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Versicherungen und alles danach......

Themenstarteram 9. Juni 2014 um 17:06

Hallo miteinander,

ich hatte am 08.05.2014 von der Arbeit nach Hause einen unverschuldeten Unfall (mir wurde die Vorfahrt genommen). Nach einem 3 tätigen Krankenhausaufenthalt, habe ich eine Anwältin eingeschaltet und am 13.05.2014 einen KFZ Gutachter mit dem Gutachten beauftragt.

Das Gutachten habe ich am 16.05.2014 erhalten, das besagt 3300€ Wiederbeschaffungswert und 200€ Restwert. Es handelt sich um einen Audi A4 B5 BJ 12/2000 mit einer guten Ausstattung und im guten Zustand.

Das Gutachten wurde am 19.05.2014 der gegnerischen Versicherung über meiner Anwältin übermittelt.

Am 03.06.2014 bekam ich ein Schreiben von der gegnerischen von meiner Anwältin weitergeleitet.

"Das die Versicherung gerne das Fahrzeug besichtigen möchte, da der Wiederbeschaffungswert nicht vollständig nachvollziehbar wäre" Ich sollte mit dem Gutachter Kontakt aufnehmen, dies konnte ich leider nicht mehr machen, da dieser schon bereits mit der Werkstatt wo das Fahrzeug steht einen Termin ausgemacht hat.

Da die Werkstatt meinem Neffen gehört, hat er dem Gutachter das Fahrzeug gezeigt. Dieser regte sich nur auf das er 80km fahren musste und die Versicherung Ihn Zwang auf jeden Fall diesen Tag noch das Fahrzeug anzuschauen. Der Gutachter hat nur 3 Bilder gemacht und war nur 10min da, das war am 03.06.14.

Jetzt ist die Frage ist das alles so richtig und was erwartet mich da?

Gruß

Peter

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20 Antworten
am 9. Juni 2014 um 17:16

Naja, auf Deutsch scheint es so, als das man Dir bzw. Deinem Gutachter den WBW nicht glaubt.

Ich hab einfach mal bei autoscout24 geschaut. Jedoch ohne Eckdaten lediglich A4 Bj 2000 max 150T.

MIN_Wert: 2000

Max_Wert: 5000

Extermwertbereinigt.

siehe hier !

Insofern kommt mir 3.300 nicht unbedingt hoch vor.

Wenn allerdings der Gutachter einen anderen Wert ermittelt, kann es sein, dass ein vom Gericht beauftragter SV einen dritten Wert ermitteln muss, wenn Du es darauf ankommen lässt.

Ich würde aber erstmal abwarten, was die Versicherung schreibt. Aber eigentlich würde ich die Sache Deinem Rechtsbeistand überlassen. Dafür bekommt er nämlich Geld, damit Du Dich eben nicht darum kümmern musst.

Ferne wäre noch interessent, ob Du reparieren lassen willst, ohne die das Geld auszahlen lassen möchtest. das wäre dann für ein weiteres Vorgehen Deinerseits bzw. seitens Deines RA interessent.

Beste Grüße Phaeti

Themenstarteram 9. Juni 2014 um 17:54

Also das Auto hat leider einen Totalschaden erlitten, sonst hätte ich das Auto schon reparieren lassen und hätte es gerne weitergefahren (da ich in der letzten Zeit auch ein bisschen Investiert habe).

Na dann hoffe ich mal das es jetzt nicht wieder 2 Wochen dauert bis die RA eine Antwort von der Versicherung bekommt.

Ich möchte so langsam mir ein anderes Fahrzeug kaufen, mir fehlt aber halt noch das Geld von der Versicherung.

Wie sieht das eigentlich mit dem Nutzungsausfallgeld aus? Wieviel wird das sein?

Gruß

Peter

am 9. Juni 2014 um 18:19

Zitat:

Original geschrieben von PP0172

Also das Auto hat leider einen Totalschaden erlitten, sonst hätte ich das Auto schon reparieren lassen und hätte es gerne weitergefahren (da ich in der letzten Zeit auch ein bisschen Investiert habe).

Wie sieht das eigentlich mit dem Nutzungsausfallgeld aus? Wieviel wird das sein?

Gruß

Peter

Hey Peter,

beachte:

Du kannst - sofern Du nach Reparatur das Fahrzeug mind. 6 Monate behälts - bis zum 1,3 fachen des WBW reparieren lassen. In diesem Zusammenhang spricht man vom Integritätsinteresse des Geschädigten. D.H. in Deinem Fall bis ca. 4300€. Möglicherweise führ das für Dich zu einer anderen Entscheidung.

