Vollkaskoschaden BMW E61, Mwst-Problem
Hallo zusammen,
ich habe hier zwar schon viel von Regelbesteuerung und ähnlichem gelesen, aber irgendwie blick ich da immer noch nicht ganz durch.
Folgender Fall:
- Kauf eines BMW 530xi (Benziner + Allrad) im November 2010, Fahrzeug-Modelljahr 2006, 70tkm, 2 Vorbesitzer von einem (VW-)Gebrauchtwagenhändler (bei dem das Fahrzeug in Zahlung genommen wurde) für rund 21.000 €
- Vollkaskoversicherung abgeschlossen mit einem Zusatzbaustein, der die Erstattung des Kaufwerts vorsieht, wenn das Fahrzeug innerhalb der ersten 12 Monate einen Totalschaden erleidet
- eigenverschuldeter Unfall am 01.06.2011, Vollkaskoschaden, da Totalschaden (28.000 € Schaden)
Heute habe ich die Versicherung angerufen und wollte mich mal nach dem Stand erkundigen, da ich mir langsam mal ein neues Fahrzeug zulegen muss. Ich bin leider bei der Antwort beinahe vom Stuhl gefallen.
- Wiederbeschaffungswert/Kaufwert des Fahrzeugs laut Gutachter 24.800 € (entspricht dem gezahlten, wenn ich den Einbau einer Autogasanlage (3.300 €) mit einrechne)
- Restwert des Fahrzeugs (8120 €) wird von der Zahlung abgezogen (klar, den bekomme ich ja anderweitig wieder)
- Zahlung von der Versicherung 12.000 €, da von dem Wiederbeschaffungswert (24.800 €) einmal der Restwert (8.120 €) und 19 % Mwst (rund 4.700 €) abgezogen werden.
Das Problem ist nur, ich habe nie 19 % Mwst bezahlt! Das Fahrzeug habe ich ja nicht neu gekauft, der Wagen war schon 5 Jahre alt und wurde dementsprechend auch nur differenzbesteuert (steht auch so auf dem Kaufvertrag). Ich kann nicht verstehen, wie der Gutachter darauf kommt, dass ein Fahrzeug in dem Alter noch regelbesteuert verkauft wurde und ein gleiches Fahrzeug auch heute noch regelbesteuert verkauft wird (die Baureihe gibt es schon seit 1,5 Jahren nichtmehr). So wie ich die Besteuerung verstehe werde nur Neufahrzeuge regelbesteuert.
Das Gutachten habe ich noch nicht, deswegen kann ich den Gutachter auch noch nicht anrufen. All diese Informationen habe ich bisher von der Versicherung.
Ist das (anhand der vorhandenen Daten) gerechtfertigt? Bleibe ich am Ende auf mehr als 4.500 € sitzen? Ich dachte eigentlich dieser Zusatzbaustein bei der Vollkasko würde mich vor den ganzen Fragen um irgendwelche errechneten Werte bewahren und dazu führen, dass ich einfach das bekomme, was ich gezahlt habe und fertig.
Das war wohl sehr sehr naiv.
Beste Antwort im Thema
@Hafi545
Ich kann den TE schon verstehen.
Er hat ein Fahrzeug gekauft, eine Autogasanlage eingebaut und dementsprechend 24.000 Euro investiert.
Bankkonto steht 24.000 Euro im Minus
Der Versicherer verspricht ihm im Falle eines Totalschadens eine Kaufpreisentschädigung (= 24.000 Euro)
Der Totalschaden tritt ein. Das der TE überhaupt wieder ein Auto kaufen muss, schreibt ihm der Versicherer nicht in die Bedingungen und er erwartet die versprochenen 24.000 Euro
Bankkonto wird wieder ausgeglichen.
Nun zieht ihm der Versicherer aber 19% Mehrwertsteuer ab und überweist auf das Bankonto rd. 19.500 Euro
Bankkonto steht mit rd. 4.500 Euro im Minus
Zitat:
Origninal geschrieben von Hafi545
Wenn es aber nicht passiert, weil Du den Wagen privat kaufst oder einen anderen Wagen kaufst, ist Dir insoweit auch kein Schaden entstanden.
