Vorvertrag über Online Plattform

Abend allerseits,
folgende Problematik:

Ich habe heute ein Auto bei Mobile.de angeboten und innerhalb weniger Sekunden den ersten Anruf gehabt. Am Telefon war ein Herr aus Berlin (Faour Autohandel) der direkt anfing zu handeln und als man sich einigte bekam ich einen Link zu einer Website geschickt wo ich die Reservierung des Autos bestätigen sollte. Ich habe mich ziemlich überrumpeln lassen und leider das ganze bestätigt. Erst auf den zweiten Blick habe ich gesehen, dass um eine "Verkaufszusage gegen Barzahlung" handelt. Da mir das etwas suspekt vorkam wollte ich den Käufer noch einmal anrufen und das ganze widerrufen. Dieser wurde direkt wütend drohte mit Anwalt, falls ich den Vertrag nicht erfülle und legte einfach auf. Danach kam noch eine Email das sein Fahrer morgen den Wagen abholen kommt wie bereits vereinbart.

Anscheinend scheint diese Form von Vertrag ja tatsächlich Gültigkeit zu haben allerdings habe ich ein paar weitere Fragen:

1. Wenn der Verkauf mit diesem Ablauf ja bestätigt ist hat die Person die den Wagen abholen kommt nicht das Recht noch auf eine Probefahrt, Prüfung des Fahrzeugs o.ä zu bestehen, sondern zahlt lediglich den Betrag und erhält dann das Auto oder? Denn wenn es ja tatsächlich ein bestehender Vertrag ist dann ist der Verkauf ja quasi abgeschlossen und es geht lediglich um die Übergabe.

2. Falls ich das ganze jetzt doch ablasen würde was könnte mich schlimmstenfalls an "Schadensersatz" treffen? Hat da jemand Erfahrungen?

3. Irgendwelche Tipps was ich beachten muss wenn dieser Typ tatsächlich kommt?(Was z.b im Verkaufsvertrag definiert werden sollte)

Vielen Dank im voraus!

PS: Und bitte spart euch die "selbst Schuld" Aussagen...war doof weiß ich auch...

Beste Antwort im Thema

So sorry für das verspätete update aber heute war ales etwas chaotisch:

Folgendes ist passiert:
Da ich mich mit meinem Anwalt beraten habe und er meinte es wäre ein riskantes Pokerspiel für den geringen Betrag habe ich mich entschlossen es schweren Herzens durchzuziehen. Der Abholer rief um 14:15 (15 min nach vereinbartem Termin) an und sagte der Zug habe Verspätung und er schaffe es nicht pünktlich. Daraufhin habe ich (da wir ja sowieso schon sehr wütend waren) gesagt bis Punkt 16 Uhr hat er Zeit oder wir sind nicht zuhause.

5 Minuten vor Vier stand er mit einem Taxi vor der Haustür. Er fragte ob er den Wagen probefahren könne, ich hab dies aber abgelehnt mit der Begründung das diese Herrschaften ja so sehr auf ihren Vertrag bestehen, dass ich keinen Grund sehe hier noch Probefahrten anzubieten. Entweder er solle diesen sch*** Vertrag erfüllen, bezahlen und die Wagenschlüssel erst danach erhalten oder nicht. Nach einem kurzen Telefonat mit seinem Chef ging er darauf ein fuhr mit mir zu Bank gab mir das Geld und ich zahlte es ein.

Anschliessend haben wir einen Vertrag (Vorlage aus dem Internet) ausgefüllt in dem wir wasserdicht definiert haben, dass der Wagen so gekauft wird wie er hier steht und keine Ansprüche auf Schäden o.ä sind. Hat er alles so akzeptiert, unterschrieben und ist mit den Papieren und Schlüsseln weggefahren.

Leider mussten wir dem Kauf nun am Ende doch zustimmen weil wir mittlerweile einfach so weit waren, dass wir den ganzen Scheiß hinter uns bringen wollten.

