näher definiert.

Nun folgende Situation: Landstraße, 45° Rechtskurve, auf der Kurveninnenseite ist ein Hang,der den Blick auf den Kurvenausgang versperrt. Am Scheitelpunkt der Kurve geht eine Seitenstraße nach außen weg. "Garniert" ist eine (!) der Fahrtrichtungen mit einem 30er-Schild mit der Ergänzung "Unfallschwerpunkt" (2 aufeinanderkrachende Autos). D.h. 30 ist aufgehoben, wenn der Unfallschwerpunkt vorbei ist. Direkt am Kurvenausgang (man hat schon wieder geradeaus gelenkt) und bereits nach der Einmündung kommt rechts eine kleine Bucht, in der der Blitzer drin steht, der alles blitzt,was schneller als 30 ist. Wäre hier die Gefahrenstelle nicht eigentlich schon vorbei ?

Rein von der Anordnung der Schilder (bzw dem Fehlen von Schildern aus der Gegenrichtung) macht es den Eindruck, als sollte hier der Überraschungsmoment genutzt werden, um zu blitzen, denn die Kurve ist aus der Gegenrichtung (ohne Geschwindigkeitsbegrenzung) natürlich genauso scharf....nur würde man von dort aus jeden Blitzer schon von weitem sehen.

Hast Du da mal ein Luftbild von Tante Google dieser Location, damit man das besser sieht und vor allem, wo genau ist die Seitenstraße und wo steht der Blitzer.

Wenn sich das Tempolimit von 30 wegen Unfallgefahr nur auf diese Seitenstraße bezieht, dann sind die 30 nach der Seitenstraße wieder aufgehoben, allerspätestens aber am Kurvenausgang.

Wenn der Blitzer nach dem Kurvenausgang steht, klingt das für mich nach Willkür und Abzocke und dagegen würde Ich Klage einreichen.

am 20. August 2018 um 7:24

Die Unfallgefahr geht ja gerade von den Bremsmanövern vor dem Blitzer aus, ist doch klar ;-)

Ansonsten würde ich nach der Kurve und Einmündung die Begrenzung auch als aufgehoben betrachten - je nach Übersichtlichkeit natürlich...

Was vielleicht noch zu klären wäre: Wo liegt denn der Messpunkt des Blitzers? Kann ein Blitzer eigentlich ausserhalb des zu überwachenden Bereichs aufgestellt sein, wenn der Messpunkt innerhalb liegt? (Warum sollte es nicht?!)

Grüße

am 20. August 2018 um 7:27

Zitat:

@Geisslein schrieb am 20. August 2018 um 09:20:20 Uhr:

 

 

Wenn der Blitzer nach dem Kurvenausgang steht, klingt das für mich nach Willkür und Abzocke und dagegen würde Ich Klage einreichen.

Warum nicht einfach nur einem evtl. Bußgeldbescheid widersprechen?

Ob und wie man gegen Aufstellung von Blitzern klagen kann stelle ich mir schwierig bis wenig erfolgversprechend vor...

Zitat:

@Werniman schrieb am 20. August 2018 um 08:48:14 Uhr:

"Garniert" ist eine (!) der Fahrtrichtungen mit einem 30er-Schild mit der Ergänzung "Unfallschwerpunkt" (2 aufeinanderkrachende Autos). D.h. 30 ist aufgehoben, wenn der Unfallschwerpunkt vorbei ist.

Wenn es sich wirklich nur um das Zeichen 274-30 (zul. Höchstgeschwindigkeit 30) und das Zusatzzeichen 1006-31 (Unfallgefahr) handelt, wird da nix automatisch aufgehoben. Das Tempolimit gilt weiter, bis es durch Verkehrszeichen explizit aufgehoben wird. Einfach mal nach "Schneeflocke OLG Hamm" googeln. ;)

Die Gegenrichtung ist im Übrigen in der Regel nur ein Indiz, aber verkehrsrechtlich gesehen nicht relevant. Tempolimits können an der gleichen Stelle auch nur ein eine Richtung, bzw. in einer Richtung länger gelten, als in der Gegenrichtung.

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 20. August 2018 um 09:27:58 Uhr:

 

Warum nicht einfach nur einem evtl. Bußgeldbescheid widersprechen?

So wars eigentlich auch gemeint.

Was ist denn mit denen, die aus der Einmündung rauskommen? Gibts für die auch eine ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung? Wenn die schneller als 30 km/h an der Bucht vorbeifahren, werden die auch geblitzt (oder ist das aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eine theoretische Möglichkeit)?

am 20. August 2018 um 8:15

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. August 2018 um 09:34:55 Uhr:

Zitat:

@Werniman schrieb am 20. August 2018 um 08:48:14 Uhr:

"Garniert" ist eine (!) der Fahrtrichtungen mit einem 30er-Schild mit der Ergänzung "Unfallschwerpunkt" (2 aufeinanderkrachende Autos). D.h. 30 ist aufgehoben, wenn der Unfallschwerpunkt vorbei ist.

