Vollkasko - Werden auch Schäden von nicht eingetragenen Fahrern beglichen?
Hallo,
Also aus aktuellem Anlass habe ich eine Frage.
Ich bin Alleinfahrerin, also ist auch kein Mitfahrer in meiner Versicherungspolice eingetragen.
Morgen steht jedoch eine Party an und ich weiss jetzt schon dass ich trinken werde, darum habe ich mir überlegt lasse ich eine Fahranfängerin einfach zurück fahren - die ist noch voller Elan und wie wild darauf Autozufahren. So nun herrscht im Angesicht der jetzigen Temperaturen morgen erhöhte Glatteis- und somit auch Unfallgefahr.
Ich habe eine Vollkaskoversicherung bei der Provinzial.
Wie sieht es aus wenn ein "nicht angemeldeter Fahrer" einen Unfall baut ... zahlt die Vollkasko?
Bin nämlich davon ausgegangen, dass nur "regelmäßige" Fahrer explizit eingetragen werden müssen, was auch Sinn macht da sonst längere Reisen ohne spontanen Fahrerwechsel garnicht möglich sein wären.
Wie seht ihr die Sachlage?
Eure fast verzweifelte Juline!!!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Aber mal im Ernst, willste echt ne Fahranfängerin bei dem Wetter fahren lassen?
ICH würd auch die Juline bei dem Wetter nicht fahren lassen 😁😁
93 Antworten
Letztes Jahr so passiert:
Auto bei der Provinzial versichert und zwar nur auf meinen Vater. Auto wurde verliehen an jemanden, der nicht zum berechtigten Personenkreis gehörte. Es kam wie es kommen musste - Unfall. Die Provinzial hat lediglich eine Nachzahlung gefordert - es wurde wie es im Vertrag steht zurückberechnet, wieviel wir hätten zahlen müssen, wenn der Fahrer schon Anfang des Vertragsjahres mit inbegriffen gewesen wäre. Keine Vertragsstrafe, keine erhöhte SB.
In unserem Fall hätte die Versicherung wohl sogar eine Vertragsstrafe verlangen können. Dem Wortlaut des Vertrages ist zu entnehmen, dass für eine Vertragsstrafe ein schuldhafter Verstoß vorliegen muss - daraus lese ich, dass ich keinen Notstand brauche, um mal jemand anderen ans Lenkrad zu lassen.
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Mir erschließt sich nicht so richtig, warum ein solch simpel zu beantwortendes Thema derartig die Gemüter erhitzt.Kurz und knapp: Es besteht Versicherungsschutz sowohl in der Haftpflicht als auch in der Kasko. Was eine Neueinstufung des Vertrages und die daraus resultierende Beitragsnachzahlung und darüber hinaus das Fälligwerden einer Vertragsstrafe und deren Höhe angeht, kann einzig und allein ein Blick in die dem eigenen Vertrag zugrunde liegenden AKB beantworten.
Gruß
traumzauber
...mir auch nicht, ich brauchte lediglich ein paar mehr Worte!
mal unqualifiziert an all den regelungen vorbei - es sollte alles zu relativieren sein, sofern der "eingetragene fahrer" mit an bord ist - "alleinfahrer" heisst ja nicht, dass man niemanden mehr mit seinem auto mitnehmen darf. es ist doch völlig gleich, wer von denen, die eine fahrerlaubnis besitzen die steuerelemente bedient.
die diskussion hätte vllt. sinn, wenn es darum ginge, dass jemand extra losrennt, nur um die kiste abzuholen.
es gibt aber auch die Formulierung "nur vom Fahrzeughalter selbst"
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Hallo
Durch den ganzen Streit ist noch niemand aufgefallen das Julinchen nichts mehr dazu sagt. Hoffentlich ist auf der Fahrt mit der jungen Freundin nix passiert.
Gruß Dirk
Zitat:
Original geschrieben von turbocivic
mal unqualifiziert an all den regelungen vorbei - es sollte alles zu relativieren sein, sofern der "eingetragene fahrer" mit an bord ist - "alleinfahrer" heisst ja nicht, dass man niemanden mehr mit seinem auto mitnehmen darf. es ist doch völlig gleich, wer von denen, die eine fahrerlaubnis besitzen die steuerelemente bedient.
Warum eigentlich die ganzen Diskussionen?
Wenn Fahrzeug von einer Person gefahren wird, die im Versicherungsvertrag nicht angegeben ist, ist dies ein Verstoß gegen die vertraglichen Bedingungen. Diese Bedingungen waren dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss bekannt und sind von ihm mit der Unterschrift anerkannt worden. Diese Selbstverpflichtung ist selbstverständlich einzuhalten so wie auch die Versicherung sich an die Bedingungen zu halten hat.
O.
Zitat:
Original geschrieben von paddye27
Klar, dass Juristen irgendwie anders denken – nicht zuletzt im Sinne ihrer Mandantschaft. Und wir juraunkundigen Laien stellen das tagtäglich an allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderem Kleingedruckten fest, was sicherlich eben immer von den fachkompetenten Volljuristen detailliert formuliert wurde um uns gutgläubige Durchschnittsdenker in jede erdenkliche „Falle“ zu locken.Das scheint Usus zu werden, seitdem bei einer Mathe-Prüfung kein Taschenrechner mehr benutzt werden darf – er könnte ja eine Wurzelfunktion oder gar mehr haben.
Leider, leider muss ich Euch etwas enttäuschen, es gibt auch „Durchschnittsdenker“ mit einen µ mehr Grips oder sogar Akademiker anderer Bauart und die machen Euch das Leben schwerer.
