Vollkasko - Werden auch Schäden von nicht eingetragenen Fahrern beglichen?

Hallo,

Also aus aktuellem Anlass habe ich eine Frage.
Ich bin Alleinfahrerin, also ist auch kein Mitfahrer in meiner Versicherungspolice eingetragen.
Morgen steht jedoch eine Party an und ich weiss jetzt schon dass ich trinken werde, darum habe ich mir überlegt lasse ich eine Fahranfängerin einfach zurück fahren - die ist noch voller Elan und wie wild darauf Autozufahren. So nun herrscht im Angesicht der jetzigen Temperaturen morgen erhöhte Glatteis- und somit auch Unfallgefahr.

Ich habe eine Vollkaskoversicherung bei der Provinzial.
Wie sieht es aus wenn ein "nicht angemeldeter Fahrer" einen Unfall baut ... zahlt die Vollkasko?
Bin nämlich davon ausgegangen, dass nur "regelmäßige" Fahrer explizit eingetragen werden müssen, was auch Sinn macht da sonst längere Reisen ohne spontanen Fahrerwechsel garnicht möglich sein wären.

Wie seht ihr die Sachlage?

Eure fast verzweifelte Juline!!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Aber mal im Ernst, willste echt ne Fahranfängerin bei dem Wetter fahren lassen?

ICH würd auch die Juline bei dem Wetter nicht fahren lassen 😁😁

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Zitat:

Original geschrieben von patti106



Zitat:

Original geschrieben von dw1566


Hallo

Durch den ganzen Streit ist noch niemand aufgefallen das Julinchen nichts mehr dazu sagt. Hoffentlich ist auf der Fahrt mit der jungen Freundin nix passiert.

Gruß Dirk

Das liegt vielleicht auch daran, dass sie den Versicherungsthread nicht kennt.

Immerhin wurde der Faden im Sicherheitsforum gestartet.

Hallo

Naja er wurde von ihr gestartet, da sollte sie schon wissen wie sie ihn wiederfindet.

Ich mach mir Sorgen, hoffentlich muss sie nur den Rausch ausschlafen. Ohne sie wirds langweilig. 😁

Gruß Dirk

Zitat:

Original geschrieben von dw1566



Zitat:

Original geschrieben von patti106


Das liegt vielleicht auch daran, dass sie den Versicherungsthread nicht kennt.

Immerhin wurde der Faden im Sicherheitsforum gestartet.

Hallo

Naja er wurde von ihr gestartet, da sollte sie schon wissen wie sie ihn wiederfindet.

Ich mach mir Sorgen, hoffentlich muss sie nur den Rausch ausschlafen. Ohne sie wirds langweilig. 😁

Gruß Dirk

Dir scheint wohl schon langweilig zu sein, oder warum gehst du auf etwas ein was schon längst geklärt ist 😕

Grüße
Steini

Hallo

Sorry nein mir ist nicht langweilig, hab da wohl was übersehen. Nun bin ich aber dank deiner Hilfe wieder voll im Bilde. Danke soll nicht wieder vorkommen.

Gruß Dirk

Auch wenns zu spät ist, hier die richtige Antwort für die Zukunft:

Wenn du als Alleinfahrer in dem Versicherungsvertrag geführt bist, darfst auch NUR du dieses Fahrzeug führen.

Ausnahmen:
In einer Notsituation des Versicherungsnehmers darf auch ein anderer Mensch das Fahrzeug führen mit völliger Deckung - vorrausgesetzt Führerschein ist vorhanden.

Diese Notsituationen sind u.a.:
- akute Erkrankung -> Fahrt zum Krankenhaus
- Schadenverhütung ( Beweise müssen erbracht werden ! )

Ferner sind auch Probefahrten mitversichert.

Nicht mitversichert sind Fahrer, die nur als Fahrer einspringen, aufgrund der Trunkenheit des Versicherungsnehmers!