Wieso hier dem TE kein Schaden entstanden ist, erschließt sich (auch?) mir nicht.
30 Antworten
Ich verstehe nicht, warum Du einen Verlust machst, oder meinst, einen Verlust zu machen.
Der beschädigte Wagen hat einen Wiederbeschaffungswert von rund 20.900 EUR.
Das ist der Schaden, der Dir entstanden ist. Denn dafür bekommst Du laut Gutachter das Fahrzeug wieder.
Der Wagen ist überwiegend regelbesteuert am Markt verfügbar.
Daher kann es sein, dass Du zusätzlich zu diesem Betrag noch MwSt aufwenden musst, wenn Du ihn beim Händler mit ausgewiesener MwSt kaufst.
Wenn das passiert, bekommst Du sie zusätzlich erstattet.
Wenn es aber nicht passiert, weil Du den Wagen privat kaufst oder einen anderen Wagen kaufst, ist Dir insoweit auch kein Schaden entstanden.
Du darfst den Schaden nicht als "brutto-Wert" betrachten.
Dazu wird er eben erst, wenn der Staat tatsächlich die Hand aufmacht und dann übernimmt die Versicherung diesen Teil.
@Hafi545
Ich kann den TE schon verstehen.
Er hat ein Fahrzeug gekauft, eine Autogasanlage eingebaut und dementsprechend 24.000 Euro investiert.
Bankkonto steht 24.000 Euro im Minus
Der Versicherer verspricht ihm im Falle eines Totalschadens eine Kaufpreisentschädigung (= 24.000 Euro)
Der Totalschaden tritt ein. Das der TE überhaupt wieder ein Auto kaufen muss, schreibt ihm der Versicherer nicht in die Bedingungen und er erwartet die versprochenen 24.000 Euro
Bankkonto wird wieder ausgeglichen.
Nun zieht ihm der Versicherer aber 19% Mehrwertsteuer ab und überweist auf das Bankonto rd. 19.500 Euro
Bankkonto steht mit rd. 4.500 Euro im Minus
Zitat:
Origninal geschrieben von Hafi545
Wenn es aber nicht passiert, weil Du den Wagen privat kaufst oder einen anderen Wagen kaufst, ist Dir insoweit auch kein Schaden entstanden.
Wieso hier dem TE kein Schaden entstanden ist, erschließt sich (auch?) mir nicht.
Du verstehst den TE aber nur, weil Du hier -zu meinem großen Erstaunen- den gleichen Denkfehler einbaust.😉
Dass der Betrag, den ich für ein Auto (irgendwann) ausgeben habe, selten mit dem übereinstimmen wird, den ich ausgeben muss, um mir dieses Fahrzeug heute wieder zu kaufen, liegt doch eigentlich auf der Hand.
Also muss ich mich, egal ob WBW, Neupreis oder Kaufpreisentschädigung, von dem Gedanken frei machen, dass mein Schaden das ist, was ich "damals" bezahlt habe, sondern das, was ich heute ausgeben muss.
Und dann ist der Schaden eben zunächst einmal der Netto-Betrag, denn es ist -im Falle des TE- durchaus möglich, einen 5 Jahre alten 5er BMW gebraucht von Privat zu kaufen.
Tut er das, sollte der netto Betrag laut GA reichen. Sonst stimmt das Gutachten evt. nicht.
Tut er es nicht, bekommt er die Steuer, die es ihn mehr kostet.
Gibt er das Geld für eine große Party und ein Fahrrad aus, ist das seine Entscheidung, verkürzt aber den Anspruch auf Erstattung zusätzlicher MwSt.
Ich finde die Wertung eigentlich nicht unfair und auch nicht untransparent. Schade ist, dass der TE nicht rechtzeitig den Kontakt zu seinem Versicherer gesucht hat, sonst hätte er vielleicht eine andere Kaufentscheidung getroffen und würde wieder 5er fahren.
