Vorgehen bei Unfallschaden im Bezug zum Gutachter

Hallo zusammen,

mein 6 Jahre alter Audi A6 ist seit 2 Wochen nicht mehr unfallfrei, da auf einem Parkplatz ein Verursacher beim Ausparken rückwärts in mich reinfuhr.

- Der Schaden ist aus meiner Sicht nur äußerlich und auch nur, wenn man weiß, dass dort Kratzer sind ersichtlich (also für mich ist das recherchieren ärgerlicher als der Schaden selber)
- Nach ersten Internetrecherchen und Rückfragen bei einer Antwalt-Hotline, eine hohe Wahrscheinlichkeit das ich trotzdem eine Teilschuld bekomme. Scheint wohl generell bei laufenden Motor und Unfall auf Parkplatz so zu sein.
- Unfallschaden laut erster Besichtigung kein Bagatellschaden (über 1.000 EUR) -> Empfehlung von Werkstatt ein Gutachter dazu zunehmen.
- Hinzu kommt, dass der Verursacher beim Unfallbericht zugegeben (mit Unterschrift) hatte, dass er der Verursacher ist und ich jetzt angst habe, dass er bzw. ich von seiner Versicherung (Haftpftlicht) gar kein "GO" bekomme, da seine VErsicherung den Schaden durch Schuldeingeständnis auf ihm komplett abwälzt.

Stand jetzt habe ich von der gegnerischen Versicherung noch kein GO erhalten, dass sie den Gutachter komplett bezahlt. Meine Versicherung (falls Teilschuld) zahlt auch mit Vollkasko keinen Gutachter.

Nach Rücksprache mit einem freien DEKRA Gutachter und der Schilderung des o.g. Problems, hat er mir angeboten, falls ich trotzdem Teilschuld bekomme, er mir bis zu 50% der Kosten gutschreiben würde (lass ich mir noch einmal schriftlich bestätigen).

Meine Frage: Wie würdet ihr vorgehen? Auf jeden Fall den Gutachter einschalten? (trotz der Gefahr Teilschuld bzw. das der Verursacher gar kein Haftpflichtanspruch hat)
Oder erst einmal zum Anwalt (wieder nerviger als der eigentliche Schaden)?

Einen Kostenvoranschlag wollten mir die Werkstätten (war bei zwei Werkstätten, um mir zwei Meinungen geben zu lassen) nur mit Vorkasse von 80€ ausstellen.

Danke für Eure Meinung!

41 Antworten

....

Zitat:

@gene85 schrieb am 1. Juni 2022 um 10:51:29 Uhr:



Zitat:

@kine050683 schrieb am 31. Mai 2022 um 18:47:43 Uhr:


Das ganze wird in der sogenannten HIS-Datenbank gespeichert, auf die die Versicherer auch Zugriff haben - sprich wenn ein neuer Schaden kommt, und dort noch ein nicht reparierter Schaden gespeichert ist, macht das die Sache kompliziert.

Verstehe. Und durch das neue Gerichtsurteil des OLG Saarbrücken, vom 28.02.2019 – 4 U 56/18 koennte trotz nur "leichte Lackschäden" auf dem Parkplatz durch den 1. Unfall, bei einem weiteren Frontalcrash (oder auch Heckcrash) und z.B. 10k€ Schaden, der Versicherer dies ablehnen, da es ein Vorschaden gab, welches nicht repariert wurde?

Genau das steht in dem Urteil ja nun nicht.

Es wird aber erschwert oder verhindert das Vorschäden ganz verschwiegen und nicht oder nicht richtig reparierte Vorschäden mehrfach bezahlt werden.

Zitat:

@LKunz2022 schrieb am 1. Juni 2022 um 12:20:21 Uhr:



Zitat:

@gene85 schrieb am 1. Juni 2022 um 10:51:29 Uhr:


Genau das steht in dem Urteil ja nun nicht.

Es wird aber erschwert oder verhindert das Vorschäden ganz verschwiegen und nicht oder nicht richtig reparierte Vorschäden mehrfach bezahlt werden.

