Verwaltungskosten bezahlen????
Hallo liebe Freunde,
vielleicht hat jemand das erlebt, was ich erlebt habe?!
Letztes Jahr hatte ich einen Bußgeldbescheid zu einem Parkvergehen (unrelevant, was genau), dem ich, in der rechtmäßig zulässigen Zeit, widersprach. Schriftlich (natürlich).
Dann kam jetzt nach Ablauf der 3 monatigen Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit ein Brief, in dem stand, dass das Verfahren eingestellt wurde, ich aber die Verwaltungskosten zu tragen habe, weil ich der Halter des Fahrzeugs bin!
Zitat: "Das in dieser anhängige Bußgeldverfahren ist eingestellt worden.
Ihnen werden als Halter/Beauftragter des Halters die Kosten des Verfahrens auferlegt(§ 25 a StVG),
da die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor
Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen anderen unangemessenen Aufwand
erfordert hätte."
Könnte mir mal jemand sagen, wieso ich die Verwaltungsgebühr bezahlen soll, obwohl das Verfahren eingestellt wurde!
Da hätte ich ja eher die nichtbegangene OWI bezahlen können, die war günstiger!
Das wäre in etwa so, als wenn jemand mein Auto benutzt, damit Sprit klaut, es bei mir wieder abstellt und ich dann für das Vergehen, welches der "Nichtgefundene" begangen hat die Gebühren zahle.
Demnächst fragt mich der nächste im Supermarkt noch, ob ich seinen Einkauf bezahlen will oder wie?
Wo kommen wir denn da hin?
Ich weiß, dass ich um den § 25 a (Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs) wahrscheinlich nicht drumherum komme, aber vielleicht hat ja jemand schonmal Erfolg beim Einspruch gehabt?
Ich erwarte ein paar Erfahrungen ;-)
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Ich habe einfach keine Lust mehr auf so einen Quatsch! 😠😠
Dann antworte schlichtweg nicht in solchen Threads, vielen Dank!
Der TE hat etwas vorgeworfen bekommen, was er angabegemäß nicht begangen hat. Hiergegen hat er rechtmäßig Widerspruch eingelegt und für diesen soll er jetzt zahlen.
Da würde ich genauso verwundert aus der Wäsche schauen wie der TE.
Gruß Martin
76 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Sollte der TE rechtmäßig dort geparkt haben, hätte dem Widerspruch abgeholfen werden müssen. Inwieweit in diesem Fall eine Kostentragungspflicht besteht, müsste ich selbst erst nachschauen.
besteht nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
FÜR WAS???Zitat:
Original geschrieben von 78ermike
Anwalt zuschalten, und von jenem verbindliche Rechtsauskünfte bekommen lassen...Entweder stand das Auto dort - egal von wem abgestellt - und der Fahrer (korrekt: der Absteller) konnte nicht ermittelt werden. Auferlegung der Kosten an den Halter rechtmäßig.
ODER das Auto stand nicht dort, dann gibt es keine Grundlage für das ursprüngliche Verfahren, damit fällt dann auch die Kostentragungspflicht weg, weil ja gar nix zu ermitteln war.Sollte der TE rechtmäßig dort geparkt haben, hätte dem Widerspruch abgeholfen werden müssen. Inwieweit in diesem Fall eine Kostentragungspflicht besteht, müsste ich selbst erst nachschauen.
... um genau diese Sachverhalte zu klären.
Ich versteh die deutsche Mentalität des "Schuldig bis die Unschuld bewiesen ist" nicht; aber geht man davon aus, das der TE mit seinen Aussagen recht hat, und es für das Knöllchen keinen juristischen Grund gab, braucht der TE einen Anwalt um das Hervorgehobene oben zu beweisen/kommunizieren etc.
Denn Beamtendeutsch ist eine Gabe, die nicht jeder besitzt... Und dann steht man bei Ämtern oft vor einer Wand und kann nur den Kopf dagegen knallen...
Denn eines dürfte offensichtlich sein:
wir hier im Forum wissen nicht was sich wo zugetragen hat, kennen weder den Wortlaut des Bussgeldbescheides noch des Wiederspruchs, und können darum keine Hilfestellung geben.
...der Gang zum Anwalt, aka "Rechtsberatung" (und offenlegung aller Tatsachen) dürfte somit der einzige Weg sein, um zu einer verbindlichen Antwort zu gelangen ...
braucht er nicht. Wenn der TE mit brauchbaren Infos rüberkäme könnte er auch eine gute Einschätzung bekommen. Im Moment ist der entscheidende Faktor, ob mit dem Auto wirklich der Verstoß begangen wurde. Und davon wissen wir nichts.
Ich versteh jetzt nicht ganz, warum sich alle so aufregen, dass de TE mit Informationen hinter dem Berg hält. Ich interpretiere:
Zitat:
Original geschrieben von archi_moses
Und jetzt nochmal für alle auf deutsch: Kein Verstoß da gewesen! Kein Knöllchen an irgendeinem Auto! Bußgeldbescheid per Post gekommen! Genau das im Widerruf erwähnt! Bis heute niemanden ermittelt- logisch! Wie denn auch!
eigentlich genau so, dass das vorgeworfene Parkvergehen nicht begangen wurde (von niemandem). Insofern kann ich den Unmut des TE verstehen, igendwelche Verwaltungskosten aufgedrückt zu bekommen...
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Der TE schreibt das so, keine Frage. Die Behörde ist da offensichtlich anderer Meinung. Eine der Parteien liegt offensichtlich falsch.
Es kommt oft genug vor, dass jemand ein Park- /Halteverbot nicht erkennt. Umgekehrt kommt es auch nicht selten vor, dass die Behörde danebenliegt, weil beispielsweise etwas anderes beschildert wurde, als gemeint ist.
