Verwaltungskosten bezahlen????

Hallo liebe Freunde,

vielleicht hat jemand das erlebt, was ich erlebt habe?!

Letztes Jahr hatte ich einen Bußgeldbescheid zu einem Parkvergehen (unrelevant, was genau), dem ich, in der rechtmäßig zulässigen Zeit, widersprach. Schriftlich (natürlich).
Dann kam jetzt nach Ablauf der 3 monatigen Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit ein Brief, in dem stand, dass das Verfahren eingestellt wurde, ich aber die Verwaltungskosten zu tragen habe, weil ich der Halter des Fahrzeugs bin!
Zitat: "Das in dieser anhängige Bußgeldverfahren ist eingestellt worden.
Ihnen werden als Halter/Beauftragter des Halters die Kosten des Verfahrens auferlegt(§ 25 a StVG),
da die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor
Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen anderen unangemessenen Aufwand
erfordert hätte."

Könnte mir mal jemand sagen, wieso ich die Verwaltungsgebühr bezahlen soll, obwohl das Verfahren eingestellt wurde!
Da hätte ich ja eher die nichtbegangene OWI bezahlen können, die war günstiger!

Das wäre in etwa so, als wenn jemand mein Auto benutzt, damit Sprit klaut, es bei mir wieder abstellt und ich dann für das Vergehen, welches der "Nichtgefundene" begangen hat die Gebühren zahle.

Demnächst fragt mich der nächste im Supermarkt noch, ob ich seinen Einkauf bezahlen will oder wie?
Wo kommen wir denn da hin?

Ich weiß, dass ich um den § 25 a (Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs) wahrscheinlich nicht drumherum komme, aber vielleicht hat ja jemand schonmal Erfolg beim Einspruch gehabt?

Ich erwarte ein paar Erfahrungen ;-)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22


Ich habe einfach keine Lust mehr auf so einen Quatsch! 😠😠

Dann antworte schlichtweg nicht in solchen Threads, vielen Dank!

Der TE hat etwas vorgeworfen bekommen, was er angabegemäß nicht begangen hat. Hiergegen hat er rechtmäßig Widerspruch eingelegt und für diesen soll er jetzt zahlen.
Da würde ich genauso verwundert aus der Wäsche schauen wie der TE.

Gruß Martin

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Da TE da ist haben wir vielleicht noch Hoffnung folgendes zu klären.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


@Daher wäre die Frage
Bußgeldbescheid?
Oder Verwarngeld?
Oder Zeugenfragebogen?
Falls Bußgeldbescheid - warum? Identifizierung?
Und was wurde darauf geantwortet?
Was für ein Verstoß denn überhaupt?

Zitat:

Original geschrieben von archi_moses


Hallo liebe Freunde,

vielleicht hat jemand das erlebt, was ich erlebt habe?!

Letztes Jahr hatte ich einen Bußgeldbescheid zu einem Parkvergehen (unrelevant, was genau), dem ich, in der rechtmäßig zulässigen Zeit, widersprach. Schriftlich (natürlich).

Wie schon mehrfach richtig benannt, tritt die

Kostentragungspflicht

nach § 25a StVG nur bei einem

Parkverstoß

in Kraft wenn der verantwortliche Fahrer nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Dies setzt aber voraus, dass der

Parkverstoss

aber auch

tatsächlich begangen

wurde und das entsprechende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auch vor Ort tatsächlich festgestellt wurde!

Handelt es sich um einen Ablesefehler, Zahlendreher o. ä. seitens der Verwaltungsbeamten beim aufschreiben des Kennzeichen oder bei der Dateneingabe tritt die Kostentragungspflicht nach § 25a StVG nicht in Kraft.

Vorsicht ist aber geboten beim Widerspruch zum o. g. Bußgeldbescheid. Wird hier eine Floskel wie "....war ich nicht Fahrer des Pkw...." verwendet, schließt die Bußgeldstelle daraus, dass zwar der Pkw vor Ort war, aber der Halter nicht der Fahrer war. Aus diesem Grund kommt natürlich seitens der Bußgeldstelle automatisch § 25a StVG ins Spiel.

Da der TE aber angibt:

Zitat:

Und NEIN, mein Auto war (meines Wissens) niemals dort vor Ort! Weder verliehen, geklaut oder anderweitig ausgeborgt!

ist der Kostenentscheid grundsätzlich nicht rechtmäßig. Daher würde ich an Stelle des TE gegen den Kostenentscheid eine gerichtliche Entscheidung gem. § 25a/III StVG beantragen.

N.T.

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