Allerdings hat er uns ja auch nie verraten, was denn das Ersatzfahrzeug ist. Vielleicht hat er ja tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug zum guten Kurs ohne Steuer geschossen und ist eigentlich doch vollständig entschädigt, wer weiß?
Hafi
Zitat:
- Wiederbeschaffungswert/Kaufwert des Fahrzeugs laut Gutachter 24.800 € (entspricht dem gezahlten, wenn ich den Einbau einer Autogasanlage (3.300 €) mit einrechne)
Was wurde denn ermittelt? Der Wiederbeschaffungswert oder der Kaufpreis?
Die Werte werden je nach Laufleistung in der Zeit vom Kauf bis Schadentag stark abweichen.
Auf Grund der Nachrüstung der Gasanlage wird der Wert noch stärker abweichen.
Um welche Gesellschaft handelt es sich? Welcher Tarif wurde abgeschlossen?
Wurde das Gutachten von einem freien Sv gemacht oder von einen "Hauseigenen SV".
Nicht alle freien Sv sind mit der Ermittlung der Kaufwertentschädigung vertraut. Es handelt sich ber der Kaufwertentschädigung um einen Wert, der nur fiktiv ermittelt werden kann und nur in der Kaskoversicherung vorkommt.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Du verstehst den TE aber nur, weil Du hier -zu meinem großen Erstaunen- den gleichen Denkfehler einbaust.😉
?
Dass der Betrag, den ich für ein Auto (irgendwann) ausgeben habe, selten mit dem übereinstimmen wird, den ich ausgeben muss, um mir dieses Fahrzeug heute wieder zu kaufen, liegt doch eigentlich auf der Hand.
Da stimme ich dir zu
Also muss ich mich, egal ob WBW, Neupreis oder Kaufpreisentschädigung, von dem Gedanken frei machen, dass mein Schaden das ist, was ich "damals" bezahlt habe, sondern das, was ich heute ausgeben muss.
Die/eine Kaskoversicherung beinhaltet in bestimmten Bereichen eine gewollte Bereicherung durch höhere, vertraglich zugesicherte Leistung
- Bei der Neupreisentschädigung verpflichtet mich allerdings mein Kaskoversicherer, dass ich die Neupreis-Entschädigung (zum Zeitpunkt des Schadens) auch zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verwenden muss. Da ich beim Kauf eines Neufahrzeuges eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalte, lohnt eine Diskussion um die Mehrwertsteuer nicht.
- Bei der Kaufpreis- oder Kaufwertentschädigung verpflichtet mich mein Kaskoversicherer aber nicht, dass ich eine Ersatzbeschaffung nachweisen muss. Er "verspricht" mir, bei einem Totalschaden den gezahlten Kaufpreis (Kaufpreisentschädigung) oder den Kaufwert (Wiederbeschaffungswert bei Versicherungsbeginn) zu bezahlen. Das die/eine Mehrwertsteuer (die - wie beim TE - beim Kauf nicht einmal gezahlt wurde) abgezogen wird, ergibt sich aus den (mir bekannten) Versicherungsbedingungen explizit nicht.
Und dann ist der Schaden eben zunächst einmal der Netto-Betrag, denn es ist -im Falle des TE- durchaus möglich, einen 5 Jahre alten 5er BMW gebraucht von Privat zu kaufen.
Tut er das, sollte der netto Betrag laut GA reichen. Sonst stimmt das Gutachten evt. nicht.
Das würde ja bedeuten, dass Privatverkäufe 19% unter Händlerverkäufen liegen würden ! Ein solches Angebot habe ich auf den bekannten Internetplattformen wie mobile oder autoscout noch nicht gefunden.
Tut er es nicht, bekommt er die Steuer, die es ihn mehr kostet.
Dann wären wir uns ja eigentlich wieder einig !
Gibt er das Geld für eine große Party und ein Fahrrad aus, ist das seine Entscheidung, verkürzt aber den Anspruch auf Erstattung zusätzlicher MwSt.
Woraus kann das aus den Versicherungsbedinungen abgeleitet werden? Bei einem Totalschaden hat ein VN einen vertraglich zugesicherten Anspruch, die nicht von einer Ersatzbeschaffung (ausser bei der Neupreisregelung) abhängig gemacht wird. Er kann seine Entschädigung für eine große Party und ein Fahrrad ausgeben.