Aber ich will ja nichts verschweigen. Nur die Reperatur ist so lachhaft, wenn man 1 Meter davor steht sieht man NIX.

Aber spielen wir dies mal mit dem Urteil und deiner Aussage durch:
- Bei einem nächsten Unfall, speziell wenn dieser "groß" ist, gebe ich auf jeden Fall den nicht-reparierten Schaden mit der Summe (2k) an.
- Dadurch kann es sein, dass nicht die komplette Schadenssumme genommen wird. Als Beispiel 10k€ Gutachter-Schaden abzüglich grob 2k€ bestehender nicht-reparierter Schaden. Gesamt 8k€ Erstattung.

Korrekt verstanden?

Nur wenn der Neuschaden das selbe Bauteil betrifft.

Gruß Metalhead

Ähnliche Themen

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 1. Juni 2022 um 13:22:17 Uhr:


Nur wenn der Neuschaden das selbe Bauteil betrifft.

Das stimmt so nicht ganz.

Ein un- oder teilreparierter Vorschaden beeinflußt den WBW.

Wenn nach einem Unfall ein Gutachten eingereicht wird welches von einem unbeschädigten Auto ausging und die Versicherung hat Kenntnis von einem Vorschaden, wird sie den Reparaturnachweis fordern. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird die Regulierung verweigert weil das vorgelegte Gutachten nicht korrekt sein kann.

Zitat:

@gene85 schrieb am 1. Juni 2022 um 12:47:33 Uhr:


Korrekt verstanden?

Du legst dem Gutachter das alte Gutachten vor und erklärst, das nicht repariert wurde. Alles weitere obliegt ihm, er muß den WBM des Autos mit dem unreparierten Vorschaden ermitteln.

Die Kalkulation der Reparaturkosten hängt davon ab ob das nicht reparierte Bauteil erneut betroffen ist oder nicht. Ist der alte Schaden hinten, der neue vorn und liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor sollte es keine Probleme geben.

Edit: Sei froh, das du da nicht 50/50 raus bist. Da scheint dein Gegner seinen Fehler ja zugegeben zu haben.

Zitat:

@LKunz2022 schrieb am 1. Juni 2022 um 18:35:57 Uhr:


Wenn nach einem Unfall ein Gutachten eingereicht wird welches von einem unbeschädigten Auto ausging und die Versicherung hat Kenntnis von einem Vorschaden, wird sie den Reparaturnachweis fordern. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird die Regulierung verweigert weil das vorgelegte Gutachten nicht korrekt sein kann.

Zitat:

Lies dich hier ein: https://www.motor-talk.de/faq/versicherung-q26.html#Q7102705
Bei einem weiteren Schaden wirst du leer ausgehen wenn du die sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht nachweisen kannst.

Hi LKunz,

ich muss noch einmal nachfragen, da du zwei Szenarien schreibst:
Bezogen auf den Link auf das Gerichtsurteil, gilt das GENERELL oder nur, wenn ich einen nicht-reparierten Vorschaden vertuschen/nicht angeben will (um sozusagen doppelt abzukassieren)?

Weil einmal schreibst du selber so und einmal so.

Danke!

Lieber TE,
Du machst Dir aber Gedanken. Man hat Dein Auto leicht beschädigt. Entgegen Deiner Befürchtungen kommt der Schädiger durch seine Versicherung für den gesamten Schaden auf. Mit dem Schaden kannst Du leben. Also streiche den Gewinn ein und freue Dich.
Die Gefahr, dass Dir auf einem Parkplatz ähnliches passiert, ist äußerst gering. Mir ist noch nie jemand auf dem Parkplatz ins Auto gefahren. Und wenn Dir jemand im fließenden Verkehr auf das Heck fährt, wird Dir auch dieser Schaden ersetzt werden. Die Versicherung wird sich bei einem größeren Schaden nicht auf einen geringfügigen Vorschaden zurückziehen können. Und Gerichtsurteile gelten immer nur für einen speziellen Einzelfall.