Übrigens sehr interessant: Er wollte die Käufer Daten mit "Lynar Automobile ausfüllen" obwohl der Verkäufer Faour etc pp. hieß. Da Lynar Automobile ja schon einen negativen Ruf hat hat man wohl mal schnell die nächste Abzocker Firma aufgemacht!

Fazit: Aufpassen vor Lynar Automobile, Faour Automobile und allen anderen Vereinen die über eine Website das Auto kaufen wollen!!! Ich hoffe der ein oder andere Verbraucher liest das und ist durch meine Erfahrung gewarnt...

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Moinsen,

einfach auf Dein 14-tägige Widerrufsrecht für Verträge die per Telefon od. Internet
gemacht wurden, hinweisen und den "Kaufvertrag" oder was es auch immer war,
widerrufen.
Zusätzlich kannst du ihm noch den Hinweis geben, dass er durch den nicht
vorhande Info bzgl. Deines Widerrufsrechtes, er sich strafbar gemacht hat..
etc, p.p.

Das ganze per Einschreiben und/oder FAX ihm zukomen lassen.

Alternativ, den Kollegen kommen lassen und ihm einen eigenen Vertrag unterschreiben
lassen, der u.a. die Gewährleistung ausschließt.

Hinweis : dies ist keine Rechtsberatung sondern nur eine Hilfestellung.

Für weitere Einzelheiten, am besten einen Rechtsanwalt zu Rate ziehe.

Grüße

Die Tipps werden ihm aber kaum was nützen, er wird schon einen recht wasserdichten Vertrag haben. Selbst wenn nicht, kostet das so einige Freizeit/Nerven.

Und hier gleich pauschal Abzocke zu rufen, führt auch zu nichts. Sonst will man sich keinesfalls vom Staat bevormunden lassen, hier ist man aber zu blöd ein recht offensichtlich komisches Gebahren zu erkennen...

Zitat:

@Knergy schrieb am 14. März 2016 um 12:37:09 Uhr:


Die Tipps werden ihm aber kaum was nützen, er wird schon einen recht wasserdichten Vertrag haben. Selbst wenn nicht, kostet das so einige Freizeit/Nerven.

Und hier gleich pauschal Abzocke zu rufen, führt auch zu nichts. Sonst will man sich keinesfalls vom Staat bevormunden lassen, hier ist man aber zu blöd ein recht offensichtlich komisches Gebahren zu erkennen...

das ist eben kein wasserdichter vertrag, wenn man da überhaupt vomm vertrag reden kann. eigentlich ist es überhaupt kein vertrag wenn man genau schaut, sondern nur eine zusage, dass, wenn der händler dann und dann kommt dann kann, er das fahrzeug zu dem und dem preis kaufen könnte. eigentlich könnte man sagen, der wagen wurde heute verkauft und wäre raus mMn. da es weder ein kaufvertrag ist noch in irgendendeinerweise eine reservierung. und wie gucci schon richtig erwähnt hat, muss bei einen richtigen vertrag eine widerrufsbelehrung sein, sonst ist der vertrag nichtig.

Moin,

Ein Vorvertrag ist erstmal ein Vorvertrag - also Kaufvertrag fertig machen und gut ist ;-) Davon ab wäre zu prüfen, ob dir bei Bestätigen der Angaben überhaupt bewusst gemacht wurde, das ein Vertrag entsteht. Ansonsten zieht der Passus überraschender Vertragsabschluss - denn auch DU musst wissentlich und bewusst in einen Vertrag einwilligen und nicht dadurch überrascht werden. Womit der Spaß anfechtbar sein kann, wenn notwendig - Verbraucherzentralen und Anwälte helfen da dann ggf. weiter.

Ich pflege immer zu sagen - komm vorbei, schaus dir an ... und wenn ok, nimm mit - und WER zuerst kommt ... kommt halt zuerst. Entweder er beeilt sich oder halt nicht. Nicht mein Problem.

