Versicherungsangebot bekommen, und Versicherung will sich nicht dran halten
Hallo,
ich habe einen Zweitwagen versichern wollen und alle Angaben nach meinem besten Gewissen getätigt. Auch als Halter habe ich meinen Bruder angegeben. Darauf hin bekam ich ein Angebot über 252 €... Ich habe das Angebot angenommen. Also haben die mir den Versicherungsschein zugeschickt, auf dem plötzlich 376 € steht. Ich hab dort angerufen und man hat mir erklärt, dass die einen Fehler gemacht haben und ich die Zweitwagenregelung nur bekomme, wenn es sich um meinen Lebenspartner aber nicht um meinen Bruder handelt.
Nun stehe ich ein wenig auf dem Schlauch und bin auch "leicht" angesäuert. Obwohl in dem Angebot drin steht: Dieser Beitrag ist nach Ihren Angaben berechnet und gültig bis zum 11.03.2014, wenn bis zu diesem Datum der Vertragsabschluss zustande kommt.
Hat hier irgendjemand schon mal Erfahrung mit so einer Konstellation gemacht?
Vielen Dank für eure Hilfe
TscripT
Beste Antwort im Thema
Einfaches Vertragsrecht:
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Du fragst bei der Versicherung nach der Prämie, ein Betrag X wird dir genannt.
Sodann beantragst du bei dieser Versicherung den Versicherungsschutz zu den dir genannten Konditionen.
Nimmt die Versicherung deinen Antrag so an, kommt der Vertrag zustande (zwei übereinstimmende Willenserklärungen).
Vorliegend hat die Versicherung deinen Antrag in der von dir beantragten Form (Prämie) nicht angenommen.
Es wurde eine Police ausgefertigt, zu anderen Konditionen (Prämie).
Dies stellt dann seitens der Versicherung ein neues Angebot an dich dar, den Vertrag zu diesen Konditionen anzunehmen.
Sagst du bis zum genannten Termin "ja", ist dieser Vertrag zu diesen Konditionen zustandegekommen.
Sagst du "nein", dann eben nicht und du musst dir eine andere Versicherung suchen.
Ganz einfach.
Und.........durch die Nennung einer Prämie seitens der Versicherung kommt noch kein Vertrag zustande - erst (siehe oben) durch deinen Antrag und die Annahme deines Antrages bei der Versicherung.
21 Antworten
Na na na... so schlimm ist es um die Versicherung nicht bestellt. Die Versicherung kann ihr Angebot zurück ziehen aufgrund "Irrtums". Steht auch so im BGB, hatten wir nämlich auch gerade.
Und ein Irrtum liegt hier klar vor. Allerdings wird die Versicherung dann schadenersatzpflichtig, sofern denn dem TE ein Schaden entstanden ist. Das scheint aber nicht wirklich der Fall zu sein.
Welcher Paragraph?
Zitat:
Original geschrieben von TscripT
.... Im November geht eine Kündigung meiner anderen zwei Autos bei der DA Direkt raus...
Dann schau aber auch, dass die Hauptfälligkeit zum 01.01. ist, denn sonst gibt es erneuten Ärger.
Ich verstehe hier das Problem nicht.
Der TE hat ein UNVERBINDLICHES Angebot bekommen und den Versicherungsschutz beantragt??
Wie der Name schon sagt ist der Antrag die erste Willenserklärung die angenommen werden muss (zweite Willenserklärung).
Aber:
Anders als im BGB wird der Vertrag auch dann geschlossen, wenn der Versicherer Änderungen vornimmt. Er hat jedoch die Pflicht, über die Änderungen aufzuklären. Dies ist in der Police sicher deutlich erfolgt. Der VN muss dann, wenn er mit den neuen Vertragsbestandteilen nicht einverstanden ist, innerhalb der Frist widersprechen. Wird das unterlassen, so stimmt der VN der Änderung durch schlüssiges Handeln (konkludent) zu.
Ganz normales Versicherungsrecht ohne Diskussionsbedarf.
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Zitat:
Original geschrieben von Talker55
Welcher Paragraph?
§119 BGB
Zitat:
Original geschrieben von audi-autob
Ich verstehe hier das Problem nicht.Der TE hat ein UNVERBINDLICHES Angebot bekommen und den Versicherungsschutz beantragt??
Wie der Name schon sagt ist der Antrag die erste Willenserklärung die angenommen werden muss (zweite Willenserklärung).
Aber:
Anders als im BGB wird der Vertrag auch dann geschlossen, wenn der Versicherer Änderungen vornimmt. Er hat jedoch die Pflicht, über die Änderungen aufzuklären. Dies ist in der Police sicher deutlich erfolgt. Der VN muss dann, wenn er mit den neuen Vertragsbestandteilen nicht einverstanden ist, innerhalb der Frist widersprechen. Wird das unterlassen, so stimmt der VN der Änderung durch schlüssiges Handeln (konkludent) zu.
Ganz normales Versicherungsrecht ohne Diskussionsbedarf.
Wenn das Angebot speziell auf seinen Namen erstellt wurde ist es automatisch nicht mehr "unverbindlich"! Das ist hier der Fall.
Außerdem umgeht Versicherungsrecht nicht BGB-Recht. Dein "konkludentes" Handeln ist nicht damit gegeben, wenn man gegen eine neue einseitige Willenserklärung kein Widerspruch einlegt. Die vorherige zweite Willenserklärung (Einwilligung in den Vertrag) beschließt den Vertrag. Alle Änderungen können erst nach diesem Vertrag erfolgen.
Also gilt erstmal der abgeschlossene Vertrag, der beiden ausgefertigt werden muss. Danach kann der Versicherer Änderungen vornehmen, die dem Widerspruch bedürfen. Darüber muss er aufklären und auch auf das dann vorhandene Kündigungsrecht explizit hinweisen!
Aber nach Annahme direkt einen geänderten Versicherungsschein hinschicken, geht nicht.
Ich verstehe immer noch nicht recht, warum der TE das geänderte Angebot überhaupt angenommen hat wenns ihm doch nicht gefällt?
Was wäre naheliegender gewesen, als dankend abzulehnen und sich einen anderen Versicherer mit für ihn angenehmeren Konditionen zu suchen?😕
@Qnkel:
Wie folgt sieht's aus und nicht anders!!!!
§ 5
Abweichender Versicherungsschein
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Ein Angebot wie hier stellt keine Willenserklärung dar. Es ist also unverbindlich. Der Antrag ist definitiv die erste einseitige Willenserklärung die laut VVG auch geändert angenommen werden kann (versicherungsrechtlich: Antragsmodell)
Die Alternative ist das direkte Zusenden der Police durch den Versicherer. Diese muss dann durch den Kunden angenommen werden (Invitatioverfahren).
Das BGB wird durch das VVG nicht ausgehebelt. Das VVG regelt aber nun mal den Versicherungsvertrag.