Je nachdem, ob Reparatur oder fiktive Abrechnung besteht der Anspruch entweder für die Reparaturdauer oder für die Wiederbeschaffungsdauer eines gleichwertigen Fahrzeuges. Beide Dauern müsste im Gutachten benannt sein.

Beste Grüße Phaeti

Und teile der gegn. Versicherung über Deine Anwältin noch mit, dass Dir leider das Geld fehlt, um eine Neuanschaffung/Reparatur aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren und Du - eventuell - auch keinen Kredit erhalten wirst.

Vielleicht beschleunigt das ein wenig.

Gruß an

Peter von Peter

Themenstarteram 9. Juni 2014 um 19:04

Danke das Ihr mir Ratschläge gibt! Ich dachte nicht das jemand auf meinen Beitrag reagieren würde.

Also meine Werkstatt sagt das Auto ist nicht mehr zu reparieren, man bekommt keine Gänge mehr rein, das Schiebedach konnte ich mit Mühe und Not schließen. Also wird das Auto verzogen sein (hab mal ein Bild hochgeladen)

Wir haben bereits die Anwältin drauf hingewiesen das wir das Geld von der Versicherung benötigen um uns ein neues gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen. Aber die Anwältin meinte da müsse man warten.

Dsc00901
am 9. Juni 2014 um 19:23

oh das sieht in der Tat nicht gut aus. Hoffentlich ist Dir dabei nichts bleibendes passiert.

Ansonsten hilft nur der Weg zur Bank. Die Zinsen kann man unter Umständen zurückbekommen; da frag mal bitte Deine Rechtsanwältin mal nach. Bin mir bei den Vorraussetzungen hierfür nicht sicher.

gruß

Themenstarteram 9. Juni 2014 um 19:28

Naja es geht so, habe noch immer starke Rückenschmerzen und mein rechtes Handgelenk tut bei Belastung weh. Arbeiten ist leider noch immer nicht möglich, hatte es letzte Woche 3 Tage ausprobiert.

Eigentlich möchte ich es meiden dafür einen Kredit aufzunehmen, aber ich muss wohl einfach abwarten was das Gegengutachten bringt.

Deine Anwältin sollte die Versicherung sofort über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme informieren. Dann hast Du Anspruch auf die dadurch anfallenden Kosten. 254 BGB sollte der Anwältin eigentlich geläufig sein.

Klaus wünscht Dir gute Besserung.

am 9. Juni 2014 um 20:32

Hey Klaus,

kannst Du mir die formalen Voraussetzungen für Erstattung von Kosten für Kreditaufnahme nennen?

In wie fern ist entgegen zu halten, dass die Versicherungswirtschaft nach Rechtsprechung bis zu 4 Wochen für die Regulierung Zeit hat?

Den 254 bgb verstehe ich hier nicht. Was hat mitverschulden hiermit zu tun?

danke dir phaeti

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Hey Klaus,

kannst Du mir die formalen Voraussetzungen für Erstattung von Kosten für Kreditaufnahme nennen?

In wie fern ist entgegen zu halten, dass die Versicherungswirtschaft nach Rechtsprechung bis zu 4 Wochen für die Regulierung Zeit hat?

Den 254 bgb verstehe ich hier nicht. Was hat mitverschulden hiermit zu tun?

danke dir phaeti

Hallo, bin seit heute im Urlaub im Schwarzwald und habe folglich das BGB nicht dabei.

Der Geschädigte hat den Verursacher vor Inanspruchnahme weiterer Kosten auf diese Aufmerksam zu machen.

Folglich sind diese in dem Fall bei entsprechender Vorankündigung vom Versicherer zu zahlen.

Klaus

am 9. Juni 2014 um 20:55

danke

Themenstarteram 9. Juni 2014 um 21:22

Jetzt lese ich was von 4Wochen Zeit bis zur Schadensregulierung?

Wer klärt mich auf :D ?

Auch an Schmerzensgeld, etc. gedacht?

Nach 3 Tagen Krankenhaus, könnte das möglich sein.

Und wenn die Rechtsanwältin nicht dran gedacht hat, würde ich mich fragen, was die Dame so hauptberuflich macht.

Themenstarteram 10. Juni 2014 um 20:18

Ja an Schmerzensgeld wurde gedacht. Ich bin noch immer wegen starken Schmerzen im Rücken und Handgelenk krankgeschrieben. Hier muss man abwarten bis ich wieder arbeiten gehen kann. Und alle heilungsprozesse erledigt sind.

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