LG

ein Versicherungskaufmann des vom TE bereits genannten Versicherungsunternehmen 😉

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Hallo surfiction

Vielen Dank für deine aufklärende Antwort!
Gilt dieser Mist denn auch in der Schweiz?
Ich habe AFAIK nix darüber in meinem Versicherungsvertrag gelesen.
Habe den billigsten der billigen Versicherungen genommen.

Sonnigen Gruss Howard

Zitat:

Original geschrieben von Howard Dillier


Hallo surfiction

Vielen Dank für deine aufklärende Antwort!
Gilt dieser Mist denn auch in der Schweiz?
Ich habe AFAIK nix darüber in meinem Versicherungsvertrag gelesen.
Habe den billigsten der billigen Versicherungen genommen.

Sonnigen Gruss Howard

Hallo Howard,

schick mir bitte den Namen der Versicherung und des Tarifes per PN zu. Vllt. kann ich da was rausfinden.

LG

Zitat:

Original geschrieben von surfiction


Auch wenns zu spät ist, hier die richtige Antwort für die Zukunft:

Wenn du als Alleinfahrer in dem Versicherungsvertrag geführt bist, darfst auch NUR du dieses Fahrzeug führen.

Ausnahmen:
In einer Notsituation des Versicherungsnehmers darf auch ein anderer Mensch das Fahrzeug führen mit völliger Deckung - vorrausgesetzt Führerschein ist vorhanden.

Diese Notsituationen sind u.a.:
- akute Erkrankung -> Fahrt zum Krankenhaus
- Schadenverhütung ( Beweise müssen erbracht werden ! )

Auch ohne Führerschein darf im Notfall gefahren werden (§34 STGB). Hier werden aber sehr hohe Anforderungen an die Notwendigkeif des Führens des Fahrzeuges gestellt z. B. Lebensgefahr, die nich anders abgewendet weden kann als z.B. durch Transport des Lebensbedrohten in ein Krankenhaus.

Wenn Fahrzeuglenker mangels Schuld nicht bestraft wird, dann müsste auch der Versicherungsschutz greifen.

Wäre es nicht so, würde keiner helfen, da ein Unfall zur Existenzvernichtung führen könnte. Damit würde der  § 34 seinen Zweck verfehlen.

Ich bezweifele daher die Richtigkeit der Aussage des  Versicherungskaufmannes Surfiction.

O.

hat das Strafgesetzbuch diesbezüglich was mit den Versicherungsbedingungen zu tun? nachweis darüber bitte

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher


hat das Strafgesetzbuch was mit den Versicherungsbedingungen zu tun?

Nur insofern, als im Zusammenhang mit einem Fahrzeug begangene Straftaten Auswirkungen auf die Versicherungsleistungen haben können z.B. Alkohol am Steuer, grobfahrlässiges Verhalten,.. 

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher


hat das Strafgesetzbuch was mit den Versicherungsbedingungen zu tun?
Nur insofern, als im Zusammenhang mit einem Fahrzeug begangene Straftaten Auswirkungen auf die Versicherungsleistungen haben können z.B. Alkohol am Steuer, grobfahrlässiges Verhalten,.. 

O.

ach bitte, du willst mir nun doch nicht erzählen, dass das STGB den konzernen vorschreibt was sie in die akb's für leistungen packen, oder?

selbstverständlich kann auch jemand ohne führerschein das fahrzeug lenken, dank der gesetzeslage. allerdings ist dieser passus nicht in den akb's geregelt.

des weiteren - nur zu deiner aufklärung - verzichten mittlerweile viele v.konzerne auf den einwand der groben fahrlässigkeit. d.h. du darfst nun auch mit abgewetzten sommerreifen im tiefstem winter auf schnee einen unfall bauen und musst - von versicherungsseite aus - keine angst haben auf irgendwelchen kosten sitzen zu bleiben 😉 dies gilt allerdings nur, wenn deine versicherung auch auf den einwand der groben fahrlässigkeit verzichtet.