Welche Variante hier zutrifft, bleibt für mich offen.
und in der Begründung der Verfahrenseinstellung steht, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.
Ich unterstelle dem TE jetzt einfach mal dass das Vergehen mit seinem Fzg tatsächlich begangen wurde (von wem auch immer) und er dann auf oberschlau machen wollte und keinen Fahrer angegeben hat. Jetzt wird er von den Konsequenzen doch ein wenig überrascht, ködert mit Halbwahrheiten und erhofft sich hier Zustimmung.
Zitat:
Original geschrieben von gummikuh72
und in der Begründung der Verfahrenseinstellung steht, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.
Ich unterstelle dem TE jetzt einfach mal dass das Vergehen mit seinem Fzg tatsächlich begangen wurde (von wem auch immer) und er dann auf oberschlau machen wollte und keinen Fahrer angegeben hat. Jetzt wird er von den Konsequenzen doch ein wenig überrascht, ködert mit Halbwahrheiten und erhofft sich hier Zustimmung.
Hm, ich weiß, das klingt jetzt spitzfindig ... aber wenn eine Kostenerhebung mit "Ermittlung des Fahrzeugführers" begründet wird und dieser eben NICHT ermittelt wurde ... ist die Kostenerhebung dann berechtigt?
sie wäre berechtigt, wenn der Aufwand für eine Fahrerermittlung unzumutbar hoch wäre.
In der Praxis wird aber die Umlage der Verfahrenskosten gerne mal als Pauschalkeinstellungsgrund verwendet, in dem Bewusstsein, dass sich die wenigsten Leute wehren. Es haben auch schon Leute sich als Fahrer ausdrücklich benannt und einen sachlich begründeten Einspruch formuliert und wurden mit Einstellung wegen nicht möglicher Fahrerermittlung konfrontiert.
Zitat:
Original geschrieben von archi_moses
Könnte mir mal jemand sagen, wieso ich die Verwaltungsgebühr bezahlen soll, obwohl das Verfahren eingestellt wurde!
Ja klar. Der Abseder.....
Frage mich eh, warum viele Menschen im I-Net nach Lösungen suchen, bevor sie mit dem Absender des "Problems" das Gespräch suchen.
Viel Erfolg trotzdem ....
Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
...
Hm, ich weiß, das klingt jetzt spitzfindig ... aber wenn eine Kostenerhebung mit "Ermittlung des Fahrzeugführers" begründet wird und dieser eben NICHT ermittelt wurde ... ist die Kostenerhebung dann berechtigt?
Das wäre traumhaft, wenn sie nicht berechtigt wäre...
Blöd nur für die Politessen, die wären dann arbeitslos.
Jeder Halter kann dann sagen, ich bin nicht gefahren und ich kann mich auch nicht erinnern, wer gefahren ist...
mfg
Zitat:
Original geschrieben von 78ermike
... um genau diese Sachverhalte zu klären.Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
FÜR WAS???Entweder stand das Auto dort - egal von wem abgestellt - und der Fahrer (korrekt: der Absteller) konnte nicht ermittelt werden. Auferlegung der Kosten an den Halter rechtmäßig.
ODER das Auto stand nicht dort, dann gibt es keine Grundlage für das ursprüngliche Verfahren, damit fällt dann auch die Kostentragungspflicht weg, weil ja gar nix zu ermitteln war.Sollte der TE rechtmäßig dort geparkt haben, hätte dem Widerspruch abgeholfen werden müssen. Inwieweit in diesem Fall eine Kostentragungspflicht besteht, müsste ich selbst erst nachschauen.
Ich versteh die deutsche Mentalität des "Schuldig bis die Unschuld bewiesen ist" nicht;
Diese Mentalität gibt es nicht. Hätte das Fahrzeug dort nicht gestanden, wäre ein entsprechender widerspruch ohne jegliche Folgekosten erfolgreich. Dem Ordnungsamt wird aber ein Foto mit Zeitstempel vorliegen. Das ist zumindest in Berlin gängige Praxis zur Beweisführung von Parkvergehen und deshalb besteht das Ordnungsamt hier im Fall auch auf die Verwaltungsgebühren für den entstandenen Aufwand, weil der TE den verursachenden Fahrer nicht nennen wollte, bzw. dieser nicht ermittelt werden konnte.
Zitat:
Original geschrieben von reox
Das wäre traumhaft, wenn sie nicht berechtigt wäre...Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
...
Hm, ich weiß, das klingt jetzt spitzfindig ... aber wenn eine Kostenerhebung mit "Ermittlung des Fahrzeugführers" begründet wird und dieser eben NICHT ermittelt wurde ... ist die Kostenerhebung dann berechtigt?Blöd nur für die Politessen, die wären dann arbeitslos.
Jeder Halter kann dann sagen, ich bin nicht gefahren und ich kann mich auch nicht erinnern, wer gefahren ist...
mfg
Aus dem Grund werden Fotos zur Beweisführung erstellt.
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Aus dem Grund werden Fotos zur Beweisführung erstellt.
bei Parkverstößen?
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
bei Parkverstößen?Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Aus dem Grund werden Fotos zur Beweisführung erstellt.
Ja, ich habe hier in Berlin schon diverse Politessen gesehen, die bei bestimmten Parkvergehen außer dem Knöllchen noch Fotos vom Fahrzeug schießen. Ob das generell oder überall die Regel ist, weiß ich nicht, aber eine kurze Recherche bei google scheint zu bestätigen, dass dies auch woanders so gehandhabt wird.
Bei uns in der Stadt ist es so - die Damen machen von jedem Auto, das falsch oder zu lange parkt, ein Foto.