Was Ihr Euch oben im Thread so an den Kopf geworfen habt war für den TE das, was unser Eins in die Tonne schmeißt. Zu Deutsch, Eure Privatfehde ist hier bestimmt fehl am Platz! Das soll nicht heissen, dass eine vernünftige juristisch einwandfreie Auskunft hier nicht weitergeholfen hätte.Wir sind hier nun mal nicht im Gerichtssaal, wo Ihr Eurem Drang freien Lauf lassen könnt, sondern bei MT wo Fragen gestellt werden, die beantwortet werden wollen.
Wäre denn nun ein Volljurist mal in der Lage eine definitive und auch rechtsinformative Antwort zu verfassen?
Wir Sachverständigen und auch die Versicherungsvertreter schaffen es immer wieder………
P.S.: Manchmal macht es den Eindruck, dass durch solche „Streitgespräche“ schnell mal die Anzahl der Posts erhöht werden soll….das fällt mir nicht nur hier auf!
Auf meine Frage nach Fakten, § und Belegen, kam nur die Antwort, dass ich nunmal der einzige sei, der danach fragt, und die Antwort erkläre sich für jeden Verständigen ja sowieso...🙄
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Bedingungen waren dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss bekannt und sind von ihm mit der Unterschrift anerkannt worden. Diese Selbstverpflichtung ist selbstverständlich einzuhalten so wie auch die Versicherung sich an die Bedingungen zu halten hat.
selbstverständlich - man kann es hinnehmen. aber genau so kann man mal hinterfragen, ob das was da in den agb steht a.) rechtens, b.) haltbar ist.
z.b. ich habe meine erfahrungen mit einigen internet-resellern machen dürfen - beauftragst du den anschluss "schnellstmöglich", verfällt -laut agb- das 14-tägige rücktrittsrecht und du kommst 2 jahre nicht aus dem vertrag, bzw. wirst durch inkassogesellschaften belustigt, wenn du nicht zahlst oder sogar gerichtlich belangt. so war es noch ende 2008. mittlerweile gibt es aber ein urteil, welches den hartnäckigsten von meinen resellern dazu veranlasst hat die agb zu ändern. 😎
Zitat:
Original geschrieben von dw1566
HalloDurch den ganzen Streit ist noch niemand aufgefallen das Julinchen nichts mehr dazu sagt. Hoffentlich ist auf der Fahrt mit der jungen Freundin nix passiert.
Gruß Dirk
Das liegt vielleicht auch daran, dass sie den Versicherungsthread nicht kennt.
Immerhin wurde der Faden im Sicherheitsforum gestartet.
Zitat:
Original geschrieben von turbocivic
selbstverständlich - man kann es hinnehmen. aber genau so kann man mal hinterfragen, ob das was da in den agb steht a.) rechtens, b.) haltbar ist.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Bedingungen waren dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss bekannt und sind von ihm mit der Unterschrift anerkannt worden. Diese Selbstverpflichtung ist selbstverständlich einzuhalten so wie auch die Versicherung sich an die Bedingungen zu halten hat.
Zunächst musst Du es hinnehmen. Man kann selbstverständlich hinterfragen, ob diese Bedingungen rechtens und haltbar sind. Du kannst daher
1. versuchen, eine Versicherung zu finden, die sich Deiner Sichtweise anschließt und mit dieser nach Ablauf der jetzigen Versicherung einen Vertrag schließen. Ich gehe davon aus, dass Du keine Versicherung finden wirst.
2. Deine jetzige Versicherung verklagen, da Du Dich unangemessen benachteiligst fühlst. Ich gehe davon aus, dass eine solche Klage erst gar nicht zur Verhandlung kommt.
O.
Zitat:
Original geschrieben von steini111
Das Thema wurde ins Versicherungsforum verschoben, ein Link bleibt jedoch im Sicherheitsforum stehen.Grüße
Steini
Der Link ist immer noch auf Seite 1 im Sicherheitsforum 😉
Grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
2. Deine jetzige Versicherung verklagen, da Du Dich unangemessen benachteiligst fühlst. Ich gehe davon aus, dass eine solche Klage erst gar nicht zur Verhandlung kommt.
dazu müsste aber zuerst die versicherung die ansprüche verweigern. was - so meine ich - keine versicherung machen wird - zumindest, wenn der halter mitanwesend war.
Zitat:
Original geschrieben von turbocivic
dazu müsste aber zuerst die versicherung die ansprüche verweigern. was - so meine ich - keine versicherung machen wird - zumindest, wenn der halter mitanwesend war.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
2. Deine jetzige Versicherung verklagen, da Du Dich unangemessen benachteiligst fühlst. Ich gehe davon aus, dass eine solche Klage erst gar nicht zur Verhandlung kommt.
Wie schon gesagt, die Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Es gibt Beitragsnachzahlungen/Strafen.
Aber das können Dir die hiesigen Versicherungsfachleute detaillierter erklären.
O.
Zitat:
Wie schon gesagt, die Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Es gibt Beitragsnachzahlungen/Strafen.
Aber das können Dir die hiesigen Versicherungsfachleute detaillierter erklären.
beitragsnachzahlungen und strafen sind
vorgesehen. ob es dazu kommt, nachdem die hausjuristen die durchsetzung prüfen ist eine andere frage - einigen wir uns darauf? 🙂
Zitat:
Original geschrieben von turbocivic
beitragsnachzahlungen und strafen sind vorgesehen. ob es dazu kommt, nachdem die hausjuristen die durchsetzung prüfen ist eine andere frage - einigen wir uns darauf? 🙂Zitat:
Wie schon gesagt, die Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Es gibt Beitragsnachzahlungen/Strafen.
Aber das können Dir die hiesigen Versicherungsfachleute detaillierter erklären.
Kein Problem. Die Nach-/Strafzahlungen sind ja eine Kann-Vorschrift.
O.