von der gesetzeslage her, wirst du bei diesem beispiel aber ganz schön die nüsse lang gezogen bekommen, wenn z.b. ein personenschaden herbeigeführt wird.

zum thema trunkenheit: bei den meisten v.konzernen liegt die grenze laut akb's bei 1,3 Promille. alles was passiert wenns drunter ist, wird bezahlt, alles was drüber ist wird auch bezahlt! nur mit dem unterschied, dass die versicherung bei einem haftpflichtschaden regressieren wird.

da der führerschein allerdings bei einem wert über 0,5 promille weg ist, könnte die versicherung ja auch hier bereits die grenze setzen.

wie du vielleicht merkst, gibt das Gesetz nicht immer was für die AKB'S vor 😉

Um abschließend nochmal auf das thema mit den alleinfahrer zu kommen.

Der VN ist Alleinfahrer. Haftpflicht und Kasko decken sämtliche durch versicherte Gefahren entstandende Schäden.

Fährt nun XYZ mit dem Fahrzeug, werden die Haftpflichtschäden auch von der Versicherung bezahlt. Die Versicherung hingegen kann allerdings bei dem Fahrer regressieren.

Das werden die Premiumversicherer in der Regel allerdings nicht tun. Es wird meist wie bereits oben genannt, der Vertrag konvertiert mit einer Rückdatierung und dem eingetragenen zweiten Fahrer. Die Differenz der Prämien ist dann zu entrichten. Aber liebe Leute, verlasst euch da nicht drauf. Das ist alles Kulanz. Es gibt auch Sachbearbeiter, die lassen die Kunden regelmäßig ins Messer laufen.

Zitat:

Original geschrieben von surfiction



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Nur insofern, als im Zusammenhang mit einem Fahrzeug begangene Straftaten Auswirkungen auf die Versicherungsleistungen haben können z.B. Alkohol am Steuer, grobfahrlässiges Verhalten,.. 

O.

ach bitte, du willst mir nun doch nicht erzählen, dass das STGB den konzernen vorschreibt was sie in die akb's für leistungen packen, oder?

selbstverständlich kann auch jemand ohne führerschein das fahrzeug lenken, dank der gesetzeslage. allerdings ist dieser passus nicht in den akb's geregelt.

des weiteren - nur zu deiner aufklärung - verzichten mittlerweile viele v.konzerne auf den einwand der groben fahrlässigkeit. d.h. du darfst nun auch mit abgewetzten sommerreifen im tiefstem winter auf schnee einen unfall bauen und musst - von versicherungsseite aus - keine angst haben auf irgendwelchen kosten sitzen zu bleiben 😉 dies gilt allerdings nur, wenn deine versicherung auch auf den einwand der groben fahrlässigkeit verzichtet.

von der gesetzeslage her, wirst du bei diesem beispiel aber ganz schön die nüsse lang gezogen bekommen, wenn z.b. ein personenschaden herbeigeführt wird.

zum thema trunkenheit: bei den meisten v.konzernen liegt die grenze laut akb's bei 1,3 Promille. alles was passiert wenns drunter ist, wird bezahlt, alles was drüber ist wird auch bezahlt! nur mit dem unterschied, dass die versicherung bei einem haftpflichtschaden regressieren wird.

da der führerschein allerdings bei einem wert über 0,5 promille weg ist, könnte die versicherung ja auch hier bereits die grenze setzen.

wie du vielleicht merkst, gibt das Gesetz nicht immer was für die AKB'S vor 😉

Um abschließend nochmal auf das thema mit den alleinfahrer zu kommen.

Der VN ist Alleinfahrer. Haftpflicht und Kasko decken sämtliche durch versicherte Gefahren entstandende Schäden.

