Verwirrung wegen MPU Aufforderung
Hallo,
vielleicht kennt sich hier der ein oder andere mit diesem Thema aus.
Mein Mann hatte im vergangenen Sommer einen Verkehrsunfall (er war nicht der Schuldige, ist aber für die Frage völlig unentscheidend).
Aufgrund einer großen Geburtstagsfeier am Vortag hatte mein Mann zum Zeitpunkt des Unfalls noch Alkohol im Blut.
Nun ist es so, das er in der Vergangenheit (vor 7 Jahren) schon mal wegen Alkohol im Straßenverkehr eine MPU ablegen muss.
Nun haben wir heute die Aufforderung zur erneuten Erbringung eines solchen Gutachtens bekommen.
Das das so kommen wird, war uns seit diesem Unfall schon klar,
aber
was uns wirklich verwirrt ist, dass wir bis heute noch keinen Bußgeldbescheid erhalten haben!
Auch haben wir noch keinen Bescheid darüber erhalten, das mein Mann seinen Führerschein abzugeben hat!
Wie kann das sein????
In dem Schreiben von heute steht "siehe Bußgeldbescheid vom 22.11.2012..." diesen haben wir allerdings nie bekommen!
Wir sind ein wenig verwirrt...
Sollten wir bei der Bußgeldstelle anrufen? Ich meine, fährt mein Mann jetzt schon seit November 2012 ohne Führerschein rum?
Danke schon mal für eure Antworten
Beste Antwort im Thema
Auch wenn er nicht der Schuldige war bei dem Unfall ist er offensichtlich mit Alkohol im Blut erneut aufgefallen.
Da kann eine MPU zu Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durchaus sinnvoll sein
Ich finde das in Ordnung
70 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Taxi153
Wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht, kann die Farherlaubnis sicher einbehalten werden.
Nein, nicht der Verdacht einer Straftat ist ausschlaggebend, sondern die berechtigte Annahme, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Da gibt es auch keine Auslegung, das ist nach §111a StPO eindeutig geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111a.html
Zitat:
Bei 0,9 Restalkohol, war z. B. bei einem Bekannten die Pappe sofort weg
Richtig,
im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr wird ab 0,5 Promille der Führerschein einbehalten und man kann das Ding am nächsten Tag auf dem Revier abholen.
Zitat:
und nach der Verhandlung für 10 Monate.
Dann ist hier aber noch einiges mehr im Busch gewesen, als nur allein ein Promillewert.
Die Ausfallerscheinungen; ohne ist es "nur" eine Ordnungswidrigkeit mit einem Monat Fahrverbot - und damit keine rechtliche Möglichkeit für einen vorläufigen Entzug. Mit Ausfallerscheinungen dann eine Straftat mit in der Strafe inkludiertem Fahrerlaubnisentzug - und damit dann auch die Berechtigung, das Ding vorläufig, schon vor dem eigentlichen Urteil aus dem Verkehr zu ziehen.
Zitat:
Auch bei 0,9 kann man durchaus schon nicht mehr fahrtüchtig sein.
Deshalb auch die Sicherstellung und Herausgabe am nächsten Tag. Das ist aber nichts weiter als eine "Ausnüchterungspause" und hat nichts mit einem vorläufigen Entzug zu tun.
Eine derartige "Ausnüchterungspause" kann die Polizei im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr anordnen. Über einen auch nur rein vorläufigen Entzug muss ein Richter entscheiden und bei weniger als 1,1 ohne Ausfallentscheidungen gibt es keinen "sicheren" Entzug der FE mehr und damit auch keine Möglichkeit mehr, vorläufig zu entziehen.
Zitat:
Soweit mir bekannt ist, ordnet die Strassenverkehrsbehörde eine MPU an, wenn eine 2. Trunkenheitsfahrt vorgelegen hat und diese davon Kenntnis erlangt, wobei die Promillezahl im Wiederholungsfall völlig unerheblich ist.
