Vor der eigenen Einfahrt parken?
Hallo an die Spezialisten,
in der Fahrschule habe ich vor vielen Jahren gelernt das man vor einer Einfahrt nicht parken darf. Da gilt meiner Ansicht auch, dass man vor der eigenen Einfahrt nicht parken darf.
In unserer Straße ergeben sich Probleme dadurch, dass wir eine große Anzahl Doppelhauhälften mit den dazu gehörenden Garageneinfahrten, haben. Die Frage lautet: "Gibt es irgendwelche Ausnahmen von der Regel die es erlauben vor der eigenen Einfahrt zu parken?"
Danke und Grüße
ucchrisi
Beste Antwort im Thema
Soweit ich weiß muss man aufpassen, wenn vor der Einfahrt ein Gehsteig mit abgesenktem Bordstein ist. Dann ist dieser nämlich auch durch Radfahrer, Rollstuhlfahrer und andere VT benutzbar und du kannst dich nicht einfach davorstellen.
49 Antworten
Zitat:
@warnkb schrieb am 17. September 2015 um 12:34:18 Uhr:
Wenn jede Hausbesitzerfamilie nur ein Auto hat, klappt das auch.Wie hoch mag wohl der Prozentsatz von Eigenheimen sein, in denen die dort wohnende Familie nur ein Kraftfahrzeug besitzt (und zusätzlich auch nie Besuch bekommt) ?
Ich verstehe schon, was du meinst.
Aber Parkraumprobleme im Allgemeinen gibt´s halt überall. Und woher sollen die Kontrollkräfte wissen, ob der "vor der Einfahrt parkende" zu dem Haus gehört oder nicht? 😉
Zitat:
@warnkb schrieb am 17. September 2015 um 12:34:18 Uhr:
Wenn jede Hausbesitzerfamilie nur ein Auto hat, klappt das auch.Wie hoch mag wohl der Prozentsatz von Eigenheimen sein, in denen die dort wohnende Familie nur ein Kraftfahrzeug besitzt (und zusätzlich auch nie Besuch bekommt) ?
Deswegen werden ja in vielen Wohngebieten, besonders im Ortsrandbereich bzw. auf den Dörfern, auch zwei Stellplätze pro Wohneinheit gefordert.
Min Vernunft kommt man da als Häuslebauer aber auch von selbst drauf und ordnet sie auch so an, dass man mit dem Auto problemlos rausfahren kann, ohne das andere zu blockieren bzw. umgekehrt.
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 17. September 2015 um 12:37:48 Uhr:
Woher sollen die Kontrollkräfte wissen, ob der "vor der Einfahrt parkende" zu dem Haus gehört oder nicht? 😉
Genau das ist der Knackpunkt.
Eine Bekannte von mir bekam ebenfalls ein Knöllchen, weil sie mit dem Firmenwagen (ortsfremdes Kennzeichen) vor der eigenen Einfahrt parkte.
Allerdings genügte ein Anruf bei der Stadtverwaltung, um das Ticket außer Kraft zu setzen. Nun legt sie ein selbst geschriebenes Schild (Anwohner, Hausnummer xxx) hinein und bekommt kein Knöllchen mehr.
Geschehen in Bad Vilbel.
Bei mir in der Straße parken die Anwohner auch gelegentlich vor ihrer Einfahrt, ich manchmal auch.
Die Politessen gehen hier regelmäßig durch, bis heute hat noch niemand ein Knöllchen bekommen.
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Die Nachbarn schräg gegenüber haben vor ihren 2 Einfahrten einen durchgehend abgesenkten Bordstein. Theoretisch hätte man ihn zwischendrin wieder höherlegen können, wie bei zig anderen Einfahrten in der Straße, dann hätte man einen offiziellen, dringend benötigten Parkplatz mehr. Keine Ahnung, warum man das in diesem speziellen Fall nicht gemacht hat.