Fährt nun XYZ mit dem Fahrzeug, werden die Haftpflichtschäden auch von der Versicherung bezahlt. Die Versicherung hingegen kann allerdings bei dem Fahrer regressieren.

Das werden die Premiumversicherer in der Regel allerdings nicht tun. Es wird meist wie bereits oben genannt, der Vertrag konvertiert mit einer Rückdatierung und dem eingetragenen zweiten Fahrer. Die Differenz der Prämien ist dann zu entrichten. Aber liebe Leute, verlasst euch da nicht drauf. Das ist alles Kulanz. Es gibt auch Sachbearbeiter, die lassen die Kunden regelmäßig ins Messer laufen.

Viele Worte, aber wenig Substanz in dem o.a. Beitrag!!

1. Ich habe nicht behauptet, dass das STGB den Konzernen vorschreibt, was sie in die AKB's für Leistungen packen. Ich hatte ausgeführt, dass in Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges begangene Straftaten Auswirkungen auf die Versicherungsleistung haben können. Die o.a. Schlussfolgerung daraus zu ziehen, bedarf schon einer besonderen Logik.

2. Verzicht des Einwandes der groben Fahrlässigkeit wurde in den Versicherungsbedingungen eingeführt, nachdem 2007 (?) das Versicherungsgesetz geändert wurde. Bis dahin gab es bei grober Fahrläsigkeit nur das Alles-oder-Nichts-Prinzip; d.h. entweder wurde der Schaden ganz ersetzt oder überhaupt nicht. Seit 2007 wird bei grober Fahrlässigkeit je nach Schwere des Vergehens differenziert und entsprechend nur teilweise Schadenersatzt geleistet. Dies ist auch nachvollziehbar: 
Eine grobe Fahrlässigkeit ist das Telefonieren während der Fahrt oder das Befahren einer Baustelle mit 180 km/h anstatt mit der erlaubten 80 km/h. Das im ersten Fall die Schwere der Schuld geringer als im zweiten Fall ist, liegt auf der Hand.

3. Das bei Fahren mit einer Alkoholkonzentration unter 1.3 promille alles bezahlt wird, ist für mich neu. Kann das einer bestätigen?

(Edit: Keine Bestätigung, dass dies für mich neu ist, sondern Bestigung, dass bei einem Unfall mit einem Alkoholspiegel unter 1,3 promille alles bezahlt wird.)

4. Wie eine Versicherung reagiert, wenn ein Unfall geschieht und das Fahrzeug von einem nicht im Versicherungsvertrag genannten Fahrer mit Fahrerlaubnis gelenkt wurde, ist unbestritten.
Mein Hinweis zielte aber darauf, dass nach meinem Rechtsempfinden Versicherungsschutz auch besteht, wenn in einem Notfall ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug lenkt, also in einem Fall, in dem die von Surfiction genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Wenn ein Richter feststellt, dass in einer Notwehr z.B. Flucht bei einem Überfall oder in einem lebensbedrohenden Notfall die betroffene Person auch ohne Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zur Fahrzeugführung berechtigt war und daher straffrei bleibt, wird keine Versicherung das Lenken des Fahrzeuges durch diese Person als unberechtigt einstufen und die Leistung verweigern.
Wie gesagt, dies ist meine Meinung aus meinem unmaßgeblichen Rechtsverständnis heraus. Aber wofür hat man Google oder Bing. Hier gibt es Quellen, die diese Auffassung bestätigen:
z.B.  "Kommentar des Versicherungsvertragsgesetzes" von Bruck, Johannes, Möller, Auszug auf Seite 484    "Ein Versicherungsschutz ist zu bejahen"
Wie aktuell dieser Kommentar ist, kann ich nicht beurteilen. GGfs. kennen die Versicherungsfachleute diesen Kommentar.

O.

Moinsens,

meint Ihr nicht, dass Ihr langsam aber sicher zu theoretisch werdet?