Ich finde die Wertung eigentlich nicht unfair und auch nicht untransparent. Schade ist, dass der TE nicht rechtzeitig den Kontakt zu seinem Versicherer gesucht hat, sonst hätte er vielleicht eine andere Kaufentscheidung getroffen und würde wieder 5er fahren.Allerdings hat er uns ja auch nie verraten, was denn das Ersatzfahrzeug ist. Vielleicht hat er ja tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug zum guten Kurs ohne (ausgewiesene ?) Steuer geschossen und ist eigentlich doch vollständig entschädigt, wer weiß?
Spielt doch hier keine Rolle. Selbst wenn der aktuelle Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadens rd. 17.000 Euro beträgt, hat der TE doch Anspruch auf den Kaufpreis/Kaufwert, der von seinem Versicherer mit 24.000 Euro festgelegt wurde.
Auch auf die Gefahr, das ich mich wiederhole: nach meinem Verständnis ergibt sich aus den gängigen Versicherungsbedingungen eben nicht, das mir aus dem Wiederbeschaffungwert die Mehrwertsteuer herausgerechnet wird/werden kann. Aus der Formulierung (wie in den GDV-Musterbedingungen) : "Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist", ergibt sich das im Falle eines Totalschadens nicht. Ein Fahrzeug hat einen Marktwert (Wiederbeschaffungswert) und unterscheidet sich nicht in Angeboten von Privatanbietern (die keine Mehrwertsteuer ausweisen und auch nicht abführen) oder gewerblichen Anbieter (die die von ihnen ausgewiesen Mehrwertsteuer abführen).
Also der TE musste arbeiten und hat deswegen noch nichts weiter dazu gesagt 😉.
Der Reihe nach:
- Versicherung ist die HUK Coburg (nicht HUK 24 oder sowas), Haftpflicht + Vollkasko (150/300 Selbstbeteiligung) + Kasko plus-Baustein (Kaufwerterstattung im Totalschadensfall)
- das Ersatzfahrzeug habe ich jetzt erstmal storniert (und ein wenig Geld bezahlt für die Unannehmlichkeiten), da selbst ihr euch nicht so einig seid
- Ersatzfahrzeug wäre ein Volvo V70 gewesen, da ein BMW 530xi (oder adäquat ein 530 xd (Diesel) nicht für den von der Versicherung veranschlagten Preis zu finden sind, weder von privat, noch vom Händler (ausgehend davon, dass meiner sehr gut ausgestattet war)
- das Anschreiben + Gutachten ist gestern eingetroffen und meine Freundin hat mir erstmal die beiden Deckseiten zugefaxt (bin gerade im Ausland unterwegs)
- auf dem Anschreiben der HUK wird die Rechnung aufgemacht (netto), hier ist allerdings immer vom Wiederbeschaffungswert die Rede
--> könnte ja sein, dass die HUK und damit auch der Gutachter übersehen haben, dass ich diesen extra Baustein habe und es hier eben nicht um den Wiederbeschaffungswert kurz vor dem Unfallzeitpunkt geht, sondern um den Kaufwert zum Zeitpunkt des Kaufs
Leider habe ich die restlichen Seiten nicht (die werde ich erst am nächsten Wochenende sehen, wenn ich zurück bin) und diese Möglichkeit bleibt nur eine Annahme
Die Versicherungsbedingungen liegen an meinem Arbeitsort, da kann ich jetzt auch nicht reinschauen.
Alles in allem ist das mit der Kommunikation etwas schwierig, die Schadensstelle ist auch zu ihren Öffnungszeiten schlecht zu erreichen und die Mitarbeiter manchmal auch nur "semi"-freundlich. Zudem braucht deren Schreiben sehr lange (Unfall am 01.06, Gutachter hat das Gutachten am 08.06 erstellt, vorletzter Anruf bei der HUK am 23.06 (Aussage: "das mach ich jetzt sofort fertig, wir wollten sie eh schon anrufen"😉, letzter Anruf am 30.06 (Aussage: "der geht heute raus"😉, was jetzt auch dazu führt, dass das verbindliche Angebot eines Käufers des Totalschadens jetzt ausgelaufen ist (verbindlich bis 30.06). Ich hoffe, da gibt es nicht auch noch Ärger, schliesslich habe ich das Gutachten und alles weitere erst am 01.07 erhalten.
