Vertrag abgeschlossen, aber zwischenzeitlich Auffahrunfall
Hallo,
ich (Verkäufer) habe einen Kaufvertrag mit einem Käufer mit Anzahlung abgeschlossen, aber zwischenzeitlich hatte ich einen Auffahrunfall. Ist der Vertrag jetzt noch gültig?
Beste Antwort im Thema
Der noch immer gültige Kaufvertrag muss erfüllt werden. Da er wohl kaum noch so zu erfüllen ist, weil der Kaufgegenstand nicht mehr die Beschaffenheit haben kann wie sie geschuldet wird, muss der Verkäufer Schadenersatz leisten. Die Höhe beläuft sich auf den Preis (bzw. Preisdifferenz) der für ein unbeschädigtes Fahrzeug gleicher Art und Güte aufgewendet werden muss.
Wenn es sich nicht um ein Alteisen mit nur ein paar hundert Euro Restwert handelt, ist es ein Fall für Sachverständige. Sowohl, was die Wertermittlung anbelangt, als auch, was die juristische Abwicklung angeht. Denn man könnte auf den Gedanken kommen, dass der Unfallverursacher auch den konkreten Schaden ersetzen muss, der dem Verkäufer daraus entsteht, dass er seinen Kaufvertrag nun nicht mehr (richtig) erfüllen kann. Das gälte aber nur dann uneingeschränkt, wenn dem Unfallverursacher die volle Schuld zugeordnet wird, was in der Praxis nicht sehr häufig geschieht.
Deshalb ist der Fall kein Laienspielfeld mehr, meine ich.
Dumm gelaufen, kann man sagen...
43 Antworten
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. April 2019 um 22:09:11 Uhr:
Das ergibt sich doch logisch daraus, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann.
Logik und Juristerei passen nicht immer überein.
Die Leistung (Lieferung des Fahrzeugs) kann er wegen der nachträglichen Unmöglichkeit verweigern. Das ist korrekt.
Aber die daraus erwachsenden Rechte stehen ja nunmal in (4).Und da steht der 280er.
Ich habe meinen Beitrag editiert. Maßgeblich für Schadenersatz wäre §283 BGB:
Zitat:
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Die Voraussetzung des §280 ist nicht gegeben, wenn
Zitat:
der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Vertreten muss er gem. §276 aber nur Vorsatz und Fahrlässigkeit. An dem Unfall hat er keine Schuld, also auch nicht fahrlässig. Hier hat der Käufer Pech.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. April 2019 um 22:09:11 Uhr:
Das ergibt sich doch logisch daraus, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann. Schadenersatz wäre gem. §283 unter Verweis auf §280 möglich, wenn der Schuldner den Leistungsausfall zu vertreten hat. Nach §276 muss er aber nur Fahrlässigkeit oder Vorsatz vertreten, beides kann man ihm aber nicht vorwerfen.
Ich antworte gerne nochmal auf deinen editieren, nachträglich inhaltlich veränderten Beitrag.
Erst sagst du Schadenersatz muss nicht geleistet werden gemäß 275.
->Das steht dort aber nicht, ist somit nicht korrekt.
Vielmehr stehen dort unter den Rechten des Käufers die allgemeine Vorschriften zum Schadenersatz.
Dann sagst du dass sich das ja ergebe wenn (weil) er nicht leisten muss. Die Folgen des Nicht-Leisten-Müssen zeigen aber klar auf dass die allg. SEA aufzurufen sind.
Dann interpretierst du das Vertretenmüssen pro Verkäufer da ihm ja kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
-Der durchschnittliche Bürger weiß aber sehr wohl dass es im Straßenverkehr zu unverschuldeten Unfällen kommen kann. Wer daher ein bereits verkauftes Auto im Straßenverkehr bewegt geht das Risiko einer Beschädigung wissentlich ein (=fahrlässig)
Nicht falsch verstehen:
Vielleicht sagt ein Richter ja dass es iO, sorgfältig und umsichtig ist dieses Risiko einzugehen. Das kann niemand im Vorfeld beurteilen.
Aber so deutlich wie du es machst zu sagen dass der VK keinen SE zahlen muss ist falsch.
PS
Den Fall hatten wir als Studie in der Ausbildung und der Dr.Jur. kam in aller Deutlichkeit zur Bejahung der SEA. (Und ja, das war alles schon deutlich nach der großen Schuldrechtreform) 😉
Das Risiko einer auf dieser Auslegung beruhenden Klage erscheint mir sehr vertretbar. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines FZ kann niemals fahrlässig sein, denn dabei lässt man ja gerade nicht die „erforderliche Sorgfalt außer acht“.
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Ich fasse kurz zusammen:
Nachträglich bist du der Meinung, dass der VK ja nichts für den Unfall kann, daher hat der K Pech und der VK "Glück im Unglück"
Ich bin der Meinung dass jeder der ein verkauftes Auto im Straßenverkeht fährt ein Risiko eingeht = fahrlässig = Verschulden = Schadenersatz.
Es sind aber beides nur Meinungen und entscheiden wird es ein Richter (wenn es eine Partei soweit eskalieren lässt)
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. April 2019 um 23:00:29 Uhr:
Das Risiko einer auf dieser Auslegung beruhenden Klage erscheint mir sehr vertretbar. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines FZ kann niemals fahrlässig sein.
Genauso "niemals" wie in 275 nachzulesen ist dass SEA ausgeschlossen sind? 😉
Spaß beiseite. War interessant deine Meinung zu lesen. (Auch wenn ich meinen Dr. Jur. da mehr Vertrauen schenke)
Ich bin nicht „nachträglich der Meinung“, der Meinung war ich von Anfang an, ich habe das nur inzwischen mit Gesetzesangaben und Quellen begründet. Lies §276 BGB:
Zitat:
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Die bestimmungsgemäße Nutzung ist ein Risiko, aber wo wäre das außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt? Dafür muss der Verkäufer nicht einstehen.