Mir fallen dazu so ein oder zwei Dinge ein:

1.) Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit haben wir schon vor 10 Jahren in Wordings geschrieben - hat nix mit 2007 zu tun.

2.) Was ist das eigentlich für eine Denke: Ich schließe einen Vertrag ab in dem ich mir Prämienvorteile dafür reinpfeife, dass ich als Alleinfahrer unterwegs bin oder keinen unter 23 fahren lasse, oder, oder, oder....

Anschließend überlege ich, auf welcher Rechtsgrundlage ich das eigentlich umgehen kann - das ist doch krank.

Lösung: kurze Email an die Versicherung und mitteilen, dass sich der Fahrerkreis erweitert hat und dann auch dafür zahlen!!

Just my 2 Cent

Sause

Zitat:

Original geschrieben von Sause4711


Moinsens,

meint Ihr nicht, dass Ihr langsam aber sicher zu theoretisch werdet?

2.) Was ist das eigentlich für eine Denke: Ich schließe einen Vertrag ab in dem ich mir Prämienvorteile dafür reinpfeife, dass ich als Alleinfahrer unterwegs bin oder keinen unter 23 fahren lasse, oder, oder, oder....

Anschließend überlege ich, auf welcher Rechtsgrundlage ich das eigentlich umgehen kann - das ist doch krank.

Sause

Weder Surfiction noch ich haben über Prämienbetrug gesprochen. Es giht u.a. darum, ob im Notfall ein Fahrer ohne Führerschein ein Fahrzeug führen darf, ohne dass der Versicherungsschutz verloren geht.

Eine Antwort darauf hast Du auch nicht, obwohl Du offensichtlich in diesem Metier tätig bist.

O.

Zitat:

Original geschrieben von Sause4711


Moinsens,

meint Ihr nicht, dass Ihr langsam aber sicher zu theoretisch werdet?

Mir fallen dazu so ein oder zwei Dinge ein:

1.) Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit haben wir schon vor 10 Jahren in Wordings geschrieben - hat nix mit 2007 zu tun.

Sause

Wenn man vergisst, den Schlüssel vom Auto abzuziehen und anschliessend wird das Fahrzeug geklaut, führte  grobe Fahrlässigkeit zum Diebstahl. Nenne mir bitte eine Versicherung, die Schadenersatz leistet.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von Sause4711


Moinsens,

meint Ihr nicht, dass Ihr langsam aber sicher zu theoretisch werdet?

2.) Was ist das eigentlich für eine Denke: Ich schließe einen Vertrag ab in dem ich mir Prämienvorteile dafür reinpfeife, dass ich als Alleinfahrer unterwegs bin oder keinen unter 23 fahren lasse, oder, oder, oder....

Anschließend überlege ich, auf welcher Rechtsgrundlage ich das eigentlich umgehen kann - das ist doch krank.

Sause

Weder Surfiction noch ich haben über Prämienbetrug gesprochen. Es giht u.a. darum, ob im Notfall ein Fahrer ohne Führerschein ein Fahrzeug führen darf, ohne dass der Versicherungsschutz verloren geht.

Eine Antwort darauf hast Du auch nicht, obwohl Du offensichtlich in diesem Metier tätig bist.

O.

Ok nocheinmal mit anderen Worten: Der Versicherungsschutz ( ich rede nur von der reinen Haftpflichtversicherung ) bleibt IMMER bestehen. Selbst, wenn dein Fahrzeug gestohlen wird, ist der Dieb auf der Karre noch versichert. Die Versicherung leistet auch. Bloß kann und wird hier die Versicherung ein Regressverfahren innerbetrieblich einleiten.

Genauso verhält es sich auch bei einem durch Notwehr/Notsituation o.a. Situationen herbeigeführten Unfällen.

Also nochmal zusammenfassend: Versicherung zahlt, eventueller Versuch das Geld beim Fahrer bis zur Regressgrenze zurück zu holen wird kaum stattfinden.

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