Alles in allem sehr kompliziert, ich suche jetzt gerade nach einem Fahrzeug mit ausweisbarer Mwst, damit ich das Geld auch garantiert bekomme. Anderseits muss ich am Montag direkt bei der HUK wieder anrufen um zu fragen, ob sie den extra Baustein überhaupt miteinbezogen haben in ihre Betrachtung.
Danke an alle, die bisher geantwortet haben.
Zitat:
Original geschrieben von Exilhesse
- auf dem Anschreiben der HUK wird die Rechnung aufgemacht (netto), hier ist allerdings immer vom Wiederbeschaffungswert die Rede
Das ist nicht unbedingt ein Widerspruch: Der Kaufwert ist ja auch ein Wiederbeschaffungswert, nur halt bezogen auf den Zustand des Fahrzeuges beim Kauf.
In den aktuellen Bedingungen definiert die HUK das so:
Zitat:
Kaufwert ist der rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert des
Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, vermindert um
eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden, die zum Schadenzeit-
punkt noch nicht fachgerecht repariert wurden.
Ich habe gerade ein Teil des Gutachtens vorliegen:
Definition Wiederbeschaffungswert: Fahrzeugwert bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Schadenseintritt.
Danach wurde also auch berechnet.
So wie es für mich aussieht, hat die HUK nicht übermittelt, dass hier der "Wiederbeschaffungswert" zum Zeitpunkt des Kaufs berechnet werden sollte. Selber sind sie natürlich auch nicht drauf gekommen, dass nachzugucken...
Hallo zusammen. Ich lese die ganze Zeit hier schon mit. Zugegeben sehr komplexer Sachverhalt.
Die Überlegungen des TE kann ich durchaus nachvollziehen. Genauso wie die von xAKBx. Die Erklärung von Hafi545 ist aber offenbar nicht richtig rübergekommen.
Man darf an dieser Stelle nicht die Versicherungsbedingungen mit den "Bedingungen" unseres Finanzministeriums durcheinanderbringen. Irgendwie haben diese hinterlisten Buschen es geschafft, einen an sich logischen Gedanken (Schaden = Versicherungsentschädigung) zugunsten der Staatskasse zu "modifizieren". Gestaltet im § 249 BGB. Im BGB! Nicht mal im Steuerrecht, wo man solche Gemeinheiten eigentlich vermuten sollte.
Vielleicht mal ein einfaches Beispiel, an dem es klar wir:
Dein neues Auto für 119.000 € (brutto) ist beim Händler angekommen, der Tank fast leer. Du fährst vom Hof des Händlers und hältst vor der nächsten Bank an, um Dir Geld zu holen fürs Benzin. Just in diesem Moment rauscht ein LKW in Dein geparktes Auto - Totalschaden. Beim Kauf des Autos bereits kamen Dir damals schon Zweifel, ob es nicht doch eine Ecke zu teuer war und jetzt durch den Unfall denkst Du: OK - zurück auf Los. Die Versicherung gibt mir die 119.000 € und zuhause habe ich auch meinen Frieden wieder. Ich bin nach dem Unfall nicht ärmer und nicht reicher als vorher.
Und jetzt kommt die Versicherung des LKWs und zahlt Dir nur netto 100.000 €. Du machst einen Verlust von 19.000 €. Gerecht? Keinesfalls für den Normaldenkenden. Aber wer sagt denn, dass Steuergesetze für den normaldenkenden privaten Bürger gerecht sein müssen? Der Staat hat 19.000 € kassiert. Und die will er nicht mehr rausrücken, basta!
