Vito Tourer mit LKW-Zulassung möglich?
Hallo kurze Frage in die Runde. Hat jemand von euch einen Vito Tourer mit LKW-Zulassung?
Wenn ich meinen Mixto tausche, wollte ich gerne den Neuen mit 2 Sitzreihen nehmen. Das Finanzamt sollte dies natürlich weiterhin als gewerblich genutztes Fahrzeug anerkennen.
Nun hat einer im Bekanntenkreis einen Mixto ohne LKW-ZULASSUNG und Auflage zum Fahrtenbuch bekomnen bzw 1Prozent-Versteuerung. Das möchte ich natürlich vermeiden.
V- Klasse scheidet aus diesem Grund leider aus.
Gruß
Beste Antwort im Thema
Stimmt so nicht. Zulassungsrechtlich ist es kein Problem. Nach entsprechendem 21er Gutachten von DEKRA/TÜV wird die Zulassungsbehörde das Fahrzeug von einem M1-Fahrzeug (Pkw) problemlos zu einem N1-Fahrzeug (Lkw) umschreiben. Das Problem ist jedoch, dass sich die Finanzbehörden --> Zoll<-- nicht an diese zulassungsrechtliche Festlegung halten müssen.
So kommt es häufig zu dem Umstand, dass das Fahrzeug laut Zulassungsbescheinigung ein Lkw ist, der Halter vom Zoll jedoch mit der Pkw-Steuer vom Zoll beaufschlagt wird.
Ich empfehle den Kunden daher regelmäßig, sich vor der Umschreibung mit dem für den Wohnsitz des Halters zuständigen Zollamt in Verbindung zu setzen, um abzufragen, was genau diese an Unterlagen haben wollen bzw. was für Umbauten notwendig werden. Aber auch hier darf man sich nicht abschrecken lassen. So sagte mir mal ein Zollbeamter, dass die hinteren Seitenscheiben verblecht werden sollen, die hinteren Sitze müssten ausgebaut werden, die Sitzaufnahmen müssten unbrauchbar gemacht werden, die hinteren Gurte müssten ausgebaut werden, die Gurtaufnahmen unbrauchbar gemacht werden, und zudem wollte er noch eine massive Trennwand zwischen Fahrgastraum und Laderaum. Auf meine Frage nach der entsprechenden Rechtsquelle für diese Anfordeungen wurde er dann schnell entspannt, weil der Verordnungsgeber dieses eben nicht so definiert hatte.
Man kann allerdings folgende Fakten aus entsprechend ergangenen Finanzgerichtsentscheidungen annehmen: minimales zGM 2.800 kg, Nutzlastfläche mindestens 51% der Gesamtnutzfläche des Fahrzeugs sowie Zuladung mindestens 800 kg. An diesen Daten scheitern schon die meisten Fahrzeuge.
Nachzulesen u. a. hier:
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...
So dann, viel Erfolg beim Umschreiben.
Grüsse der Gardiner
35 Antworten
Hallo Thorsten,
ich weiß ja nicht was Du beruflich machst? Aber von der Thematik hast Du null Ahnung! Diese ganzen Sachen sind schon geregelt und nicht erst ab 7,49t! Zum gewerblichen Hängerbetrieb gibt es für Handwerker auch Regelungen, Luftlinie 100 km wenn es darum geht Material usw. zur Baustelle zubringen! Ich darf nicht mit dem Hänger Waren ausliefern! Aber zu diesen ganzen Punkten gibt es Gesetze, die das Alles regeln! Eigentlich wollte ich nicht antworten, aber wenn soviel schräges Zeug verbreitet wird sollte man schon einmal seine Meinung kund tun!
LG gebertus
Hi Gebertus,
ich hab da leider auch null Ahnung. Hast Du da irgendwelche Paragraphen bzw. Infoadressen zum nachlesen für mich.
Ich bin da mit der STVO nicht schlau geworden. Danke schon mal im Voraus.
LG Automatenschreck
Hallo Automatenschreck,
hier der Link usw. zu der Anhängergeschichte gewerblich.
https://...sche-handwerks-zeitung.de/.../217988
Mobilität + Transport - 17.08.2016
Digitale FahrtenschreiberTachographenpflicht: Das gilt fürs Handwerk
Am 2. März 2015 traten wichtige Teilbereiche der Tachographenverordnung in Kraft. Mit dieser EU-Verordnung wird geregelt, wie und wann Handwerker den digitalen Fahrtenschreiber zu nutzen haben. Das Wichtigste bei der Tachographenpflicht: die Handwerkerausnahme.
Tachographenpflicht: Die Änderung in der EU-Gesetzgebung zu Lenk-und Ruhezeiten soll für mehr Sicherheit auf Europas Straßen sorgen.
Was ändert sich fürs Handwerk?
Die wichtigste Grundlage: Handwerker, die ihr Fahrzeug zum Transport von Materialien zur Ausübung ihres Berufs nutzen, können dies innerhalb eines Radius von 100 Kilometern ohne Fahrtenschreiber tun. Das gilt für Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen. Die Regelungen, die vor März 2015 galten, sahen einen Radius von 50 Kilometern vor. Das Fahren darf nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers sein.