Zitat:

@F.Kannenberg schrieb am 7. Juni 2022 um 00:26:18 Uhr:


.... Die Versicherung wird sich bei einem größeren Schaden nicht auf einen geringfügigen Vorschaden zurückziehen können. Und Gerichtsurteile gelten immer nur für einen speziellen Einzelfall.

Das ist Gang und gäbe. Wird ein Vorschaden erkannt, wird im besten Fall 100-200€ für eine Smart Reparatur abgezogen.
Ist der Schaden größer, wird die Lackierung und Vorbereitungszeit für das entsprechende Teil ggf. mit De-Montagezeit gekürzt. Ist das Bauteil vorher schon erneuerungswürdig gewesen, wird alles, was mit der Erneuerung des Bauteils zu tun hat gekürzt.

Moin Moin !

Zitat:

Wird ein Vorschaden erkannt, wird im besten Fall 100-200€ für eine Smart Reparatur abgezogen.

Ist der Schaden größer, wird die Lackierung und Vorbereitungszeit für das entsprechende Teil ggf. mit De-Montagezeit gekürzt. Ist das Bauteil vorher schon erneuerungswürdig gewesen, wird alles, was mit der Erneuerung des Bauteils zu tun hat gekürzt.

falsch , zumindestens in diesem Fall (wirtschaftlicher Totalschaden)

Ein Vorschaden hat auf die Kostenermittlung der Reparatur überhaupt keinen Einfluss und da kann auch nichts gekürzt werden !
Begründung : Bei einer Kürzung der Rep.kosten läge ein unerlaubter Doppelabzug vor , denn der Vorschaden ist bereits im Wiederbeschaffungswert berücksichtigt.

Bei einem eindeutigen Reparaturfall , d.h. der Wiederbeschaffungswert liegt weit über den Reparaturkosten , sieht das natürlich anders aus, hier werden, sofern das beschädigte Bauteil vorgeschädigt war, die ursprünglichen Rep.kosten von den Neuen abgezogen. Das kann soweit gehen , dass gar nichts bezahlt wird.

MfG Volker

Es mag immer Fälle geben, da wird das eventuell nicht gemacht. Dennoch ist es ein Vorgang, der automatisiert bei den Versicherungen durchläuft (wenn es nicht schon der Gutachter macht). Sind Vorschäden vorhanden werden sie entsprechend in Abzug gebracht. Warum sollte auch jemand für Kratzer bezahlen, die vorher schon da gewesen sind. Bei einer nicht wirtschaftlichen Reperatur und der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes werden die Vorschäden ebenfalls berücksichtigt und entsprechende Abzüge vorgenommen.

Zitat:

@gene85 schrieb am 2. Juni 2022 um 08:56:10 Uhr:


ich muss noch einmal nachfragen

Es ist eigentlich recht einfach und in gewisser Weise logisch und nachvollziehbar.

Wird ein Vorschaden verschwiegen und die Versicherung hat Kenntnis davon, geht der Anspruchsteller leer aus. Die Begründung dafür steht weiter vorn.

Wird ein Vorschaden korrekt angegeben, evtl. eine Reparatur oder Teilreparatur nachgewiesen und entsprechend im WBW und/oder den Reparaturkosten angegeben so wird das bei der regulierung berücksichtigt.

In welcher Weise hängt natürlich vom Einzelfall ab. Ein vorgeschädigte linke Tür wird nicht zu Abzügen bei einem Reparaturschaden an der rechten Tür führen. Berücksichtigt wird der Schaden allerdings bei der Ermittlung des WBW.

Dito falls schon einmal ein Totalschaden vorlag und abgerechnet wurde.

Für deinen Fall: Reparierst du nicht, wird bei einem weiteren Schaden an den betroffenen Bauteilen der Vorschaden zum Abzug gebracht. Ebenso bei der Ermittlung des WBW.

Ob dein Schaden bei fiktiver Abrechnung überhaupt an die Informa HIS gemeldet wird ist bei der Höhe fraglich. Man wird dich darüber informieren falls es geschieht.

Vielen Dank für euer aller Feedback und die Teilung von Informationen sowie Wissen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen