Verzinsung bei stark verzögerter Schadensregulierung fordern?
Hallo allerseits
ich frage wegen einem Fall in der Familie.
Unverschuldeter Unfall mit Schaden ca. 10.000 Euro.
Nach 2 Wochen selbst den Schaden gemeldet, da der Unfallgegner dazu keine Anstalten machte und die Übernahme der Reparaturkosten verlangt. Fotos eingereicht, Unfall beschrieben etc. Aktenzeichen von der polizeilichen Unfallaufnahme etc.
Jeden Monat Immer nur Hinhalten von der gegnerischen Versicherung "ist in Bearbeitung, muss noch eine andere Abteilung entscheiden".
Nach 6 Monaten dann Reparaturkostenübernahme auf Druck der Werkstatt und des Gutachters stattgegeben.
Kann man aufgrund der Verzögerung auf die komplette Schadenssumme (Gutachter, Reparatur, Nutzungsausfall) Zinsen verlangen? Schließlich hätte das Fahrzeug eigentlich sofort repariert werden müssen, mindestens jedoch nach einem Monat. Man fährt unverschuldet mit einem teuren Fahrzeug ein halbes Jahr beschädigt herum.
Und wenn ja, ab wann würdet Ihr die Zinsen verlangen? Ab 1 Monat nach Unfall oder ab dem Datum der Reparaturkostenübernahmeforderung?
Ich betrachte die Zinsforderung vor allem als Mittel, damit sich so ein Hinhalten und Hoffen auf "Vergessen" beim Geschädigten nicht finanziell noch für die Versicherung lohnt.
VG
Joe
20 Antworten
Dann nutzt natürlich der Hinweis auf die Nutzungsausfallentschädigung nichts. Fahrbereit alleine reicht nicht, sollte auch verkehrssicher sein (oder noch durch Notreparatur gemacht werden).
Abrechnen fiktiv vorläufig nach Gutachter, Fristsetzung, damit tritt Verzug und Verzinsung ein. Wenn nach Gutachten repariert wird mit Rechnung, umschwenken auf korrekte Abrechnung und die MwSt. sowie die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Ja, danke, das erscheint mir auch als der beste Weg für zukünftige Fälle.
Derzeit ist das Fahrzeug bereits repariert, Werkstatt und unser Gutachter rechnen direkt ab, was bleibt ist Wertminderung und Nutzungsausfall zu fordern - mit Fristsetzung.
Vorhaltekosten gibt es nur bei gewerblichen Fahrzeugen zu fordern, korrekt? Stehen nämlich auch im Gutachten, aber ohne den Hinweis, das das nur für gewerbliche Fahrzeuge gilt.
Und noch eine Frage: Geht es beim Nutzungsausfall nach Alter zum Zeitpunkt des Unfalls oder nach Alter zum Zeitpunkt der Reparatur? Durch die verzögerte Abwicklung um 6 Monate durch die gegnerische Versicherung ist das Fahrzeug nun älter als 5 Jahre und da macht es einen großen Unterschied, rund 30% weniger.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen muss ich entweder einen konkreten Gewinnausfall nachweisen, oder die Vorhaltekosten geltend machen.
Danke. Ich hatte auch noch eine weitere Frage nachträglich an mein Post angefügt ... 🙂
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Interessante Frage, ich hab bisher immer nach dem Unfallzeitpunkt abgerechnet. Wüsste aber nicht, ob das je bei mir eine Rolle gespielt hätte.
Versuch macht klug - fordere doch nach dem Alter beim Unfall an, kürzen werden die ggfls. dann schon selbst.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 28. Mai 2025 um 09:13:09 Uhr:
Haftpflichtschaden ohne Anwalt ist mittlerweile sehr ungünstig.
und der wiederum wird Dir erklären, dass man nur dann rückwirkend Zinsen ("5% über dem Basiszins") einfordern kann, hat man darauf bereits bei der Schadensmeldung mit als Alternative angegeben.
(aber sowas weiß der Normalo eben leider nicht, ich musste auch dazu lernen ...)