Jedenfalls parkt dort tagsüber immer jemand und ich stell mich auch hin, wenn nichts anderes frei ist, hat noch nie jemand was gesagt, die Einfahrten bleiben ja vollkommen frei. Und es sind noch locker 10 Meter abgesenkter Bordstein übrig für Rollstuhlfahrer und Radler.
Zitat:
@MvM schrieb am 17. September 2015 um 07:12:53 Uhr:
Hier greift die Grundregel, das 3,05 Meter für den Fahrverkehr frei bleiben müssen.Zitat:
@Schwindel schrieb am 16. September 2015 um 18:32:57 Uhr:
Nicht direkt. Gerade so Doppelhaussiedlungen sind stellenweise ziemlich eng aneinander gebaut. Parkt jetzt jemand in seiner Einfahrt kann er damit ggf den gegenüber an der Ausfahrt behindern. Keine Ahnung wie das beim TE ist, aber mal nur so als Gedankenhinweis...
Nicht nur diese, sondern auch §12 StVO (3) 3.:
Das Parken ist unzulässig [...] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber[...]
Die "eigene" Einfahrt ist und bleibt öffentliche Fläche. Sie dient als Sicherheitsraum für, wie bereits aufgezählt...eben Menschen!
Das Parken (nicht halten) vor der Einfahrt zum eigenen Grundstück ist nicht erlaubt!
Was soll die Bemerkung mit der Anzahl der Auto"s. Wohl missgünstig?
Wer kann der kann.....😉
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 20. September 2015 um 16:24:35 Uhr:
Die "eigene" Einfahrt ist und bleibt öffentliche Fläche. Sie dient als Sicherheitsraum für, wie bereits aufgezählt...eben Menschen!
Das Parken (nicht halten) vor der Einfahrt zum eigenen Grundstück ist nicht erlaubt!Was soll die Bemerkung mit der Anzahl der Auto"s. Wohl missgünstig?
Wer kann der kann.....😉
Moin,
alles Quark, ruf doch mal die Polizei,
mal sehen, was passiert???
wenn wir weiter diskutieren wollen, stellt mal Fotos rein,
dann ist es einfacher!
Bei mir stehen jetzt 3 in der Einfahrt, auf dem Grundstück.
Auf der Straße, also vor der Einfahrt kann noch ein Bekannter parken,
- beim Rausfahren , müssen sich alle in die Autos begeben 😁🙄
Ist nicht so toll 🙄
schönen Gruß
Prinzipiell darfst du deine eigene Einfahrt zustellen. ABER:
- Feuerwehrzufahrt ?
- abgesenkter Bordstein / Querungshilfe / Rollstuhlfahrer ?
- Fahrbahnbreite ? Ausweichmöglichkeiten ?
- Einfahrt gegenüber problemlos nutzbar ?
- Halteverbot / Parkverbot ?
Zitat:
@testmal schrieb am 20. September 2015 um 23:16:54 Uhr:
...
Moin,
alles Quark, ruf doch mal die Polizei,
mal sehen, was passiert???
...
Relativ simpel ... die sagt "wir sind für ruhenden Verkehr nicht zuständig, bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt".
😁
Der Bereich vor der eigenen Einfahrt ist öffentlicher Rettungsweg/Raum..... . Wo kein Kläger...kein Richter...aber es ging um die Grundfrage....die Antwort lautet: nicht erlaubt!
Die Polizei ist zuständig, wenn die kommunalen Ordnungsbehörden nicht ereichbar sind (z.B. wegen Dienstende o.ä.!
Was hier für ein Käse geschrieben...."Kopfschüttel"....😉
Moin,Zitat:
@Peter Clio schrieb am 21. September 2015 um 20:31:58 Uhr:
Der Bereich vor der eigenen Einfahrt ist öffentlicher Rettungsweg/Raum..... . Wo kein Kläger...kein Richter...aber es ging um die Grundfrage....die Antwort lautet: nicht erlaubt!Die Polizei ist zuständig, wenn die kommunalen Ordnungsbehörden nicht ereichbar sind (z.B. wegen Dienstende o.ä.!
