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Vollkaskoversicherung wurde abgelehnt.

Themenstarteram 7. Mai 2019 um 17:08

Wir haben unserer neues Wohnmobil mit einer Vollkasko wie immer bei unserem Versicherer abgeschlossen. Sind zu unserem Händler gefahren wollten das Auto vom Hof fahren, dabei die Heckklappe abgerissen und ein anderes Fahrzeug noch beschädigt. Zur Versicherung den Schaden gemeldet und Nachmittags der Anruf von der Schadensabteilung ….sie versichern unser Fahrzeug nicht. !!!!!!!! Was jetzt ????????

Gruß H.M.

Beste Antwort im Thema

Joh......

ohne vorläufige Deckungszusage bezüglich Vollkasko sieht das wohl eher schlecht aus.....:(

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wie war die eVB ausgestellt?

Jetzt bezahlst du deinen eigenen Schaden selbst. Den beim anderen Fahrzeug - tippe mal darauf, dass eine eVB vorlag und das Auto zugelassen ist - darf die Versicherung jedoch zahlen.

Und - nicht ganz ernst gemeint - würde ich mit dem Teil noch ein wenig üben, irgendwo, wo nichts beschädigt werden kann.

Die müssen das Fahrzeug nicht versichern, wenn du gleich einen Unfall baust.

Wenn die eVB nicht auf Vollkasko ausgestellt war (denke ich nicht), dann gehst du leer aus.

Joh......

ohne vorläufige Deckungszusage bezüglich Vollkasko sieht das wohl eher schlecht aus.....:(

Die Haftpflichtdeckung ist über die eVB gegeben. Die vorläufige Kaskoabdeckung gibt Dir der Vermittler. Wenn Du schon immer Vollkasko hattest sollte es auch keine großen Probleme geben. Außer bei den Billig Versicherungen.

Die vorläufige Kaskodeckung gibt nicht der Vermittler, sie muss direkt bei Ausstellung der eVB beim Versicherer beantragt und bestätigt werden.

...und der hat schon gekündigt (abgelehnt).

vermutlich wurde die Kasko bei der eVB gar nicht erst beantragt, somit ist der VS raus aus der Nummer. Der TE meldete sich aber noch nicht dazu...

Wenn bei Anforderung der eVB die Kaskoversicherung mit angefordert wurde, und der Versicherer eine eVB ausgestellt hat ist auch der Kakoschutz includiert.

Wenn der Versicherer von seiner Versicherungszusage lt. eVB zurücktreten will, so kann er das tun solange noch keine Police ausgefertigt ist.

Allerdings nicht rückwirkend sondern unter Fristeinhaltung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherte Kenntnis von dem Rücktritt erhalten hat.

Hat der TS die Vollkasko mit Anforderung der eVB "beantragt", so hat er auch VK- schutz.

Der TS sollte dem Forum schildern ob er lediglich dem Versicherer mitgeteilt hat, dass er ein neues Fahrzeug zulassen wolle und er deshalb eine eVB brauche (so läuft es in 90% der Fälle) wenn vom Versicherungsvertreter oder direkt vom bisherigen Versicherer die eVB angefordert wird, deshalb kein VK-Schutz.

Wenn ich mich im Internet um eine eVB bemühe, möglicherweise sogar über ein Vergleichsportal,

so mache ich alle Angaben zu Fahrzeug, zum Versicherungsumfang, gebe die individuellen Risikomerkmale an. Das heisst mit den abgegebenen Daten kann eine Police erstellt werden und dann hat der Versicherungsnehmer auch Schutz im Umfang seiner Angaben nur über die eVB.. Auch bei einem Billigversicherer. Der Versicherer kann vor Policenausfertigung zurücktreten aber nicht rückwirkend und nur mit Fristen siehe oben.

Für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung (KHV) gelten noch andere Kriterien, denn im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetz kann der Versichere nur sehr schwer den Versicherungsschutz verweigern, darf den Umfang aber auf die gesetzlichen Mindestsummen beschränken und Vorrauszahlungen verlangen, Einschränkung der unterjährigen Zahlung usw.

Wer sich der alten Doppelkarten entsinnt weiß, dass es auf der Rückseite, dem Doppel, welches von der Zulassungstelle an den Versicherer gesandt wurde Kästchen gab auf denen man ankreuzen konnte ob man VK wollte ect.Wurde auch oft vergessen..... Folge :kein VK-Schutz.

"Wir haben unserer neues Wohnmobil mit einer Vollkasko wie immer bei unserem Versicherer abgeschlossen."

Da stellt sich die Frage, was der TE unter "abgeschlossen" versteht. Und die nächste Frage wäre dann, was mit der eVB tatsächlich bestätigt wurde. Ich kenne das so, dass unabhängig vom Deckungsumfang der bisherigen Versicherung die eVB nur auf besonderen Wunsch auch den Deckungsumfang in der Kasko bestätigt. Hatte ich erst Ende März, als ich mir die neuere GT vom Händler abgeholt und meine bisherige daher abgemeldet habe. Trotz Bitte gab es nur die eVB ohne Teilkasko.

