Vorfahrt am Kreisverkehr inner-und außerorts
Moin Leute,
in meiner näheren Wohnumgebung gibt es zwei sehr unterschiedliche Kreisverkehre.
Der eine ist innerorts, das Hinweisschild auf den Kreisverkehr steht VOR dem markierten Fußgänger- und Radfahrüberweg. Somit sind diese (meiner Meinung nach) auch Bestandteil des Kreisverkehrs und unterliegen den gültigen Vorfahrtsregeln.
Und dann haben wir einen Kreisverkehr außerhalb einer Ortschaft.
Das Hinweisschild auf den Kreisverkehr steht zwischen den NICHT auf der Fahrbahn markierten Überwegen für Fußgänger und Radfahrer. Somit dürften sie keinerlei Vorfahrtsansprüche haben.
Hat da jemand eine belastbare Regelung zur Hand?
Selbst die Gemeinde konnte mir da nicht weiterhelfen.
Gruß
Der Maulwurf
Beste Antwort im Thema
Hallo,
es macht keinen Unterschied, ob inner- oder außerorts oder ob das Schild vor oder nach dem Fußweg steht. Die Regeln sind immer die gleichen.
Grüße,
diezge
98 Antworten
Zitat:
@coolhh schrieb am 7. Dezember 2020 um 12:56:02 Uhr:
Außerorts gilt die komische Regel, dass Fußgänger nur gegenüber abbiegendem (ausfahrendem) Verkehr Vorrang haben.
Hallo,
das ist keine komische Regel, denn die gilt an jeder Einmündung, auch innerorts.
Läuft ein Fußgänger auf dem Gehweg an einer Hauptstraße entlang und trifft auf eine seitliche Einmündung, so hat er Vorrang vor den Autos, die von der Hauptstraße in die Seitenstraße einbiegen wollen. Der Fußgänger ist aber wartepflichtig gegenüber Autos, die von der Seitenstraße auf die Hauptstraße wollen.
Grüße,
diezge
Zitat:
@coolhh schrieb am 7. Dezember 2020 um 12:56:02 Uhr:
Außerorts gilt die komische Regel, dass Fußgänger nur gegenüber abbiegendem (ausfahrendem) Verkehr Vorrang haben.
Wie diezge schon geschrieben hat, gilt diese komische Regel nicht nur außerorts sondern auch innerorts und das sollte man als Autofahrer eigentlich aus wissen.
Gruß
Uwe
Mich hat vor einiger Zeit, bevor ich in den Kreisverkehr einfahren konnte, ein von links kommendes Fußgängerpärchen mit so viel Inbrunst angebrüllt, dass ich beinahe gewillt war zu glauben, dass sie Vorrang hätten.
Gelegentliche Auffrischungen in Theorie und Praxis wären eventuell so schlecht nicht.
Zitat:
@diezge schrieb am 7. Dezember 2020 um 16:07:24 Uhr:
Zitat:
@coolhh schrieb am 7. Dezember 2020 um 12:56:02 Uhr:
Außerorts gilt die komische Regel, dass Fußgänger nur gegenüber abbiegendem (ausfahrendem) Verkehr Vorrang haben.Hallo,
das ist keine komische Regel, denn die gilt an jeder Einmündung, auch innerorts.
Läuft ein Fußgänger auf dem Gehweg an einer Hauptstraße entlang und trifft auf eine seitliche Einmündung, so hat er Vorrang vor den Autos, die von der Hauptstraße in die Seitenstraße einbiegen wollen. Der Fußgänger ist aber wartepflichtig gegenüber Autos, die von der Seitenstraße auf die Hauptstraße wollen.
Mit "komisch" wollte ich ausdrücken, dass viele Verkehrsteilnehmer es gewohnt sind, dass Fußganger am Kreisverkehr Vorrang haben, aber eben nur, weil dort häufig Fußgängerüberwege eingerichtet werden, was außerorts nicht erlaubt ist. Damit ergeben sich unterschiedliche Vorrangregeln inner- und außerorts, was m.M.n. nicht die Sicherheit fördert.
"Komisch" ist die Regel auch dann, wenn ein gemeinsamer Rad- und Gehweg entlang einer Vorfahrtstraße auf eine Einmündung trifft, dann hat nämlich der Radfahrer Vorrang, der Fußgänger nicht, obwohl sie sich auf dem gleichen Sonderweg bewegen. Ich finde das zumindest schwierig, weil beide keine Fahrerlaubnis benötigen oder andere Kenntnisnachweise.
Ich würde eine Regelung besser finden, die nicht nach Verkehrsmittel sondern nach Verkehrsweg den Vorrang regelt.
Ansonsten hast du natürlich in deinen Feststellungen recht.