Gehst Du jetzt direkt zum Händler, bestellst die gleiche Karre noch mal, ersetzt Dir die Versicherung den Kaufpreis komplett, also 119.000 €. Du hast das Auto, welches Du wolltest, und die Welt ist in Ordnung. Gerecht? Irgendwie schon. Die Versicherung trägt nämlich auch hier nur einen Schaden von 100.000 €. Die 19.000 € USt kriegt die Versicherung vom Finanzamt zurück. Am Ende hat der Staat nur 1 x 19.000 € behalten dürfen aus der Wertschöpfungskette bis zum Verbraucher. Die Schadenregulierung hingegen findet nur zwischen den Unternehmen statt und erzeugt daher für den Staat keine weitere USt.
Bei allen Überlegungen zu unterscheiden ist die Privatsphäre und die Unternehmenssphäre. Erstere hat die USt zu tragen, letztere ist nur durchleitende Institution. Das hat Hafi545 versucht zu erklären. Das Auto in meinem Beispiel hat einen Wert von 100.000 €. Die vom Staat verlangte USt erhöht den Wert den Wagens nicht. So gesehen hat der Privatmann beim Kauf eines PKW schon immer gleich einen „Verlust“ in Höhe der USt.
Auch xAKBx hat Recht mit seinem Beispiel an der Autobörse.
Wenn wir mal bei meinem Beispiel bleiben: Nach dem Kauf des Autos für 119.000 € denkst Du: verdammt, war doch eine Nummer zu groß, ich verkaufe den gleich wieder. Du würdest nie auf die Idee kommen, den Wagen für 100.000 € zu inserieren. Der wäre zu diesem Preis binnen Sekunden weg. Bei privat gehandelten Autos geht man ja bei der Bezugnahme auf den ehemaligen Neupreis vom Bruttopreis aus. Weil der private Käufer ja auch bei einem Neuerwerb USt zahlen müsste. Also ist der private Erwerber Deines Autos bereit, bis zu 119.000 € zu zahlen. Die USt wird also im Privatbereich beim Weiterkauf quasi mitgewälzt.
Der Schaden wird grundsätzlich netto ausgeglichen und USt wird nur erstattet, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“ (§ 249 (2) BGB). Heißt: Es wird Dir die USt gezahlt, die auf der Rechnung der Schadenbeseitigung steht. Ist die Schadenbeseitigung durch Ersatzbeschaffung erfolgt, gilt das gleiche.
Also:
Kauf Ersatz-PKW von Privat: keine Rechnung, keine USt, keine USt-Erstattung.
Kauf Ersatz-PKW vom Händler: Rechnung mit USt, Erstattung der USt gem. Rechnung, max USt auf Schadenhöhe (hier also 3.960 €)
Differenzbesteuerung:
Der Händler kauf von Privat ein Auto an, sagen wir 22.500 € und will es für netto 24.000 € weiterverkaufen, so wird nur die Differenz von 1.500 € der USt unterworfen. Das Fahrzeug steht für 24.285 € im Showroom. Auf Deiner Rechnung tauchen 285 € USt auf. Der Händler führt also 285 € USt an das Finanzamt ab. Und nur diese würde die Versicherung ersetzen („wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“)
Zitat:
Zahlung von der Versicherung 12.000 €, da von dem Wiederbeschaffungswert (24.800 €) einmal der Restwert (8.120 €) und 19 % Mwst (rund 4.700 €) abgezogen werden.
Die USt-Berechnung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Die Berechnung der USt mit 4700 € scheint mir falsch.
Brutto WBW: 24.800 €
abzgl. enth. USt: 3.960 €Netto WBW: 20.840 €
abzgl. RW: -8.120 €Erstattung: 12.720 €
Egal also wie Du es drehst und wendest: auf einem gewissen USt-Verlust wirst Du am Ende sitzen bleiben.
Ich bin weder beim Finanzamt noch bei einer Versicherung beschäftigt, insofern auch Laie.
Ich hoffe trotzdem, die Materie richtig beschrieben zu haben. Soweit jedenfalls mein Verständnis in der Sache.
Es sind hier im Forum aber einige echte Spezialisten unterwegs. Falls ich also auf dem Holzweg bin, bitte intervenieren.