Richtig,
deshalb hier auch berechtigt angeordnet worden (zumindest so weit einschätzbar, wie es hier beschrieben wurde). Die MPU-Anordnung hier ist nicht die direkte Folge der alleinigen Trunkenheitsfahrt im letzten Sommer, sondern eine "indirekte" Folge, weil diese Trunkenheitsfahrt ein Wiederholungsdelikt war.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Ist der gepustete! Wert unter 1,3, dann reicht ein Anruf eines guten Anwalts beim zuständigen Richter und die Fahrerlaubnis wird sofort wieder herausgegeben. Es gibt keine Sicherheit, dass der tatsächliche Blutwert die Grenze von 1,1 Promille erreichen wird. Möglich schon aber eben nicht so ausreichend sicher, um etwas vorläufiges los zu treten.
Ach das ist mir absolut neu!
Be uns blitzt der "Super" Anwalt immer bei der StA bzw. Gericht bis zum Eingang des Gutachtens (BAK-Wert) mit seinem Ansinnen ab. Denn die Voraussetzungen für einen vorläufigen Entzug sin nunmal bis zu einem gerichtsverwertbaren Ergebnis unter 1,1 Prom. bei einem AAK von 1,3 gegeben.
Die mobilen Handgeräte haben eine Abweichung von bis zu 0,2 Promille, in beide Richtungen. Eine gerätebedingte Messtoleranz nun ausschließlich einseitig zum Nachteil des Beschuldigten auszulegen, ist weniger als dünnes Eis.
Es besteht unbestritten die Möglichkeit, dass es zu einem Entzug kommen kann, irgendwo bei 50:50. Aber eben keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Entzug kommen wird, irgendwo schon bei 100prozentig wahrscheinlich, wie es nach §111a StPO für einen vorläufigen Entzug gefordert ist.
Hintergrund eines oftmals dann doch vorhandenen vorläufigen Entzugs sind die von den aufnehmenden Polizisten beschriebenen, zusätzlich vorhandenen Ausfallerscheinungen, die sehr häufig im Bereich von 1,0 Promille nun auch tatsächlich schon vorhanden sind. Zumindest in dieser Beschreibung mit in die Akte aufgenommen werden.
Sind derartige Verhaltensveränderungen beschrieben, dann hat der Anwalt zu tun und eher schlechte Karten, einen vorläufigen Entzug zu vermeiden. Dann kommen noch regelmäßig allein durch die Bearbeitungszeiten Verzögerungen hinzu, sodass das Vorliegen der gerichstfesten Laborwerte zum Alkohol-Pegel schneller da sind.
Aber da die Laborwerte nach etwa einer Woche vor liegen, ist diese Diskussion dann ohnehin vom Tisch. Der Führerschein muss dann wieder herausgegeben werden, wenn die 1,1 Promille nicht erreicht sind (ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten).
In einer klassischen Kontrollsituation, aus dem laufenden Verkehr aufgrund eines Fehlers herausgezogen worden, werden die Gründe für ein Anhalten recht schnell als alkoholbedingt gesehen und bei der Vorgangserstellung dann fest gehalten. Aber in einer Situation wie hier genannt, als "passives Opfer" einer Unfallsituation, hat man das praktisch nie.
Da die Polizei erst nach dem Unfall kommt, kann sie kaum fahrerisch negativ zu wertende Auffälligkeiten bei einem leicht alkoholisierten Fahrer feststellen können. Als "Opfer" eines Verkehrsunfalls ist der Unfall selbst auch aus einer möglichen Begründung einer Auffälligkeit ausgeschieden.
Gibt es stehend neben dem, von einem anderen Verkehrsteilnehmer verbeulten Fahrzeug keine weiteren Anhaltspunkte, wie Lallen oder schwankender Gang, gibt es auch keine "alkoholbedingten Ausfallerscheinungen". Ebenso bei diesen pauschalen Großkontrollen, wo ohne jede Vorselektion jeder Kraftfahrer herausgegriffen wird.
