Versicherungsfrage E85

Hallo Freunde,

Habe mich vor ein paar Tagen bei meiner Versicherung erkundigt, wie das eigentlich versicherungstechnisch ist, wenn man E85 in einem dafür nicht vorgesehenen Wagen fährt.
Heute habe ich einen Brief bekommen in dem stand:

wir beziehen uns auf Ihre Anfrage.
Das tanken des Kraftstoffes E 85 hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, sofern Ihr
Fahrzeug damit betankt werden darf

Demnach würde es ja kein Versicherungsschutz exestieren, wenn man eben in einem nicht für E85 ( also mein S6, Metins auch...) freigegebenen Fahrzeug E85 tankt. 

21 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Hacki81


Wie immer hängt es im schadensfall mal davon ab, was ursache war. Wenn die opa walter ins heck fährt, hat das mit dem E85 nicht viel zu tun. Rauscht dir aber im winter einer in die seite, weil dir die karre dank E85 mitten auf der kreuzung abgestorben ist, sieht sie sache schon wieder ganz anders aus....

So ist das...

Ich meine mein Vertreter hat auch gemeint, das E85 die Versicherung im Prinzip gar nicht interresiert und dann ein Schreiben verfasst das ich eine Schriftliche Bestätigung bekomme. Diese sah dann so aus....

Also komplett freigegeben haben Sie den dann noch nicht weil Sie sich noch eine Hintertür offengelassen haben indem Sie das so ausgedrückt haben.

Ich würde der Versicherung ein Schreiben schicken, in dem ich sie darüber informiere, dass das Fahrueug am XX.XX.XXXX auf den Bivalenten Betrieb mit E85 (Bioethanol) und Super umgerüstet wurde.
Den Eingang bestätigen lassen, fertig.

In 99,99999% aller Fälle ist es der Versich. scheiX Egal, ob der Wagen mit Super, E85, E50 oder LPG betrieben wird.
Beim 5.000€ Auffahrunfall interessiert das auch keinen Menschen.
 

Kommt es aber zu großen Schäden, oder Personenschäden (=immer teuer) wird die Versicherung IMMER versuchen, das Haar in der Suppe zu finden, hast du telefoniert, dir eine Zigarette angezündet, wie sehen die Reifen aus, wie die Bremsen....
Das alles wird in dem Fall (möglicherweise) genau untersucht.
Hat das Fahrzeug durch Ex möglicherweise eine Mehrleistung?

Versichert wurde ein Fahrzeug der Marke X, benzinbetrieben, mit Leistung Y, im verkehrssicheren Zustand.
Das ist Grundlage des Vertrages, diese Grundlage wurde verändert, ob das mit dem Unfall konkret zu tun hat, spielt erstmal keine Rolle, der Ärger ist da.
 

Selbst wenn du am Ende ,nach langen Prozessen, die man auch erstmal durchhalten muss, "nur" mit 10% am Schaden beteiligt wirst, kann das schon echt unangenehm werden, wenn ein 16Jähriger im Rollstuhl sitzt.

Wenn es um einen 6-stelligen Schaden geht und die Rechtsabteilung eines Versicherungskonzerns schaltet sich ein, dann kann sich einer (der Versicherungsvertreter) garantiert nicht mehr an seine Worte erinnern, dass das schon nichts mache.
Versicherungsvertreter verkaufen Versicherungen, sie haben mit der Schadenabwicklung nichts zu tun und häufig auch keine Ahnung. Nicht ohne Grund reden viele noch von Kostenvoranschlägen, obwohl es die (in der Praxis) kaum noch gibt und fast keine Versicherung sie noch bezahlt.

Wir hatten mal ein verunfalltes Auto auf dem Hof, bei dem die Versicherung hat prüfen lassen, ob die verbaute Gas-Anlage auch der Anlage im Kfz-Schein entsprach. Mit Abgleich der Nummern von Rail, Verdampfer, Tank, etc...Denn nur diese war der Versicherung (Gott sei Dank) angezeigt worden.
Und das obwohl es sich um einen Glätteunfall handelte, der kaum auf eine Gas-Anlage zurückgeführt werden kann.

Also was die Steuerhinterziehung,o.ä angeht , E85 gibt es doch Offiziell
zum Tanken, anders verhält es sich mit einem Diesel, Heizöl zu tanken !
Oder she ich das falsch ???