Wenn es sich wirklich nur um das Zeichen 274-30 (zul. Höchstgeschwindigkeit 30) und das Zusatzzeichen 1006-31 (Unfallgefahr) handelt, wird da nix automatisch aufgehoben. Das Tempolimit gilt weiter, bis es durch Verkehrszeichen explizit aufgehoben wird. Einfach mal nach "Schneeflocke OLG Hamm" googeln. ;)

Die Gegenrichtung ist im Übrigen in der Regel nur ein Indiz, aber verkehrsrechtlich gesehen nicht relevant. Tempolimits können an der gleichen Stelle auch nur ein eine Richtung, bzw. in einer Richtung länger gelten, als in der Gegenrichtung.

Stimmt auch wieder - Ich war bei einer Baustellenbeschilderung mit Gefahrzeichen.

Gibt es eigtl. die Kombination 101 (o.Ä.) mit ZZ Unfallgefahr?

am 20. August 2018 um 8:17

Zitat:

@mick070 schrieb am 20. August 2018 um 10:03:45 Uhr:

Was ist denn mit denen, die aus der Einmündung rauskommen? Gibts für die auch eine ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung? Wenn die schneller als 30 km/h an der Bucht vorbeifahren, werden die auch geblitzt (oder ist das aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eine theoretische Möglichkeit)?

Aus Seitenstraßen kommen doch nur Ortskundige...

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. August 2018 um 09:34:55 Uhr:

Wenn es sich wirklich nur um das Zeichen 274-30 (zul. Höchstgeschwindigkeit 30) und das Zusatzzeichen 1006-31 (Unfallgefahr) handelt, wird da nix automatisch aufgehoben. Das Tempolimit gilt weiter, bis es durch Verkehrszeichen explizit aufgehoben wird. Einfach mal nach "Schneeflocke OLG Hamm" googeln. ;)

Über das Schneeflocken-Urteil kann Ich nach wie vor nur den Kopf schütteln.

Wozu haben dann Zusatzschilder ihre Daseinsberechtigung, nur zur Zierde oder nur, um die Akzeptanz für die Autofahrer zu erhöhen ?!

Zweiteres sollte man dann auch wissen.

Jedenfalls eines der besten Beispiele dafür, daß sich dieses Gericht die Dinge so zurechtgestrickt hat, daß es passt.

Der Grundsatz vor Gericht "Im Zweifel für den Angeklagten" hatte hier keinerlei Bedeutung.

Dann gelten also nun die bei uns erst kürzlich eingeführten Tempo 30 mit Zusatzschild "22.00 bis 6.00" auch 24 Std, da das Zusatzschild ja nur für die erhöhte Akzeptanz dienen soll ?!

War da nicht dieses urteil zur radarfalle in köln? Wenn die geschwindigkeit mit einem hinweisschild zusammen aufgestellt ist, gilt die geschwindigkeit nur für dieses offensichtliche stück.

Peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 20. August 2018 um 10:19:06 Uhr:

War da nicht dieses urteil zur radarfalle in köln? Wenn die geschwindigkeit mit einem hinweisschild zusammen aufgestellt ist, gilt die geschwindigkeit nur für dieses offensichtliche stück.

Peso

Um was ging es da genau ?

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 20. August 2018 um 10:19:06 Uhr:

War da nicht dieses urteil zur radarfalle in köln? Wenn die geschwindigkeit mit einem hinweisschild zusammen aufgestellt ist, gilt die geschwindigkeit nur für dieses offensichtliche stück.

Peso

Hallo.

Stand auf dem Hinweisschild:" nur im Bereich der Messung "?

Gruß

Das Kölner Urteil kannst du vergessen. Dieser Sachverhalt ist in allen Punkten höchst fragwürdig, vor allem das Ergebnis der durchgeführten Bewertung. Hat aber mit diesem Fall hier auch nichts zu tun, weil es da um Gefahrzeichen (Dreieck) ging.

Wenn Tempolimits allein mit "erklärenden" Zusatzzeichen kombiniert werden, ohne das es eine explizite Aufhebung gibt, handelt es sich in der Regel um eine falsche Beschilderung. Denn zu diesen Zusatzzeichen ist, im Gegensatz zu Gefahrzeichen, keine automatische Aufhebung vorgesehen.

Wenn z.B. an einer Baustellenausfahrt nur "Tempo 50 + Baustellenausfahrt" steht, dann gilt das Tempolimit frei nach dem OLG Hamm weiter, auch wenn man die Baustellenausfahrt schon passiert hat. Die Behörden ordnen die Beschilderung in solchen Fällen aber so an, als würde es automatisch beendet werden - sprich nach der Ausfahrt soll man auch wieder schneller fahren dürfen.

Diese Regelung gilt aber tatsächlich nur dann, wenn die Beschilderung in Kombination mit einem Gefahrzeichen erfolgt, also Zeichen 101 (!), dann der Zusatz "Baustellenausfahrt" und dann das Zeichen 274.

Wer sagt, das nicht die Kurve selber sondern genau diese Bucht (bzw. die dort los fahrenden Autos) den sog. Unfallschwerpunkt darstellt? Denn so wie ich den Post des TE lese, kann man vor der Kurve ja gar nicht erkennen, das es da so eine Bucht hat.

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