Ähnliche Themen
Zitat:
@weltleser schrieb am 8. Dezember 2020 um 05:36:55 Uhr:
Gelegentliche Auffrischungen in Theorie und Praxis wären eventuell so schlecht nicht.
Für manchen (selbsternannten) "alten Hasen" am Steuer gäbe's reichlich Bedarf an Auffrischung. Beispielsweise betreffend ...
... der Vorfahrtregelung am Ende eines Verkehrsberuhigten Bereichs (VZ-Nr. 325.2).
... das Vorbeifahren am haltenden Linienbus, dessen Warnblinkanlage eingeschaltet ist.
... der Frage, ab welcher (ein-, zwei-, dreistreifigen) Bake vor einem Bahnübergang kein Kraftfahrzeug mehr überholt werden darf.
Natürlich ist all das off-topic.
Ich nehm mich da nicht aus, gegen manches verstoße ich auch ohne Vorsatz. Ich hatte dem Pärchen beinah abgenommen, dass sie im Recht sind und ich hab sie auch vor mir die Straße passieren lassen.
Zum Kreisverkehr gibt es ja genügend Themen, hoffentlich passt meine Frage bzgl. Vorfahrt so einigermaßen hier rein.
In der StVO steht ja, „(...) hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt“. Ab wann zählt ein Verkehrsteilnehmer zum Verkehr auf der Kreisfahrbahn? Sobald z. B. ein Rad die Einfahrt überfahren hat oder schon bei der Intention, den Kreisverkehr gleich zu befahren?
Intention ist keine Teilnahme.
Würde sagen, sobald das Fahrzeug vollständig die Kreisbahn berührt. Die Absicht hineinzufahren wird sicherlich nicht reichen. Zur sexuellen Belästigung gehört ja auch mehr, als der Gedanke daran, es zu tun. 😁
Gefühlt warten ja viele, sobald man links ein Fahrzeug sieht (egal wo). Hatte neulich jedoch den Fall, dass mir ein Motorradfahrer fast reingefahren wäre, der sich zum Zeitpunkt meines Einfahrens noch ein gutes Stück vor dem Kreisverkehr befunden hat, aber relativ schnell unterwegs war.
Zitat:
@mobilsucher schrieb am 30. September 2021 um 16:47:46 Uhr:
Gefühlt warten ja viele, sobald man links ein Fahrzeug sieht (egal wo).
Das ist ein häufiges Problem. Ist die von links kommende Straße stark frequentiert, dann mutiert ein Kreisverkehr schnell zu "links vor rechts", was ja nicht Sinn der Sache ist.
Deshalb erlaube ich mir auch, in den Kreis einzufahren, wenn von links Fzge. herannahen, aber noch nicht auf der eigentlichen Kreisbahn sind.
Zumindest das zeitgleiche Einfahren in den Kreis dürfte keinesfalls zu beanstanden sein.
Zitat:
@nogel schrieb am 30. September 2021 um 18:12:43 Uhr:
Zitat:
@mobilsucher schrieb am 30. September 2021 um 16:47:46 Uhr:
Gefühlt warten ja viele, sobald man links ein Fahrzeug sieht (egal wo).Das ist ein häufiges Problem. Ist die von links kommende Straße stark frequentiert, dann mutiert ein Kreisverkehr schnell zu "links vor rechts", was ja nicht Sinn der Sache ist.
Deshalb erlaube ich mir auch, in den Kreis einzufahren, wenn von links Fzge. herannahen, aber noch nicht auf der eigentlichen Kreisbahn sind.
Zumindest das zeitgleiche Einfahren in den Kreis dürfte keinesfalls zu beanstanden sein.
Natürlich, ich darf eben nur nicht dem im Kreisverkehr fahrenden die Vorfahrt nehmen. Das sollte ein fluffiges „rein, rauf, runter, raus“ sein.
Gruß
@nogel:
Wie bewertest du die Situation denn in den Fahrerlaubnis Prüfungen?
Der Verkehr im Kreis hat Vorfahrt, klar, aber ich muss als Einfahrender ja nicht auf einen warten, der noch den halben Kreis weg ist.
Meiner Meinung nach sollte ein Kreisverkehr wie, die Zahnräder eines Uhrwerk funktionieren.
Wenn der Verkehr im Kreis nicht wegen dir bremsen muss, passt es.
Ich weiß genau welche Situation du meinst, war ehrlich gesagt schon auf beiden Seiten, beide Male wähnte ich mich im Recht 🙂
Einfach bremsen und cool bleiben. Wer im Falle eines Unfalls Recht hat oder Recht bekommt, liegt wohl hauptsächlich an Zeugenaussagen und Bremsspuren. Und wenn wirklich alles für deine Unschuld spricht, bekommst du von irgendeinem Richter eine Teilschuld oder die Gesamtschuld wegen er hat sowas schon mal erlebt, oder mag keine blonden oder keine Mercedes-Fahrer...