E85 ist kein Steuerhinterziehung, das passiert wenn du E100 kaufst und vertankst. Das müsstest du dem Finanzamt melden und nachversteuern.
Für Salatöl gilt das selbe.

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Wird hier wieder der übliche Blödsinn vom ewig zahlenden VN verbreitet, ja?

Zitat:

Die Regressbegrenzung in der Kfz-Haftpflichtversicherung:

Wenn infolge einer Obliegenheitsverletzung der Versicherer leistungsfrei ist und als Folge davon gegen den Kunden einen Anspruch darauf hat, seine dem Geschädigten bereits geleisteten Aufwendungen erstattet zu bekommen, so kann dies bei heutzutage leicht zu erreichenden hohen Schadenssummen die Existenzvernichtung des Versicherungsnehmers bedeuten.

Um dies zu vermeiden, müssen die Versicherungen ihre Regressforderung der Höhe nach begrenzen. Sofern der gesamte von der Versicherung zu regulierende Schaden nicht geringer ist (dann ist der Regress auf die Schadenshöhe begrenzt), gelten folgende Höchstbeträge:

Für den Fall der Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall ist der Regress auf 5.000 € begrenzt.
Für den Fall einer Obliegenheitsverletzung im bzw. nach dem Versicherungsfall kommt eine abgestufte Regressbegrenzung zur Anwendung:
Liegt eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Obliegenheitsverletzung vor, so ist der Versicherungsregress ebenfalls auf 5.000 € begrenzt.
Im Normalfall einer fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall beträgt der höchste Regressbetrag 2.500 €.
Wurde die Obliegenheitsverletzung zwar grob fahrlässig begangen, hatte sie jedoch weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens, dann entfällt der Regress gänzlich.

Nicht immer kasko und haftpflicht durcheinanderwerfen 😉

ach ja, Quelle Verkehrsrechtratgeber
LG Anja

Die Begrenzung der Regressierung gilt, wie du richtig geschrieben hast, nur im Haftpflichtfall und auch dann nur pro Schaden.
Kann also bedeuten: 5.000€ für das Auto des Unfallgegners, 5.000€ für den Verletzten Fahrer, 5.000€ für den Beifahrer, 5.000€ für die Feuerwehr, 5.000€ für die kaputte Ampel....... usw.....
Desweiteren gibt es zur pauschalen Regressbegrenzung auf 5.000€ auch anderslautende Gerichtsurteile, Z.B:BGH, Urteil vom 14. September 2005, Az.: IV ZR 216/04, hier durfte der VN 10.000€ zahlen, für EINEN Schaden.

Von der Leistungsfreiheit der Kasko- oder Insassenbversicherung ganz abgesehen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte hier zu einem (vorsätzlich) veränderten Fahrzeug, im Haftpflichfall, verhalten.
Eine Trunkenheitsfahrt wird nicht zwingend als vorsätzlich betrachtet, aber es wird wohl kaum jemand behaupten können, er habe sein Fahrzeug "aus Versehen" umgerüstet. Desweiteren wäre zu klären, ob das bewußte Abändern des Fahrzeuges überhaupt eine Obliegenheitsverletzung ist, und nicht z.B. ein vorsätzlicher Bruch des Vertrages oder eine CIC.
Wenn jemand Spaß daran hat, kann er ja solch einen Fall provozieren und ihn bis zum BGH durchfechten.
Die wenigsten werden die Kraft und die Mittel dazu haben.

Aber auch selbst wenn eine Begrenzung auf "nur" 2.500€ greift... was sind dagegen 55Cent für einen Brief an die Versicherung????
Ob es das wert ist und ob einen gegen die Rechtsabteilung einer Versicherung, der Verweiß auf ein Internetportal (mit eigenen x-Haftungsausschlüssen) weiterbringt, das muss jeder für sich selbst entscheiden.

Ich würd (und habe) die 55Cent invenstieren.

Das werde ich machen, wenn ich wirklich auf E85 Betrieb mal gehe. Aktuell habe ich seit heute wieder E16 drin und beim nächsten mal denn wieder E10. Das ist zulässig laut Audi. Demanach dann wieder alles im grünen Bereich. 😁

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