Seid ihr hier nicht auf dem (juristischen) Holzweg? Warum ist die Leistung dem TE unmöglich geworden? Das Auto ist ihm weder abhanden gekommen, noch wurde es völlig zerstört. Ich sehe deshalb hier weder eine objektive noch subjektive Unmöglichkeit. Bis zur Übergabe trägt der Verkäufer die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache. Das Auto ist nur beschädigt und daher nicht mehr vertragsgemäß. Hat er "Unfallfreiheit" zugesichert, ist auch diese Zusicherung nicht mehr zutreffend. Lässt der TE das Auto nach dem unverschuldeten Unfalll fachgerecht auf Kosten der gegnerischen HP-Versicherung instandsetzen, kann er es sogar mangelfrei übereignen. Nur mit der möglicherweise zugesicherten Unfallfreiheit hat er ein Problem.
Grüße vom Ostelch
sehe das auch so. Die Gegnerische Versicherung tritt ja auch eine Wertminderung ab. Diese wird dann dem neuen Käufer indirekt oder direkt über den Kaufpreis zugestellt und das Thema ist aus der Welt. Die Wertminderung ist ja durch einen Sachverständigen bereits ermittelt. Der neue Käufer wird es schwer haben diesen Betrag anzuzweifeln und dem TE entstehen so keine weiteren Kosten. Ich würde ab jetzt einfach mit offenen Karten spielen und dem Käufer über alle ermittelten Werte (Restwert, Schäden, etc.) im Bilde halten. Lass die Möhre reparieren, gib ihm Kopien der Unterlagen mit --> fertig. Wenn er das nicht will, dann soll er zurücktreten.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 16. April 2019 um 01:12:00 Uhr:
Warum ist die Leistung dem TE unmöglich geworden? Das Auto ist ihm weder abhanden gekommen, noch wurde es völlig zerstört. Ich sehe deshalb hier weder eine objektive noch subjektive Unmöglichkeit.
Mag sein. Das kann ich nicht beurteilen.
Wenn Unmöglichkeit angenommen wird dann könnte das wohl wie folgt begründet werden:
Standard-KV entweder mit zu zugesicherter Unfallfreiheit oder mit Aufzählung der vorhandenen Unfällen. Und beides kann ja nicht mehr geliefert werden.
Zitat:
@NOMON schrieb am 15. Apr. 2019 um 20:58:50 Uhr:
muss der Verkäufer Schadenersatz leisten. Die Höhe beläuft sich auf den Preis (bzw. Preisdifferenz) der für ein unbeschädigtes Fahrzeug gleicher Art und Güte aufgewendet werden muss.
Schadensersatz ist richtig, aber die Berechnung ihrer Höhe ist falsch. Nicht umsonst darf hier keine Rechtsberatung durchgeführt werden.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. April 2019 um 23:09:16 Uhr:
Ich bin nicht „nachträglich der Meinung“, der Meinung war ich von Anfang an,
Sehe ich anderes da du erst sagst dass etwas in 275 steht was nicht drin steht. Auf Nachfrage sagst du dass das ja mit Logik zu begründen sei und beziehst dich ausschließlich(!) auf die fehlende Verpflichtung zur Lieferung. Dass das falsch ist hast du ja nachträglich eingesehen und deinen Beitrag editiert.
Klar wirst du jetzt auch dafür eine Erklärung liefern oder sagen dass du es für mich verdeutlichst hast 😉
Und da wir diesbezügliche nicht auf einen Nenner kommen und wir zu sehr OT werden bin ich zu diesem Ping Pong raus 😉
nein, auf Deine Nachfrage hin habe ich die entsprechenden Paragrafen noch rausgesucht, was etwas gedauert hat. Daher die anfangs etwas knappe Formulierung. Teilweise haben sich unsere Posts auch überschnitten. Aber ist ja auch egal.
Ich glaube nach wie vor nicht, dass der Käufer auf Erfüllung bestehen kann. Selbst wenn die Lieferung nicht wegen eines Totalschadens "unmöglich" sein würde, so ist doch immerhin die Lieferung eines unfallfreien Fahrzeugs jetzt nicht mehr möglich, und auch diese Eigenschaft stellt einen Mangel dar, der nicht heilbar ist.
Abgesehen davon dürfte eine Klage wohl nur von wenigen Käufern wirklich durchgefochten werden.
In jedem Fall gibt dieses Szenario entsprechend veranlagten Zeitgenossen einen Hebel in die Hand, um mit der Drohkulisse "Klage" und "das gebe ich an meinen Anwalt" auf den TE einzuwirken. Mit dem Ziel weitergehende Forderungen durchzusetzen.
Was hier noch gar nicht erwähnt wurde: Ist das nicht das Problem der gegnerischen Versicherung? Der Verkäufer des Autos hat ja, (wenn ich das richtig gelesen habe) keine Schuld an dem Unfall, also springt doch die Versicherung des Unfallgegners ein. Diese müsste doch den entstandenen Schaden regulieren inkl. Wertminderung. Als Beweis hat man ja auch den Kaufvertrag, worin der vereinbarte Betrag steht.
Somit hat der Verkäufer das Geld, welches im Kaufvertrag steht (vom Käufer Summe x-Wertminderung und von der Versicherung die Wertminderung) und der Käufer hat das fachgerecht reparierte Auto zum niedrigeren Preis.
Oder seh ich das falsch?