Das Thema ist mehrschichtig und oftmals aus der Sicht des (leicht) alkoholisierten Fahrers nur auf den reinen Zahlenwert reduziert. Nur den Zahlenwert sieht er, irgendwelche weiteren Dinge, diese "alkoholbedingten Ausfallerscheinungen" sieht er selbst nicht, weil er keinen Einblick in die Akte bekommt.
Aber genau diese Dinge machen den erheblichen Unterschied und sind Arbeitsaufgabe eines Anwalts. Am (tatsächlichen) Promillewert kann er ohnehin nichts verändern, aber dass mögliche Messtoleranzen eines kleinen Handgerätes, welches gerade wegen dieser Toleranzen nicht gerichtsfest ist, dann aber genau diese Toleranzen zum Nachteil des Mandanten aufaddiert und ausgelegt werden, dafür sollte man ein paar argumentative Textblöcke auf dem Rechner haben.
Zitat:
Hintergrund eines oftmals dann doch vorhandenen vorläufigen Entzugs sind die von den aufnehmenden Polizisten beschriebenen, zusätzlich vorhandenen Ausfallerscheinungen, die sehr häufig im Bereich von 1,0 Promille nun auch tatsächlich schon vorhanden sind. Zumindest in dieser Beschreibung mit in die Akte aufgenommen werden.
Hier hast Du völlig Recht. Das Problem ist aber, dass es im Auge des aufnehmenden Beamten liegt, also was dieser als Ausfallerscheinungen ansieht. Ich möchte das jetzt nicht als Willkür bezeichnen, das geht sicher zu weit. Nennen wir es mal Auslegungssache.
Zitat:
Zitat:
und nach der Verhandlung für 10 Monate.
Dann ist hier aber noch einiges mehr im Busch gewesen, als nur allein ein Promillewert.
Kurz hierzu, definitiv nein. Allgemeine Verkehrskontrolle, weil morgens um 6:30h drei Jungs mit einem Kombi in der Stadt unterwegs waren. Beurteilung des Beamten, O-Ton: "Herr XXX hat nervös an seiner Zigarette gezogen." Sonst keine Ausfallerscheinungen und kein auffälliges Verhalten beim Fahren. Auch das Prozedere durch den Arzt hat nichts negatives ergeben.
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Zitat:
Original geschrieben von Taxi153
Das Problem ist aber, dass es im Auge des aufnehmenden Beamten liegt, also was dieser als Ausfallerscheinungen ansieht.
Das ist aber der Job des Anwalts, der klar legt, dass es sich hier nicht um ein alkoholbedingtes Fehlverhalten, sondern um einen "Allerwelts-Fehler" handelt.
Bei den Klassiker-Unfällen, wie Missachtung Rechts-vor-Links oder bei Stop und Go, wo der Vordermann schon bei Stop war, der Hintermann allerdings noch bei Go, reicht es nicht, dass hier der Verursacher leicht alkoholisiert war. Hier muss! eindeutig die Beweisführung durch die Polizei erfolgen, warum genau dieser Allerweltsunfall nun ausgerechnet alkoholbedingt war.
Nennt sich nicht ohne Grund auch "begründeter Tatverdacht" und ohne eine konkrete Argumentation für die unmittelbare Verbindung zum Alkoholkonsum ist das nur eine unbegründete Behauptung.
Zitat:
Original geschrieben von Taxi153
Kurz hierzu, definitiv nein. Allgemeine Verkehrskontrolle, weil morgens um 6:30h drei Jungs mit einem Kombi in der Stadt unterwegs waren. Beurteilung des Beamten, O-Ton: "Herr XXX hat nervös an seiner Zigarette gezogen." Sonst keine Ausfallerscheinungen und kein auffälliges Verhalten beim Fahren. Auch das Prozedere durch den Arzt hat nichts negatives ergeben.
Dann war der Anwalt eine Pfeife - sofern einer überhaupt sofort beauftragt wurde.
