Vertrag abgeschlossen, aber zwischenzeitlich Auffahrunfall

Hallo,

ich (Verkäufer) habe einen Kaufvertrag mit einem Käufer mit Anzahlung abgeschlossen, aber zwischenzeitlich hatte ich einen Auffahrunfall. Ist der Vertrag jetzt noch gültig?

Beste Antwort im Thema

Der noch immer gültige Kaufvertrag muss erfüllt werden. Da er wohl kaum noch so zu erfüllen ist, weil der Kaufgegenstand nicht mehr die Beschaffenheit haben kann wie sie geschuldet wird, muss der Verkäufer Schadenersatz leisten. Die Höhe beläuft sich auf den Preis (bzw. Preisdifferenz) der für ein unbeschädigtes Fahrzeug gleicher Art und Güte aufgewendet werden muss.
Wenn es sich nicht um ein Alteisen mit nur ein paar hundert Euro Restwert handelt, ist es ein Fall für Sachverständige. Sowohl, was die Wertermittlung anbelangt, als auch, was die juristische Abwicklung angeht. Denn man könnte auf den Gedanken kommen, dass der Unfallverursacher auch den konkreten Schaden ersetzen muss, der dem Verkäufer daraus entsteht, dass er seinen Kaufvertrag nun nicht mehr (richtig) erfüllen kann. Das gälte aber nur dann uneingeschränkt, wenn dem Unfallverursacher die volle Schuld zugeordnet wird, was in der Praxis nicht sehr häufig geschieht.
Deshalb ist der Fall kein Laienspielfeld mehr, meine ich.
Dumm gelaufen, kann man sagen...

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KaiR und Pokalgolf:

Sachmängel führen nicht zur Unmöglichkeit der Leistung, denn Unfallfreiheit ist nur ein Teil der Eigenschaften. Das Fahrzeug an sich existiert weiterhin.

Der Käufer kann im Gegenzug die Minderung des Kaufpreises verlangen oder Schadensersatz, falls er zurücktritt. Letzteres wäre 323 BGB. Wer ein Fahrzeug nach dem Vertragsschluss bewegt, kann einen Unfall erleiden. Das ist natürlich diskutabel.

Zitat:

@Bytemaster schrieb am 16. April 2019 um 10:16:03 Uhr:


Was hier noch gar nicht erwähnt wurde: Ist das nicht das Problem der gegnerischen Versicherung? Der Verkäufer des Autos hat ja, (wenn ich das richtig gelesen habe) keine Schuld an dem Unfall, also springt doch die Versicherung des Unfallgegners ein. Diese müsste doch den entstandenen Schaden regulieren inkl. Wertminderung. Als Beweis hat man ja auch den Kaufvertrag, worin der vereinbarte Betrag steht.

Somit hat der Verkäufer das Geld, welches im Kaufvertrag steht (vom Käufer Summe x-Wertminderung und von der Versicherung die Wertminderung) und der Käufer hat das fachgerecht reparierte Auto zum niedrigeren Preis.

Oder seh ich das falsch?

Das sollte im Idealfall über die Haftpflicht genau so laufen.

Zitat:

@pargelenisXXL schrieb am 16. April 2019 um 10:36:57 Uhr:


Sachmängel führen nicht zur Unmöglichkeit der Leistung, denn Unfallfreiheit ist nur ein Teil der Eigenschaften. Das Fahrzeug an sich existiert weiterhin.

wenn aber laut Vertrag ein unfallfreies Fahrzeug geschuldet ist, kann dieses jetzt nicht mehr geliefert werden. Wenn wir schon die Spekulationsmaschine anwerfen, es gibt noch andere Gründe, warum eine vertragsgemäße Lieferung nicht mehr möglich ist. Totalschaden oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit wurde schon genannt. Zeitlich kann es sein, dass es nicht mehr möglich ist, wenn ein Übergabetermin festgelegt wurde und die Reparatur länger dauert.

