Verzinsung bei stark verzögerter Schadensregulierung fordern?
Hallo allerseits
ich frage wegen einem Fall in der Familie.
Unverschuldeter Unfall mit Schaden ca. 10.000 Euro.
Nach 2 Wochen selbst den Schaden gemeldet, da der Unfallgegner dazu keine Anstalten machte und die Übernahme der Reparaturkosten verlangt. Fotos eingereicht, Unfall beschrieben etc. Aktenzeichen von der polizeilichen Unfallaufnahme etc.
Jeden Monat Immer nur Hinhalten von der gegnerischen Versicherung "ist in Bearbeitung, muss noch eine andere Abteilung entscheiden".
Nach 6 Monaten dann Reparaturkostenübernahme auf Druck der Werkstatt und des Gutachters stattgegeben.
Kann man aufgrund der Verzögerung auf die komplette Schadenssumme (Gutachter, Reparatur, Nutzungsausfall) Zinsen verlangen? Schließlich hätte das Fahrzeug eigentlich sofort repariert werden müssen, mindestens jedoch nach einem Monat. Man fährt unverschuldet mit einem teuren Fahrzeug ein halbes Jahr beschädigt herum.
Und wenn ja, ab wann würdet Ihr die Zinsen verlangen? Ab 1 Monat nach Unfall oder ab dem Datum der Reparaturkostenübernahmeforderung?
Ich betrachte die Zinsforderung vor allem als Mittel, damit sich so ein Hinhalten und Hoffen auf "Vergessen" beim Geschädigten nicht finanziell noch für die Versicherung lohnt.
VG
Joe
20 Antworten
Ich sage mal als Laie - Zinsen sind nur einzufordern sofern sie auch angefallen sind.
Das kann hieraus nicht entnehmen
https://www.kraemer.law/zinsanspruch-bei-auszahlungsverzug-der-versicherung
Ich habe Auszahlungsanspruch (d.h. Reparaturanspruch) spätestens einen Monat nach dem Schadenseintritt.
Wenn die Versicherung alles 6 Monate später zahlt, wäre es zu verzinsen.
Da steht nichts davon drin, dass mir selbst auch Zinsen angefallen sein müssen.
- "...Nachdem Sie die Wiederherstellung nachgewiesen haben: Wenn Sie beweisen können, dass Sie die Reparaturen oder den Ersatz Ihres beschädigten Eigentums arrangiert haben, haben Sie Anspruch auf Zinsen für den Restbetrag Ihrer Entschädigung..."
So steht es in deinem Link, so hat es bereits @tomold geschrieben. Bei dir sind keine Zinsen angefallen, also auch nicht erstattungsfähig.
In dem Link geht es um Erstattungsansprüche gegen die eigene Versicherung, die sind im VVG bzw. den Bedingungen der Versicherung geregelt.
Hier ist die Frage aber, wie das bei einem unverschuldeten Unfall und der gegnerischen Versicherung ist. Und da ist es ganz einfach - die Forderung anmelden und eine angemessene Frist (ca. 6 Wochen) setzen. Danach (nach Fälligkeit) fallen Verzugszinsen gem. § 288 BGB an, zahlt aber keine Versicherung freiwillig. Wenn das Auto nicht fahrbereit ist, hilft manchmal auch ein Hinweis auf die Nutzungsausfallentschädigung. Leider kann man aus eigenen Mitteln die Reparatur/Ersatzbeschaffung nicht vorfinanzieren.
P.S.: Gibt schon einen Grund, warum hier so oft bei Unfällen der Gang zum Anwalt geraten wird.
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Genau, der Zinsanspruch beträgt in dem Falle 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bei Verzug.
und außerdem: nur weil du mit einen nicht mehr sooo schicken Wagen fahren musstest, hattest du einen Schaden oder einen Nachteil, den dir jemand zu erstatten hätte. Ein defektes (jedoch fahrbereites) Auto kostet prinzipiell NICHTS, nur dessen Reparatur. Aber das Risiko wolltest du wohl nicht eingehen, sonst hättest du vor-finanziert.
Ihr seit also nicht der Meinung, dass man Anspruch auf eine sofortige Reparatur hat und damit auf sofortige Übernahme der Reparaturkosten? Das liest man bei den Anwälten aber ganz anders.
Nur zur Info: Es gibt Unterschiede, ob das Auto auf Vollkasko repariert wird, oder auf Haftpflicht. Bei Vollkasko hat man weniger Ansprüche, beispielsweise bei der Lackierung und beim Teileaustausch, und bekommt keinen Mietwagen in der Zeit, wo das Fahrzeug zerlegt ist oder beim Lackierer steht. Wir reden hier von 10 Tagen Reparaturdauer. Deswegen ist der Vorschlag auf Vollkasko zuerst zu reparieren und dann die Versicherungen es auskaspern zu lassen, nicht unbedingt der beste. Am Ende einigen die sich beim Golfspielen, aber nicht im Interesse des Geschädigten.
Besser finde ich dem Weg zum Anwalt, aber das wurde in dem Fall abgelehnt vom Geschädigten, wohl weil er hoffte, dass die Versicherung von sich aus weiß was sie wann zu regulieren hat.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 27. Mai 2025 um 21:19:39 Uhr:
Hier ist die Frage aber, wie das bei einem unverschuldeten Unfall und der gegnerischen Versicherung ist. Und da ist es ganz einfach - die Forderung anmelden und eine angemessene Frist (ca. 6 Wochen) setzen. Danach (nach Fälligkeit) fallen Verzugszinsen gem. § 288 BGB an, zahlt aber keine Versicherung freiwillig. Wenn das Auto nicht fahrbereit ist, hilft manchmal auch ein Hinweis auf die Nutzungsausfallentschädigung. Leider kann man aus eigenen Mitteln die Reparatur/Ersatzbeschaffung nicht vorfinanzieren.
Ja, von diesem Vorgehen hatte ich bereits im Vorfeld gelesen. Aber auch komplett andere Sichtweisen.
Den letzten Satz verstehe ich nicht. Es wäre möglich gewesen, die Reparatur und Ersatzbeschaffung selbst vorzufinanzieren oder die vorhandene Vollkasko zunächst in Anspruch zu nehmen. Warum soll das nicht gehen?
Du solltest einen Rechtsverdreher kontaktieren.
Haftpflichtschaden ohne Anwalt ist mittlerweile sehr ungünstig.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 28. Mai 2025 um 09:13:09 Uhr:
Haftpflichtschaden ohne Anwalt ist mittlerweile sehr ungünstig.
Perfekt auf den Punkt, sehe ich auch so.
@joe_e30 : Natürlich darfst du den Schaden vorfinanzieren, hindert dich keiner daran. Wird sogar von dir verlangt, wenn du das problemlos kannst (also nicht weißt, wohin mit dem Geld).
Nur hilft manchmal bei der Versicherung der Hinweis, dass du das nicht kannst und daher die Nutzungsausfallentschädigung mit jedem Tag der Verzögerung steigt und steigt und steigt. Aber daran denken, wenn die Versicherung gezahlt hat, schnell ein Ersatzauto kaufen, sonst könnte dir der Nutzungswille fehlen.
Beim TE schien das Fahrzeug noch fahrbereit gewesen zu sein.