Vor der eigenen Einfahrt parken?
Hallo an die Spezialisten,
in der Fahrschule habe ich vor vielen Jahren gelernt das man vor einer Einfahrt nicht parken darf. Da gilt meiner Ansicht auch, dass man vor der eigenen Einfahrt nicht parken darf.
In unserer Straße ergeben sich Probleme dadurch, dass wir eine große Anzahl Doppelhauhälften mit den dazu gehörenden Garageneinfahrten, haben. Die Frage lautet: "Gibt es irgendwelche Ausnahmen von der Regel die es erlauben vor der eigenen Einfahrt zu parken?"
Danke und Grüße
ucchrisi
Beste Antwort im Thema
Soweit ich weiß muss man aufpassen, wenn vor der Einfahrt ein Gehsteig mit abgesenktem Bordstein ist. Dann ist dieser nämlich auch durch Radfahrer, Rollstuhlfahrer und andere VT benutzbar und du kannst dich nicht einfach davorstellen.
49 Antworten
vieleicht sollten sich einige mal Fragen wieso und warum es abgesenkte Bordsteine gibt, mit Sicherheit nicht deswegen um bestimmten Personengruppen es einfacher zu machen, (ausgenommen an Kreuzungen) was wäre wenn es dort keine Garagenzufahrten geben würde ( übrigens muß in den meisten Bundesländern ein Antrag gestellt werden zur Absenkung ansonsten auch keine Genehmigung zum Bau einer Garage oder Stellplatz).
Gruß
Natürlich dient der abgesenkte Bordstein auch dem Grundstückseigentümer! Aber die stets genannte "eigene Einfahrt", die keine eigene ist....erfüllt den vorrangigen und wichtigeren Zweck des öffentl. Raumes....wie bereits erzählt!
Die "eigene Einfahrt" ist nicht im Besitz oder Eientum des Grundstückseigentümers....sondern unterliegt dem öffentlichen Recht!
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 22. September 2015 um 20:53:25 Uhr:
....P.S. wer ein Grundstück mit Haus sein Eigentum nennt, sollte gefälligst auch einen Parkplatz/Stellplatz haben und nutzen! Dann haben andere ohne...einen mehr! So einfach ist das. Faulheit ist eine dumme Ausredel 😉
Wer sich"s leisten kann, sollte ein Torantrieb mit Fernbedienung nutzen...prima Sache! 🙂
Du schreibst irgendwie etwas Wirre.
Wenn der Hauseigentümer vor seiner eigenen Einfahrt parkt, dann nimmt er doch niemanden den Platz weg?
Wenn er jetzt 2m weiter vor fährt und nach deiner Meinung ordungsgemäß parkt, blockiert er eber einen "öffentlichen" Stellplatz.
Welches Verhalten hälst du denn nun für sozialer?
Häuslebesitzer sollten ihr KFZ auf dem Grundstück parken....nicht im öffentlichen Raum! 😉
Aus Bequemlichkeitsgründen ist ein Torantrieb mit Fernbedienung sehr nützlich....
😎
Nicht mehr oder weniger! 🙂
Ciao! 😉 Ende und aus!
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Das ist gerade in verkehrsberuhigten Zonen ein Problem. Viele Grundstücke haben nur einen Stellplatz, die Bewohner aber 2-3 Autos. Geparkt werden darf nur auf den ausgewiesenen Flächen. Und das wird sicher nicht vor der eigenen Einfahrt sein.
Zitat:
@ucchrisi schrieb am 16. September 2015 um 18:20:06 Uhr:
Hallo an die Spezialisten,
in der Fahrschule habe ich vor vielen Jahren gelernt das man vor einer Einfahrt nicht parken darf. Da gilt meiner Ansicht auch, dass man vor der eigenen Einfahrt nicht parken darf.
In unserer Straße ergeben sich Probleme dadurch, dass wir eine große Anzahl Doppelhauhälften mit den dazu gehörenden Garageneinfahrten, haben. Die Frage lautet: "Gibt es irgendwelche Ausnahmen von der Regel die es erlauben vor der eigenen Einfahrt zu parken?"
Danke und Grüße
ucchrisi
eigentlich wäre es kein Problem wenn gleiches Recht für jedermann herrschen würde, aber das Klientel welches ein Haus sein eigen nennt, muss wohl besonders geschützt werden. Es ist der Start in die 2-Klassen Gesellschaft.
Der gewöhnliche Bürger hat seine Parkproblem, während das eben beschriebene Klientel von diesem befreit ist,
selbst wenn er ein weiteres Fahrzeug besitzt, parkt das eine in seiner Garage und das zweite Fahrzeug raten sie mal wo dieses parkt.