Wenn der Käufer einverstanden ist, dann kann man natürlich ein repariertes Fahrzeug später liefern. Aber das wäre dann eine Änderung des Vertrags auf Basis gegenseitigter Willenserklärungen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. April 2019 um 12:19:25 Uhr:



Zitat:

@pargelenisXXL schrieb am 16. April 2019 um 10:36:57 Uhr:


Sachmängel führen nicht zur Unmöglichkeit der Leistung, denn Unfallfreiheit ist nur ein Teil der Eigenschaften. Das Fahrzeug an sich existiert weiterhin.

wenn aber laut Vertrag ein unfallfreies Fahrzeug geschuldet ist, kann dieses jetzt nicht mehr geliefert werden. Wenn wir schon die Spekulationsmaschine anwerfen, es gibt noch andere Gründe, warum eine vertragsgemäße Lieferung nicht mehr möglich ist. Totalschaden oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit wurde schon genannt. Zeitlich kann es sein, dass es nicht mehr möglich ist, wenn ein Übergabetermin festgelegt wurde und die Reparatur länger dauert.

Wenn der Käufer einverstanden ist, dann kann man natürlich ein repariertes Fahrzeug später liefern. Aber das wäre dann eine Änderung des Vertrags auf Basis gegenseitigter Willenserklärungen.

Wir sollten die Verwirrung nicht weiter steigern. Die Verschaffung des Autos ist dem TE weiterhin möglich. Es hat jetzt nur den Mangel, nicht mehr "unfallfrei" zu sein. Dieser Mangel lässt sich auch durch Nacherfüllung nicht beseitigen. Also bleiben dem Käufer seine Rechte aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB:

Zitat:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Grüße vom Ostelch

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Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Käufer einem Verkäufer ein Angebot für eine bestimmte Ware
in einem bestimmten Zustand macht und dieser einverstanden ist.
Händigt der Verkäufer die Ware aus und der Käufer ist der Vertrag / Kauf zustande gekommen!
Ist dies nicht der Fall - wie dieses Beispiel! - dann liegt auch kein durchgeführter Verkauf vor!

Kleines Beispiel
Du gehst zum Bäcker und willst dieses eine Brot oben links!
Du zeigst hin - der Bäcker zeigt dir 3 Finger du nickst und legst drei Euro auf den Tresen!
Der Bäcker nimmt das Brot und wickelt es ein und übergibt es dir - Vertrag erfüllt - Kauf perfekt!

Du gehst zum Bäcker und willst dieses eine Brot oben links!
Du zeigst hin - der Bäcker zeigt dir 3 Finger du nickst und legst drei Euro auf den Tresen!
Der Bäcker nimmt das Brot und wickelt es ein und es fällt ihm dabei aus der Hand auf dem Boden - Vertrag erfüllt? - Kauf perfekt?
Kann der Käufer jetzt Verlangen, dass er DAS Brot jetzt zu einem besseren Preis bekommt?
- Da es das letzte Brot war kann er vom Bäcker verlangen, dass er ihm jetzt und auf der Stelle Exklusiv ein Brot backt?

Okay- nichts anderes ist mit dem Auto!
Das Auto war zwar verkauft aber eben noch nihct vollständig bezahlt!
Die Auto kann selbstverständlich so übernommen werden - wird aber der Käufer nicht wirklich wollen!
Kann er einen Schadenersatz verlangen? - wie würde der aussehen?
Ja.... so kann es laufen, wenn man so seine Geschäfte macht!
Der Käufer hat das Recht sein Geld voll zurückzuverlangen (vergleiche das Brot!)
Darüber hinaus wird es schwierig, wenn dann müsste er bei der Haftpflicht anklopfen!
Ein "Neues" Altes Auto wird er nicht bekommen

Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 16. April 2019 um 14:46:08 Uhr:


Der Käufer hat das Recht sein Geld voll zurückzuverlangen (vergleiche das Brot!)
Darüber hinaus wird es schwierig, wenn dann müsste er bei der Haftpflicht anklopfen!

Ich habe mir mal erlaubt dein Zitat auf das wichtigste zu kürzen.
Und das was da steht ist mit verlaub schlicht Quatsch.

Wie es tatsächlich ist und von welchen Faktoren das abhängt wurde hier im Thread ja schon ausgiebeig behandelt.

Wir kennen ja nun nicht den Kaufvertrag im Detail gerade in Bezug auf die zugesicherten Eigenschaften und auch nicht den Umfang des Schadens. Eine Aufhebung des Vertrags bedingt auf jeden Fall eine beidseitige Willenserklärung. Wenn das Konsens ist, ist doch alles easy.
Unabhängig davon ist es von der Rechtsprechnung abgedeckt, dass sich der TE anwaltlich beraten lässt, was seinen Unfal anbelangt - auf Kosten des Unfallgegners, auch wenn es keinen Konflikt mit der Abwicklung durch die Gegenseite gibt.
Da kann er doch das Verkaufsproblem gleich mit abarbeiten, hat ja mit dem Unfall zu tun. Der Anwlt wird den TEM schon erzählen, ob er das Vertragsverhältnis schadlos einseitig auflösen kann.

Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 16. April 2019 um 14:46:08 Uhr:


Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Käufer einem Verkäufer ein Angebot für eine bestimmte Ware
in einem bestimmten Zustand macht und dieser einverstanden ist.
Händigt der Verkäufer die Ware aus und der Käufer ist der Vertrag / Kauf zustande gekommen!
Ist dies nicht der Fall - wie dieses Beispiel! - dann liegt auch kein durchgeführter Verkauf vor!

Kleines Beispiel
Du gehst zum Bäcker und willst dieses eine Brot oben links!
Du zeigst hin - der Bäcker zeigt dir 3 Finger du nickst und legst drei Euro auf den Tresen!
Der Bäcker nimmt das Brot und wickelt es ein und übergibt es dir - Vertrag erfüllt - Kauf perfekt!

Du gehst zum Bäcker und willst dieses eine Brot oben links!
Du zeigst hin - der Bäcker zeigt dir 3 Finger du nickst und legst drei Euro auf den Tresen!
Der Bäcker nimmt das Brot und wickelt es ein und es fällt ihm dabei aus der Hand auf dem Boden - Vertrag erfüllt? - Kauf perfekt?
Kann der Käufer jetzt Verlangen, dass er DAS Brot jetzt zu einem besseren Preis bekommt?
- Da es das letzte Brot war kann er vom Bäcker verlangen, dass er ihm jetzt und auf der Stelle Exklusiv ein Brot backt?

Okay- nichts anderes ist mit dem Auto!
Das Auto war zwar verkauft aber eben noch nihct vollständig bezahlt!
Die Auto kann selbstverständlich so übernommen werden - wird aber der Käufer nicht wirklich wollen!
Kann er einen Schadenersatz verlangen? - wie würde der aussehen?
Ja.... so kann es laufen, wenn man so seine Geschäfte macht!
Der Käufer hat das Recht sein Geld voll zurückzuverlangen (vergleiche das Brot!)
Darüber hinaus wird es schwierig, wenn dann müsste er bei der Haftpflicht anklopfen!
Ein "Neues" Altes Auto wird er nicht bekommen

Du solltest deine Rechtskenntnisse noch etwas vertiefen.

Ein Kaufvertrag kommt durch ein Vertragsangebot und dessen Annahme zustande. (Verpflichtungsgeschäft)
Mal kurz im Prinzip: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen und ihm diese im vereinbarten Zustand zu übergeben. Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. (§§ 433 ff. BGB)

Diese Situation ist beim TE gegeben. Der Kaufvertrag ist wirksam geschlossen. Den konkreten Inhalt kennen wir nicht.

Der zweite Schritt beim Kauf ist das Verfügungsgeschäft (§§ 929 ff. BGB). Im Regelfall übergibt der Verkäufer die Sache dem Käufer und beide müssen sich dabei einig sein, dass das Eigentum damit auf den Käufer übergehen soll. Gleichzeitig zahlt der Käufer den Kaufpreis. Ist die Sache vertragsgemäß und der Kaufpreis in voller Höhe gezahlt ist der Kaufvertrag erfüllt. Ende des Kaufvorgangs.

Du bringst jetzt auch noch das Problem Gattungskauf oder Stückkauf ins Spiel. Normalerweise ist der Kauf eines Brotes ein Gattungskauf . Ich will (irgend)ein Roggenbrot. Fällt es dem Bäcker runter, gibt er mir ein anderes. Will ich ein ganz konkretes, nämlich das letzte im Regal verbliebene Roggenbrot haben, ist es ein Stückkauf. Fällt es dann dem Bäcker runter hat er ein Problem. Der Kaufvertrag ist nämlich wirksam. Genau das ist dem TE mit seinem Auto passiert. Stückkauf, Beschädigung vor Übergabe. Ganz gleich, ob Auto oder Brot, der Käufer hat seine Rechte gem. § 437 BGB, wenn die gekaufte Sache bei Übergabe Mängel hat: Nacherfüllung oder Minderung oder Rücktritt und/oder Schadensersatz.