Die anderen beiden Paragraphen, die seit März 2015 gelten, betreffen erstens die Zulassungen der Einbaubetriebe und Werkstätten und zweitens die Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern. Das Gros der Bestimmungen trat zum 2. März 2016in Kraft. Dabei handelt es sich zumeist um technische Änderungen mit begrenzter Relevanz für das Handwerk. Die EU-Kommission hat die technischen Anforderungen für die neuen "intelligentern Fahrtenschreiber" festgelegt. Die neuen Geräte können Geschwindigkeiten und Entfernungen digital messen und speichern sowie Daten automatisch an Behörden schicken.
Für Betriebe ist vor allem die Handwerkerausnahme auf 100 Kilometer relevant. Das wird als Erfolg für das Handwerk gewertet, der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte sich in Brüssel dafür starkgemacht. Der Verordnung war ein jahrelanges politisches Tauziehen vorausgegangen. Ursprünglich hatte das Handwerk auf einen Radius von 150 Kilometer gepocht. Von der EU war zunächst auch geplant, digitale Fahrtenschreiber schon für 2,8-Tonner zur Pflicht zu machen. Nun sind es weiter 3,5 Tonnen.
Gibt es Ausnahmen?
Von Interesse sind auch die erweiterten Ausnahmen für Fahrzeuge mit Gas- und Elektroantrieb. Die Fahrzeuge sind bis zu einem Umkreis von 100 Kilometern von der Tachopflicht freigestellt (bis 7,5 Tonnen) – und dabei spielen die Art der transportierten Waren und die Haupttätigkeit des Fahrers im Gegensatz zur klassischen Handwerkerregelung keine Rolle.
Alle Regelungen der Verordnung gelten direkt und wurden in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten umgesetzt; es bedarf also keiner expliziten Übernahme durch nationale Gesetze mehr. bur
LG
gebertus
Hallo Thorsten,
im Anhang Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(§§ 30 Abs. 3, 46 Abs. 1 Ziff. 7 StVO)
Ich muss mich bei Dir entschuldigen es ist schon verwirrend geschrieben,
aber leider gilt dieses Gesetz nicht erst ab 7,5t!!
Wer es genau wissen möchte, muss in seinem Bundesland beim
Bundesamt für Güterverkehr nachfragen!!
Bundesamt für Güterverkehr Werderstraße 34 50498 Köln
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§§ 30 Abs. 3, 46 Abs. 1 Ziff. 7 StVO)
Auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 09./10.10.2007 in Merseburg haben die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an folgenden Kriterien ausrichten soll: Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 StVO bitte ich ab sofort wie folgt zu verfahren. 1. Eine Ausnahmegenehmigung für Fahrten an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr ist in den unter 1.1 bis 1.6 aufgeführten Fällen nicht erforderlich, das heißt, das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für: 1.1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, 1.2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen
Gesamtmasse beträgt, 1.3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger), 1.4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 1.5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen, 1.6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen geführt werden. Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges darf bis zu 3,5 to betragen, die Gesamtmasse der Kombination kann daher auch über 3,5 to liegen. 2. Für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsverbot auf Antrag wird für die Beförderung folgender Waren grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von Ziff. 7 VwV zu § 46 StVO ausgegangen: 2.1. lebende Tiere, 2.2. Schnittblumen und lebende Pflanzen, 2.3. frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind,1 2.4. landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind, 1 vgl. Verkehrsblatt 1998 Seite 844 Seite 3 von 5 2.5. Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, 2.6. Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, 2.7. Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonnoder Feiertag oder am Folgetag, 2.8. Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist, 2.9. Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen, 2.10. Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Ziff. 2.1. bis 2.9. stehen. Es besteht Einvernehmen über die Ablehnung einer Genehmigungsmöglichkeit, wenn die Transportfahrt am Samstag und Leer-Rückfahrt am Sonntag oder die Leer-Hinfahrt am Sonntag und Transportfahrt am Montag stattfinden sollen. In beiden Fällen handelt es sich bei der Transportfahrt nicht um eine Ausnahmefahrt am Sonntag, so dass der Bezug nicht greift. Der Transport fällt nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. 3. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist: 3.1. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn Seite 4 von 5 3.1.a. ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und 3.1.b. der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. 3.2. Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist. 4. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen: 4.1. einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschl. Angaben zu den beförderten Gütern) und einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel, 4.2. bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer, 4.3. den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 12 ; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. 2 Angleichung (neue EU-Zulassungsdokumente) Seite 5 von 5 5. Ergänzender Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung 5.1. Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind - soweit möglich - einzeln aufzuführen. Eine Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10 % der gesamten Ladung zugelassen werden. 5.2. Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt werden. 5.3. Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird. Dieser Erlass hat ausschließlich in Nordrhein-Westfalen Gültigkeit. In anderen Bundesländern kann es andere Regelungen geben. Die Regelungen dieses Erlasses gelten gleichermaßen auch an den Samstagen während des Anwendungszeitraums der Ferienreisezeitverordnung. Meine bisherigen Erlasse zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot – soweit sie nicht die Auslegung der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände und die Regelungen zu bundesuneinheitlichen Feiertagen betreffen – hebe ich hiermit auf. Ich bitte, Ihre zuständigen Behörden entsprechend zu informieren.
Ohne Gewähr!
gebertus