Und ohne diese Bestätigung gibt es bis zum tatsächlichen Vertragsschluss, dokumentiert durch die Police, keine Deckung im Kaskobereich. Das Freche daran ist dann noch, dass dann die Police später kommt, die Prämie für Kasko aber ab Zulassung berechnet wird.

am 7. Mai 2019 um 23:38

Hallo,

ich habe zwar keinerlei Ahnung von der Materie, aber mir wurde das mal so erklärt:

Was der Versicherungsbegehrende beantragt, wird durch den Versicherungsgeber geprüft. Bei positiver Prüfung wird eine elektronische Versicherungsbestätigung erteilt, bzw. über den Versicherungsvertreter dem Mandanten übergeben. Das stellt den "vorläufigen Versicherungsschutz" dar. Er gilt bis zur fristgerechten Zahlung des Versicherungsbeitrages und mündet dann in den regulären ( vertraglichen) Versicherungsschutz.

Bestehen hinsichtlich des Versicherungsbegehrenden Zweifel, so steht es dem Versicherungsgeber frei, Nachfragen an den Begehrenden zu richten, bzw. die eVB vollständig zu verweigern. Eine darüber hinausgehende beschränkte Zusage der Vorläufigkeit ist nicht möglich!

Wird die eVB von dem Versicherungsunternehmen jedoch zugeteilt, so gilt diese im vollen Umfang der Beantragung , aber: zeitl. befristet ( Beitragszahlungsfrist). Punkt. Lediglich die Vollkasko- Versicherung bedarf einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Versicherungsgebers. Dies wird i.d.R. mit Zustellung der eVB separart in Form einer Annahmeerklärung ( Kopie des Antrages) erteilt.

Ein regulärer Versicherungsvertrag kommt in beiden Fällen erst mit Ausstellung und Zugang des Versicherungsvertrages rechtwirksam zu stande.

Allerdings stellt auch die Zusage des vorläufigen Versicherungsschutzes einen rechtsgültigen Vertrag dar. Daher gilt: Pacta sunt servande.

Der Versicherungsgeber kann durch Nichtausstellung des Versicherungsvertrages zwar das Versicherungsbegehren ablehnen, kann aber, nach Erteilung einer eVB / vorl. Deckungszusage, den Vertrag des vorläufigen Versicherungsschutzes nicht vor Inkenntnissetzung des Versicherungsbegehrenden beenden ( Zustellung genügt). Dies gilt sowohl für Haftpflicht- wie Kaskoversicherung.

Der Versicherungsnehmer hat ein Widerspruchsrecht, welches er bei Ablehnung des Versicherungsschutzes unverzüglich nutzen sollte, sofern er den Versicherungsgeber bei Antragstellung nicht über Sachverhalte wissentlich getäuscht hat.

Allerdings sei dem TE geraten, den vorl. Versicherungsschutz selber zu kündigen ( auch bei Vorliegen einer Kündigung durch den VG) und gleichzeitig in Widerspruch gegen die Ablehnung des Vertragsschlusses und die Kündigung der vorl. Versicherungszusage zu gehen. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe!

Gruss vom Asphalthoppler

Solange der TS nicht mitteilt, was er unter abgeschlossen versteht, ist alles Kaffeesatzleserei

Hi,

richtig, ohne Info, was in der eVB als abgedeckt drinnen steht, ist das im Moment Spekulation.

Normalerweise bekommt man bei den bekannten Online Versicherungen (hab das gerade beim bekanntesten Verein durch) eine eVB im Umfang des beantragten Versicherungsumfangs. Wie das bei "offline" Versicherungen ist, weiss ich nicht.

Beim X5 z.B. damals gab es gegenüber meinem Antrag eine Einschränkung im Bereich Selbstbeteiligung TK. Solche Einschränkungen (oder z.B. Ablehnungen von Versicherungsumfängen) teilen Sie einem aber schon bei Zusendung der eVB mit und man könnte dann reagieren (höherer SB zustimmen o.ä).

Meine Meinung: Vorausgesetzt in der eVB des Threaderstellers ist VK eingeschlossen, kommt die Versicherung aus der Nummer jetzt rückwirkend nur noch raus, wenn der Threadersteller den Erstbeitrag nicht bezahlen würde.

bye

Ich hab letztes Jahr 6 Tage vor Zulassung bei der HUK24 einen

Antrag ausgefüllt und sofort die eVB erhalten:

Gültigkeit dieser eVB-Nummer: 18 Monate nach Ausstellung

Die eVB-Nummer benötigen Sie für die Zulassung Ihres Fahrzeugs.

Vorläufiger Versicherungsschutz besteht in der:

- Kfz-Haftpflichtversicherung Classic mit 100 Mio. € Versicherungssumme, mit Schutzbrief, mit Rabattschutz ab Zulassung

des Fahrzeugs.

- Kaskoversicherung mit Rabattschutz

Vollkasko einschließlich Teilkasko, Selbstbeteiligung 300 €/ohne, frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs.

Versicherungsschutz besteht auch bei Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteiltoder reserviert wurden, im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren.

Wenn das so in der eVB steht kann sich die Versicherung doch nicht drücken...und

sagen April April wir zahlen nicht.

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