Es parkt nämlich auf öffentlichem Grund kostenfrei, und diesen dürfen wir alle mit unseren Steuer alimentieren.
Welch wunderbare Demokratie! Sind doch einige etwas gleicher, oder ?
Und wegen dem Quatsch eine Leiche gefleddert. Vom Zitieren mal ganz zu schweigen.
Gruß Metalhead
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 21. September 2015 um 20:31:58 Uhr:
Der Bereich vor der eigenen Einfahrt ist öffentlicher Rettungsweg/Raum..... . Wo kein Kläger...kein Richter...aber es ging um die Grundfrage....die Antwort lautet: nicht erlaubt!
Wie bitte definierst Du "öffentlicher Rettungsweg/Raum", bzw. was soll das deiner Meinung nach sein ?
"Öffentlicher Verkehrsraum" wäre treffender gewählt, und wenn eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern bleibt kann ich vor meiner Garage parken
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 21. September 2015 um 20:31:58 Uhr:
Was hier für ein Käse geschrieben...."Kopfschüttel"....😉
in der Tat 😉
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 27. September 2015 um 11:46:49 Uhr:
Die "eigene Einfahrt" ist nicht im Besitz oder Eientum des Grundstückseigentümers....sondern unterliegt dem öffentlichen Recht!
Wo steht denn der Nonsens und seit wann unterliegt Privatgelände dem öffentlichen Recht ?!
Zitat:
@eteil schrieb am 25. Oktober 2016 um 15:44:31 Uhr:
eigentlich wäre es kein Problem wenn gleiches Recht für jedermann herrschen würde, aber das Klientel welches ein Haus sein eigen nennt, muss wohl besonders geschützt werden. Es ist der Start in die 2-Klassen Gesellschaft.
Der gewöhnliche Bürger hat seine Parkproblem, während das eben beschriebene Klientel von diesem befreit ist,
selbst wenn er ein weiteres Fahrzeug besitzt, parkt das eine in seiner Garage und das zweite Fahrzeug raten sie mal wo dieses parkt.
Es parkt nämlich auf öffentlichem Grund kostenfrei, und diesen dürfen wir alle mit unseren Steuer alimentieren.
Welch wunderbare Demokratie! Sind doch einige etwas gleicher, oder ?
Lieber Eteil, du vergisst leider die besondere Unterstützung die meine Stadt durch mich als Hausbesitzer bekommt.
Dafür falle ich ihr auch noch mit dem in meiner auf meinem Grund mit meinem Geld errichteten Garage parkendem Auto nicht auf den Wecker.
Ich sollte mal nach einer Steuererleichterung fragen.
Wirklich eine Frechheit, ich muss tatsächlich alle diese schmarotzenden Laternenparker mitfinanzieren.
Moorteufelchen
Zitat:
@Geisslein schrieb am 25. Oktober 2016 um 16:24:40 Uhr:
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 27. September 2015 um 11:46:49 Uhr:
Die "eigene Einfahrt" ist nicht im Besitz oder Eientum des Grundstückseigentümers....sondern unterliegt dem öffentlichen Recht!Wo steht denn der Nonsens und seit wann unterliegt Privatgelände dem öffentlichen Recht ?!
Dazu müsste ja erstmal "eigene Einfahrt" definiert werden. Kommt ja auf die Situation an. Meine Einfahrt z.B. ist Privatgelände. Der Bordstein davor gehört der Gemeinde, die Straße gehört dem Kreis.
Genauso gut kann es sich aber auch um das Eigentum einer Gebietskörperschaft handeln.....alles eine Frage der Betrachtung.....
@eteil - ist dein Weltbild so simpel? Eigenheimbesitzer = reicher Bonze
Wohnungsmieter = normaler Bürger
Oder verstehe ich da was falsch?
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 25. Oktober 2016 um 16:24:55 Uhr:
Wirklich eine Frechheit, ich muss tatsächlich alle diese schmarotzenden Laternenparker mitfinanzieren.
Moorteufelchen
Genau und nicht mal Grundsteuer zahlen die dafür. 😁
Gruß Metalhead
Zitat:
@Peter Clio schrieb am 27. September 2015 um 11:46:49 Uhr:
Natürlich dient der abgesenkte Bordstein auch dem Grundstückseigentümer! Aber die stets genannte "eigene Einfahrt", die keine eigene ist....erfüllt den vorrangigen und wichtigeren Zweck des öffentl. Raumes....wie bereits erzählt!Die "eigene Einfahrt" ist nicht im Besitz oder Eientum des Grundstückseigentümers....sondern unterliegt dem öffentlichen Recht!
Genau und wenn ich keinen behindere und wenn es nicht verboten ist, darf ich da parken .Seh ich genauso wie Du