Ein junger Fahrer, der in einer Polizeikontrolle nicht nervös ist (auch wenn die Nervosität durch eine große Klappe, speziell innerhalb eines Gruppendynamik überspielt wird), ist eher ein Kandidat für einen Drogentest, aber nicht anders herum. Nervös an der Zigarette nuckeln ist auch keine fahrerische Ausfallerscheinung oder lässt zwangsweise daraus schlussfolgern.
Waren diese 10 Monate durch den Richter als Strafe vergeben und somit im Urteil wie begründet, oder haben die sich eher wegen Nichtstun zu der Thematik des vorläufigen Entzugs einfach so ergeben?
Der (Polizei-)Beamte kann ja vor Ort mit seiner Begründung eine Sicherstellung vornehmen, aber danach kommt zwei mal ein Richter. Das erste Mal praktisch am nächsten Tag, der über den vorläufigen Entzug entscheiden muss, das zweite Mal im "Haupt"-Urteil, wo dann rückwirkend sehen kann, ob dieser vorläufige Entzug berechtigt (im Sinne §111a StPO) war oder nicht.
Diese erste Überprüfung am Folgetag nach der Sicherstellung erfolgt allerdings oftmals erst immer auf Antrag des Anwalts, weil der Sicherstellung widersprochen und Herausgabe des Führerscheins beantragt wird. Dann muss sich auch ein Richter drum kümmern. Ohne entsprechende Einwände des Beschuldigten gegen diese "Wegnahme" vom Führerschein passiert da nichts.
Somit dann auch die Frage: Wie war am Folgetag (unmittelbar nach der Sicherstellung durch die Polizei) dann durch den Richter die Ablehnung des Antrags auf Herausgabe und Weiternutzung des Führerscheins bzw. bei Ablehnung dieses Antrags die Anordnung des vorläufigen Entzug begründet?
Ein temporäres Fahrverbot bis zum nächsten Tag zum Ausnüchtern allein durch die Polizei ausgesprochen ist was anderes und immer berechtigt, aber alles darüber hinaus muss durch einen Richter (auf Antrag) dann auch begründet werden.
Zitat:
Original geschrieben von FabJo
Ansonsten denke ich das dein Mann ein Alkoholproblem hat
sorry aber was für einen verallgemeinerter blödsinn ist das den? wen ich als mit 5 mon cheries in eine verkehrskontrolle komme und jahre später mit 5 löffelchen hustensaft n unfall habe dann bin ich also alkoholiker der dringenst hilfe braucht? seeeeeeeehr gutes schubladen denken. 🙄 da er seinen deckel ja noch hat kann der wert garnet soooo hoch gewesen sein das man es nicht mit etwas wick medinite hinbekommt. also alle hustensaft trinker: geht zu den anonymen alkoholiker!
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Die mobilen Handgeräte haben eine Abweichung von bis zu 0,2 Promille, in beide Richtungen. Eine gerätebedingte Messtoleranz nun ausschließlich einseitig zum Nachteil des Beschuldigten auszulegen, ist weniger als dünnes Eis.
Weswegen diese Geräte nicht Gerichtsverwertbar sind sondern nur als Anhaltspunkt ob man mit dem Kunden zur Wache fährt um den stationären Pustefix zu konsultieren da dessen Werte vor Gericht gelten oder ob man je nach Ergebnis gleich zur Blutspende fährt.
Zeigt das Mobile einen Wert deutlich unter 0,5‰ an dürfte man selten weiterhin "belästigt" werden, schlimmstenfalls kassieren Sie zur Sicherheit die Schlüssel ein damit man nicht in Versuchung kommt mit einem grenzwertigen Pegel zu fahren.