Road-Star@
Vielen Dank, dass du hier die Sache noch unverständlicher macht, wie Sie sowieso schon ist....🙄
Zunächst einmal hat hier dein zitierter § 249 überhaupt nichts verloren. Wir reden über Kasko und Kasko ist Vertragsrecht und nicht Schadenrsatz nach 249 BGB.
Wäre das so, hätten wir hier gar keine Disskusion. In KH ist es nämlich völlig Wumpe ob die Mwst. beim Kauf ausweisbar ist oder nicht. maßgeblich ist hier lediglich dass ein Fahrzeug in Höhe des WBW erworben wird. Kaufvertrag einreichen und fertig.
Das sagt der BGH dazu.
Und nun zum WBW im Gutachten:
Die Angabe beim WBW ob Regel, Differenzbesteuert oder Steuerneutral dokumentiert lediglich wie die Fahrzeug überwiegend am Markt angeboten werden.
Gruß
Delle
ps.: Der Abzug bei differenzbesteuerten Fahrzeugen beläuft sich auf 2,4% unter Berücksichtigung der üblichen Margen zwischen Händler EK und Händler VK !
Gute Erklärung.
Nur ein kleiner Fehler ist drin:
Zitat:
Original geschrieben von Road-Star
Die Versicherung trägt nämlich auch hier nur einen Schaden von 100.000 €. Die 19.000 € USt kriegt die Versicherung vom Finanzamt zurück. Am Ende hat der Staat nur 1 x 19.000 € behalten dürfen aus der Wertschöpfungskette bis zum Verbraucher. Die Schadenregulierung hingegen findet nur zwischen den Unternehmen statt und erzeugt daher für den Staat keine weitere USt.
Der Versicherer bekommt die USt. für die geleistete Entschädigung nicht zurück.
Zum einen sind Versicherungsunternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum anderen stellt die Kaufpreiszahlung ja eine Zahlung dar, die der Geschädigte selbst erbringen muss, und sich also nach dessen steuerlichen Verhältnissen richtet.
Der Versicherer stellt ihn nur frei von der Forderung, indem er erstattet, was beim Geschädigten anfällt (Darum muss die Rechnung ja auch immer auf den Geschädigten und nie auf die Versicherung ausgestellt sein).
Der Staat bekommt in dem Beispiel einmal 19.000 aus dem ersten Verkauf und dann nochmal aus dem zweiten.
Hafi
@Delle: langsam, der TE hätte in KH genau das gleiche Problem, da er keine wertmäßig entsprechende Ersatzbeschaffung getätigt hat:
Nur wenn er gleichviel oder mehr ausgibt, als der WBW des beschädigten Wagens ausgemacht hat, wird auf den USt Nachweis verzichtet.
BGH VI ZR 91/04
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Kauft der Geschädigte -wie hier- für weniger Geld ein Ersatzfahrzeug, bekommt er auch nur die für diesen Kauf angefallene Steuer.
Gruß
Hafi
Zitat:
Hafi545 schreibt:
@Delle: langsam, der TE hätte in KH genau das gleiche Problem, da er keine wertmäßig entsprechende Ersatzbeschaffung getätigt hat:Delle schrieb:
Zitat:
maßgeblich ist hier lediglich dass ein Fahrzeug in Höhe des WBW erworben wird.
Gruß
Delle
Zitat:
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Kauft der Geschädigte -wie hier- für weniger Geld ein Ersatzfahrzeug, bekommt er auch nur die für diesen Kauf angefallene Steuer.
Gruß
Hafi
Hilf mir bitte mal Hafi, wo steht das hier, dass er für weniger Geld ein Auto kauft? Ich finde das nirgens...😕
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Exilhesse
Ok, der Tag war definitiv zu lange und habe anscheinend zu viel um die Ohren.Deshalb ganz real:
- Ich werde jetzt ein Fahrzeug für 16.200 € kaufen
Das war das ursprünglich Problem. Der TE hat´s ja -dank des Forums- noch storniert.😁
Gruß
Hafi