Was hier für ein Käse geschrieben...."Kopfschüttel"....😉
nein,
hier wird aus Erfahrung geschrieben, und nicht Vorschriften interpretiert 🙄
schönen Gruß
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 21. September 2015 um 20:31:58 Uhr:
Was hier für ein Käse geschrieben...."Kopfschüttel"....😉
Leider von Dir. Aber man kann ja auch einfach etwas posten, anstatt den Thread zu lesen. Da steht es doch anders bereits drin.
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 21. September 2015 um 20:31:58 Uhr:
Der Bereich vor der eigenen Einfahrt ist öffentlicher Rettungsweg/Raum.....
und? Das Schutzinteresse des abgesenkten Bordsteins gilt primär der Nutzbarkeit der Auffahrt, in zweiter Linie möglichen Rollstuhlfahrern, etc. die an der Stelle vielleicht auf den Bürgersteig fahren wollen würden. Mit Rettungswegen hat das mal grad gar nichts zu tun, dafür gibt es extra Schilder.
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 21. September 2015 um 20:31:58 Uhr:
aber es ging um die Grundfrage....die Antwort lautet: nicht erlaubt!
schlicht falsch. Die entsprechenden Urteile wurden hier verlinkt. Wenn kein Schutzinteresse von Rollis etc. lautet die Antwort: sehr wohl erlaubt
Tja, das liegt nun ein Mißverständnis vor. Möglich habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Rettungsweg bedeutet, ein freier Raum der unbedingt frei sein muss. Sei es um sein Grundstück zu verlassen oder zu betreten/zu befahren, oder jeder Mensch sich dort aufhalten kann/darf.....ähnliche Funktion wie z.B. ein Fluchtweg kommt nochmals hinzu!...deswegen schrieb ich Rettungsweg!
§ 47 OWiG mal lesen.....soll die Polizei......jedoch muss nicht.......😉
Und die Aussage....genügend andere abgesenkte Bordsteine seien vorhanden, ist nicht rechtsdeffiniert....was ist ausreichend....etc. . Wenn ihr Ärger haben wollt...parkt weiter.....😁
Und die Polizei ist zuständig (was ich bereits schrieb)!
Ciao!
P.S. wer ein Grundstück mit Haus sein Eigentum nennt, sollte gefälligst auch einen Parkplatz/Stellplatz haben und nutzen! Dann haben andere ohne...einen mehr! So einfach ist das. Faulheit ist eine dumme Ausredel 😉
Wer sich"s leisten kann, sollte ein Torantrieb mit Fernbedienung nutzen...prima Sache! 🙂
Moin,Zitat:
@Peter Clio schrieb am 22. September 2015 um 20:53:25 Uhr:
Tja, das liegt nun ein Mißverständnis vor. Möglich habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Rettungsweg bedeutet, ein freier Raum der unbedingt frei sein muss. Sei es um sein Grundstück zu verlassen oder zu betreten/zu befahren, oder jeder Mensch sich dort aufhalten kann/darf.....ähnliche Funktion wie z.B. ein Fluchtweg kommt nochmals hinzu!...deswegen schrieb ich Rettungsweg!§ 47 OWiG mal lesen.....soll die Polizei......jedoch muss nicht.......😉
Und die Aussage....genügend andere abgesenkte Bordsteine seien vorhanden, ist nicht rechtsdeffiniert....was ist ausreichend....etc. . Wenn ihr Ärger haben wollt...parkt weiter.....😁Und die Polizei ist zuständig (was ich bereits schrieb)!
Ciao!
P.S. wer ein Grundstück mit Haus sein Eigentum nennt, sollte gefälligst auch einen Parkplatz/Stellplatz haben und nutzen! Dann haben andere ohne...einen mehr! So einfach ist das. Faulheit ist eine dumme Ausredel 😉
Wer sich"s leisten kann, sollte ein Torantrieb mit Fernbedienung nutzen...prima Sache! 🙂
ich verstehe Deine Erklärung leider nicht, schade ......
schönen Gruß