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Weswegen diese Geräte nicht Gerichtsverwertbar sind sondern nur als Anhaltspunkt ob man mit dem Kunden zur Wache fährt um den stationären Pustefix zu konsultieren da dessen Werte vor Gericht gelten oder ob man je nach Ergebnis gleich zur Blutspende fährt.Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Die mobilen Handgeräte haben eine Abweichung von bis zu 0,2 Promille, in beide Richtungen. Eine gerätebedingte Messtoleranz nun ausschließlich einseitig zum Nachteil des Beschuldigten auszulegen, ist weniger als dünnes Eis.
Zeigt das Mobile einen Wert deutlich unter 0,5‰ an dürfte man selten weiterhin "belästigt" werden, schlimmstenfalls kassieren Sie zur Sicherheit die Schlüssel ein damit man nicht in Versuchung kommt mit einem grenzwertigen Pegel zu fahren.
Wobei man bei einer Sicherstellung des Schlüssels bei einem Wert deutlich unter 0,5 Promille lange nach der Rechtsgrundlage suchen muss. Es sei denn man hat Ausfallerscheinungen festgestellt, aber dann hätte man sowieso ein Loch im Arm.
Im anderen Falle darf man bei einem Wert unter 0,5 Promille fahren.
Zitat:
Wobei man bei einer Sicherstellung des Schlüssels bei einem Wert deutlich unter 0,5 Promille lange nach der Rechtsgrundlage suchen muss. Es sei denn man hat Ausfallerscheinungen festgestellt, aber dann hätte man sowieso ein Loch im Arm.
Im anderen Falle darf man bei einem Wert unter 0,5 Promille fahren.
in welcher Ecke in D ist das so ?
2 vom Trachtenverein fahren hinter dir und sagen aus - Schlangenlinie - das wars dann....
ich weiß von MPUs bei 0,3 - bei entsprechender Vorgeschichte - in Bayern -
kann sein daß Ostfriesland da lockerer ist,
lg
wolfmuc
Zitat:
Original geschrieben von wolfmuc01
in welcher Ecke in D ist das so ?Zitat:
Wobei man bei einer Sicherstellung des Schlüssels bei einem Wert deutlich unter 0,5 Promille lange nach der Rechtsgrundlage suchen muss. Es sei denn man hat Ausfallerscheinungen festgestellt, aber dann hätte man sowieso ein Loch im Arm.
Im anderen Falle darf man bei einem Wert unter 0,5 Promille fahren.
2 vom Trachtenverein fahren hinter dir und sagen aus - Schlangenlinie - das wars dann....
ich weiß von MPUs bei 0,3 - bei entsprechender Vorgeschichte - in Bayern -
kann sein daß Ostfriesland da lockerer ist,lg
wolfmuc
Ich versteh zwar deine Frage nicht so ganz, aber wenn Schlangenlinien gefahren werden, sind das in aller Regel Ausfallerscheinungen. Das heißt ab 0,3 Promille ist der Lappen erst mal weg und es wird Blut abgenommen. Ich hatte davon geredet, dass jemand mit, sagen wir 0,4 Promile angehalten wird,
ohneAusfallerscheinungen. Dann besteht keinerlei Rechtsgrundlage für die Polizei die Weiterfahrt zu untersagen geschweige denn den Schlüssel zur Gefahrenabwehr sicherzustellen. Das einzige was hier kommen könnte, wäre ein freundlicher Rat die Karre stehen zu lassen mit dem Hinweis auf die 0,3 Promille Grenze im Falle eines Unfalles/Ausfallerscheinungen.
Und das gilt in Deutschland so. Ich glaub Ostfriesland gehört auch dazu.
Eine rechtliche Grundlage wird es kaum geben, aber Sie dürfen auch Niemanden fahren lassen der über der Grenze sein könnte.
Wenn ich die Wahl hätte die Kiste stehen zu lassen und die Schlüssel am nächsten Tag auf der Wache abzuholen oder die Herren auf die Wache zu begleiten um dort in den Pustefix zu blasen und dann vielleicht exakt 0,5‰ als Ergebnis zu bekommen hol ich doch lieber die Schlüssel dort am nächsten Tag.