MfG Kester

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Zitat:

@Guzzi97 schrieb am 14. März 2016 um 12:09:47 Uhr:


Moinsen,

einfach auf Dein 14-tägige Widerrufsrecht für Verträge die per Telefon od. Internet
gemacht wurden, hinweisen und den "Kaufvertrag" oder was es auch immer war,
widerrufen.

Grüße

Nö, so einfach ist es nicht. Lies mal den entsprechenden §

§ 312c
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 14. März 2016 um 13:08:16 Uhr:



Zitat:

@Guzzi97 schrieb am 14. März 2016 um 12:09:47 Uhr:


Moinsen,

einfach auf Dein 14-tägige Widerrufsrecht für Verträge die per Telefon od. Internet
gemacht wurden, hinweisen und den "Kaufvertrag" oder was es auch immer war,
widerrufen.

Grüße

Nö, so einfach ist es nicht. Lies mal den entsprechenden §

§ 312c
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

O.

Vertragsverhandlungen, eine Verhandlung ist aber eben kein Vertragsabschluss und beim Vertragsabschluss muss doch die möglichkeit des Widerrufs vorhanden sein. Somit ist diese Zusage nur eine Verhandlung bzw eine Zusage "falls" es zum Vertragsabschluss kommt.

Zitat:

@Guzzi97 schrieb am 14. März 2016 um 12:09:47 Uhr:


Moinsen,

einfach auf Dein 14-tägige Widerrufsrecht für Verträge die per Telefon od. Internet
gemacht wurden, hinweisen und den "Kaufvertrag" oder was es auch immer war,
widerrufen.
Zusätzlich kannst du ihm noch den Hinweis geben, dass er durch den nicht
vorhande Info bzgl. Deines Widerrufsrechtes, er sich strafbar gemacht hat..
etc, p.p.

Das ganze per Einschreiben und/oder FAX ihm zukomen lassen.

Alternativ, den Kollegen kommen lassen und ihm einen eigenen Vertrag unterschreiben
lassen, der u.a. die Gewährleistung ausschließt.

Hinweis : dies ist keine Rechtsberatung sondern nur eine Hilfestellung.

Für weitere Einzelheiten, am besten einen Rechtsanwalt zu Rate ziehe.

Grüße

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt...... merkste was? Das Gesetz gilt nur für Verkauf an Verbraucher und der Händler ist keiner die anderen Klauseln braucht man garnicht mehr durchzukauen......

Meiner Ansicht nach greift das Fernabsatzgesetz hier nicht - der TE ist ja der Verkäufer und nicht der Käufer.

Dann lieber die Geschichte oben abwandeln a la "mein 6 jähriger Sohn hat die ganze Seite zerschrammt / ist mit dem Kettcar da rein / ...". So in dem Sinne wie bei eBay, dass der Artikel in dem beschriebenen Zustand nicht mehr zur Verfügung steht.

Aber wenn der TE wie geschrieben schon einen Anwalt kontaktiert hat brauchen wir ja hier nicht mehr rätseln.

Zitat:

@Baarcky schrieb am 14. März 2016 um 14:49:38 Uhr:


Meiner Ansicht nach greift das Fernabsatzgesetz hier nicht - der TE ist ja der Verkäufer und nicht der Käufer.

Dann lieber die Geschichte oben abwandeln a la "mein 6 jähriger Sohn hat die ganze Seite zerschrammt / ist mit dem Kettcar da rein / ...". So in dem Sinne wie bei eBay, dass der Artikel in dem beschriebenen Zustand nicht mehr zur Verfügung steht.

Aber wenn der TE wie geschrieben schon einen Anwalt kontaktiert hat brauchen wir ja hier nicht mehr rätseln.

Das blöde daran ist nur das sich ein Anwalt genau an die geltenden Gesetze hält und dort einen Fehler findet oder nicht. Bei so miesen Typen muss man aber ebenfalls mies in die Trickkiste greifen.

Ich halte es für sehr bedenklich solche Tipps hier zu geben.