Der Bäcker darf die Nacherfüllung durch Backen eines einzelnen Roggenbrotes an diesem Abend allerdings gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern. Will der Käufer das brot nicht zu einem geminderten Preis abnehmen, bleibt im der Rücktritt und ggfs. Schadensersatz, weil er nun anderswo ein (teureres) Brot auftreiben muss. Macht beim Brot nur niemand, beim Auto schon.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. Apr. 2019 um 18:13:47 Uhr:


Schadensersatz, weil er nun anderswo ein (teureres) Brot auftreiben muss.

Das ist kein schadensersatzpflichtiger Schaden. Den hätte der Käufer nämlich auch dann gehabt, hätte der Bäcker von Beginn an kein Brot mehr zum Verkauf gehabt.

Schaden wäre z.B. entstanden, wenn der Kunde dieses letzte Brot vor Übergabe bereits einem anderen Kunden zu einem höheren(!) Preis weiterverkauft hat (weil der andere es unbedingt noch heute und jetzt brauchte, er aber zu langsam war).

Ähnliches gilt auch für das Auto.

Schadensersatzpflicht beim Kauf ist geringer als man landläufig annimmt. Zudem muss es nachgewiesen werden können.

Nach §446 BGB geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung ( Schaden am Fahrzeug ohne Verschulden des Verkäufers) erst ab Übergabe auf den Käufer über.
Sollten keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden sein, muss der Besitzer des in Zahlung zu gebenden Fahrzeuges den Schaden reparieren oder einen geringeren Ankaufpreis des Händlers akzeptieren.
( Es sei denn, es gibt Regelungen im Kaufvertrag)

O.

Alles, was ihr letzten 3 geschrieben habt, ist richtig. Schadensersatz gibt es nur, wenn aus einer neuen vertraglichen Verpflichtung (z.B. Ersatzauto eines anderen Händlers) ein Aufpreis entsteht. Das ist bei einem Unfallwagen vs unfallfreien Wagen natürlich immer der Fall. Dazu kommt dann noch eine Aufwandspauschale.
Man muss das chronologisch betrachten. Verkäufer übergibt nicht mangelfreie Sache und dann gibt es Nacherfüllung. Es gilt Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten.

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 16. April 2019 um 19:28:31 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. Apr. 2019 um 18:13:47 Uhr:


Schadensersatz, weil er nun anderswo ein (teureres) Brot auftreiben muss.

Das ist kein schadensersatzpflichtiger Schaden. Den hätte der Käufer nämlich auch dann gehabt, hätte der Bäcker von Beginn an kein Brot mehr zum Verkauf gehabt.
Schaden wäre z.B. entstanden, wenn der Kunde dieses letzte Brot vor Übergabe bereits einem anderen Kunden zu einem höheren(!) Preis weiterverkauft hat (weil der andere es unbedingt noch heute und jetzt brauchte, er aber zu langsam war).
Ähnliches gilt auch für das Auto.

Schadensersatzpflicht beim Kauf ist geringer als man landläufig annimmt. Zudem muss es nachgewiesen werden können.

So einfach ist es nicht. Hätte der Bäcker kein Brot mehr gehabt, wäre kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, aus dem sich Gewährleistungsansprüche des Käufers ergeben. Wie hoch der Schaden in diesem schrägen Brot-Beispiel nun sein könnte ist wieder eine andere Frage. Hätte der Käufer nur noch gegenüber beim anderen Bäcker ein Brot kaufen können, das einen Euro teurer wäre, dann wäre das sein Schaden. Macht nur kein Mensch geltend, solange er noch bei Trost ist. Aber auch der Brotkäufer hat die Ansprüche aus § 437 BGB. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

Grüße vom Ostelch

Ich bin beruflich nur am Rande mit Jura und deren Auswirkungen belastet, aber muss für Schadensersatz nicht erstmal ein Schaden entstanden sein? Wenn man wüsste, um eine Ersatzbeschaffung (zb Golf VI Diesel schwarz) einfach möglich ist... dann müsste der K zunächst mal den Schaden beziffern und belegen.

Zitat:

@keksemann schrieb am 17. April 2019 um 04:58:59 Uhr:


Ich bin beruflich nur am Rande mit Jura und deren Auswirkungen belastet, aber muss für Schadensersatz nicht erstmal ein Schaden entstanden sein? Wenn man wüsste, um eine Ersatzbeschaffung (zb Golf VI Diesel schwarz) einfach möglich ist... dann müsste der K zunächst mal den Schaden beziffern und belegen.

Ja, natürlich. Aber es geht hier um die möglichen Ansprüche des Käufers des Autos. Was tatsächlich sein wird, wissen wir nicht.

Grüße vom Ostelch

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