Schließ doch einfach vor Ort bei Abholung noch mal einen ordentlichen Vertrag ab, schließe alle Ansprüche aus und fertig. Wenn er das nicht unterschreiben will, schickst ihn wieder weg.

Zitat:

@VaPi schrieb am 14. März 2016 um 16:45:57 Uhr:


Ich halte es für sehr bedenklich solche Tipps hier zu geben.

Schließ doch einfach vor Ort bei Abholung noch mal einen ordentlichen Vertrag ab, schließe alle Ansprüche aus und fertig. Wenn er das nicht unterschreiben will, schickst ihn wieder weg.

Das Fahrzeug ist durch den Kaufvertrag bereits in sein Eigentum übergegangen, warum soll er einen anderen Kaufvertrag unterschreiben der wohl zu seinen Ungunsten wäre?

Natürlich sind die Tips bedenklich, ich weiß es. Der Autoaufkäufer wird am Tag mit Bargeld kommen und viele Mängel finden vielleicht sogar Mängel im Kaufvertrag ( Ich sag nur Baujahr und Erstzulassung vertauscht ) der Autoaufkäufer wird tierisch sauer sein und den Kaufpreis um viele hunderter mindern.Der Verkäufer wird den Verkäufer mit mit Anwaltdrohungen einschüchtern und mit den Kumpels Ibrahim, Abdulla und Sergey drohen wenn der Verkäufer nicht einwilligt.

Ich finde meine Vorschläge sogar als legitimes Mittel um sich gegen Drohungen und Einschüchterungen in Form von Notwehr zu wehren.

Du solltest dich mal ein wenig in das Sachenrecht einlesen.

Ein gutes Beispiel wieso eine Rechtsberatung im Internet nicht statt finden soll.

Nein, Eigentumsübertragung nicht allein durch Kaufvertrag, vgl. 929 BGB. Es fehlt schon an der Übergabe der Sache. Aber das nur am Rande in diesem Chaosthread.

Ab zum Anwalt, dafür sind die da.

Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein gesetzlich normierter Vertragstyp. Er besteht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden. Die an einem Kaufvertrag beteiligten Parteien werden als Käufer und Verkäufer bezeichnet. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich letzterer zur Übereignung (vgl. § 929
BGB) einer Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache. Dem Käufer wird im Gegenzug die Pflicht auferlegt, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen.
Geregelt wird der Kaufvertrag in den Normen § 433
bis § 479
BGB.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 14. März 2016 um 17:20:29 Uhr:



Zitat:

@VaPi schrieb am 14. März 2016 um 16:45:57 Uhr:


Ich halte es für sehr bedenklich solche Tipps hier zu geben.

Schließ doch einfach vor Ort bei Abholung noch mal einen ordentlichen Vertrag ab, schließe alle Ansprüche aus und fertig. Wenn er das nicht unterschreiben will, schickst ihn wieder weg.

Das Fahrzeug ist durch den Kaufvertrag bereits in sein Eigentum übergegangen, warum soll er einen anderen Kaufvertrag unterschreiben der wohl zu seinen Ungunsten wäre?

Natürlich sind die Tips bedenklich, ich weiß es. Der Autoaufkäufer wird am Tag mit Bargeld kommen und viele Mängel finden vielleicht sogar Mängel im Kaufvertrag ( Ich sag nur Baujahr und Erstzulassung vertauscht ) der Autoaufkäufer wird tierisch sauer sein und den Kaufpreis um viele hunderter mindern.Der Verkäufer wird den Verkäufer mit mit Anwaltdrohungen einschüchtern und mit den Kumpels Ibrahim, Abdulla und Sergey drohen wenn der Verkäufer nicht einwilligt.

Ich finde meine Vorschläge sogar als legitimes Mittel um sich gegen Drohungen und Einschüchterungen in Form von Notwehr zu wehren.

Wo ist der Kaufvertrag? Eine Zusage ein Fahrzeug zu einem bestimmten Preis zu verkaufen wenn er das Fahrzeug an einen bestimmten Datum abholt, ist für mich kein wirklicher Kaufvertrag.

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