Versicherung macht Späßle mit Restwert
Mein Auto hat keinen Totalschaden erlitten aber über das Schreiben der Versicherung mußte ich doch sehr Schmunzeln!
Da steht dann zu lesen, daß wenn von dem Gutachter der Restwert zu niedrig eingeschätzt worden ist,sie aufgrund ihrer Restwertermittlung den Schaden berechnen und verweisen auf die Schadensminderungspflicht.
Der bekannte Versicherer versucht es doch immer wieder obwohl er genau weiß das er den Restwert des Gutachters berechnen muß und sowieso jede Klage verlieren würde.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Mensch_Maier
Egal, der Schaden liegt unter 70% des WBW und das Auto ist nach Gutachten reperabel, also ist es kein wirtschaftlicher Totalschaden. Und das Auto hat er schon zum Restwert verkauft. Für mich ist der Fall gegessen und da kann man auch keinem mehr helfen.Zitat:
Obschon vorliegend kein Totalschaden eingetreten ist, hat unter Berücksichtigung der Bundesgerichtshofentscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswert und der Restwert zu erfolgen
Schon mal was davon Gehört ?
Wohl noch nicht, die 70% sind schon lange nicht mehr aktuell.
Und im übrigen:
wenn hier jemand höflich nachfragt, dann möchte er Rat und Hilfe haben und keine persönlichen Beleidigungen von dir bekommen. Also mäßige hier mal deinen Ton, bevor du eine Lampe bekommst Mensch-Maier... 😠
46 Antworten
Noch eine Frage! Schaffst du dir ein Ersatzfahrzeug an, also kaufst du dir einen neuen? Oder hast du dir schon einen neuen zugelegt? Hattest du einen Leihwagen?
Das ist wichtig hinsichtlich deiner Ansprüche die du noch alle zusätzlich stellen kannst. Das Gegengutachten der Versicherung ist gegenstandslos und jederzeit anfechtbar. Ich würde dir nun raten einen Rechtsanwalt zu nehmen und deine Ansprüche hinsichtlich deines Gutachtens durchzusetzen und das wird ohne Anwalt wohl auch leider nicht mehr anders möglich sein. Denn deine Ansprüche gegenüber der Versicherung sind um einiges höher, als das was dir hier gezahlt worden ist. Und übrigends, die Rechtsanwaltkosten muß die gegnerische Versicherung auch bezahlen.
Das heißt du hast ein Anrecht auf die Differenz zwischen WBW und RW von der Versicherung dann zusätzlich den Widerbeschaffungszeitraum bezahlt und die Unkostenpauschale, sowie noch Um- und Anmeldekosten für das Ersatzfahrzeug.
Was das insgesamt macht kann dir Delle wohl vielleicht ausrechnen.
Von einen "Gegengutachten" brauchen wir hier nicht einmal Ansatzweise sprechen.
Es handelt sich hier um einen elektronischen Prüfbericht der nach Vorgaben des Auftraggeber nach Aktenlage gefertigt wurde. Hierbei wurden Weisungen des Auftraggeber bei bestimmten Parametern berücksichtigt.
Unter anderem wurde hier die Stundenverrechnungsätze einer so genannten Vertrauenswerkstatt der Versicherung berücksichtigt.
Dieses Schriftstück ist nicht einmal das Papier Wert, auf welchem es gedruckt wird.
Der Auftragnehmer, hier der so genannte unabhängige KFZ- Sachverständige (alle Sachverständigen dieser SV- Organisation sind angeblich öffentlich bestellt und vereidigt und dem zu Folge nicht Weisungsgebunden) bekommt hier von seinem Auftraggeber für die "Gutachtenprüfung" einen Betrag in Höhe von 35 Euro vergütet.
Dieser Prüfbericht hat für dich keine wesentlich Bedeutung.
Da der von dir beauftragte KFZ- Sachverständige über eine ausreichende Fach- und Sachkunde verfügt- unter anderem ist er Mitglied im BVSK), hat dieser ein qualifizierten KH- Schadengutachten erstattet. Er wird hier für dich das notwendige veranlassen, da auch ihm die Vorgehensweise einiger Versicherer aufgrund seiner täglichen Arbeit hinlänglich bekannt sind.
Lege ihm bitte diesen Prüfbericht vor. Er wird dann gegenüber der Versicherung eine weitere Kostenpflichtige Stellungnahme verfassen.
Sowohl ein Ausgleich dieser weiteren Honorar-Rechnung und eine vollumfängliche Abrechnung auf Basis des von Ihm erstellten KH- Schadengutachten wird dann erfolgen.
Das kannst du als gegeben voraussetzen..... 😎
Gruss
Delle
Wie ich schon geschrieben habe. Das Gegegengutachten ist "GEGENSTANDSLOS"
Ich würde nun alles mit voller HÄRTE über einen RA laufen lassen und mich persönlich mit diesen Leuten von der Versicherung gar nicht mehr befassen und rumärgern. Was hier die Versicherung abzieht ist das letzte!
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
und genau deswegen ist es wichtig, dass das Gutachten korrekt erstellt wird.Lieferst du eine Angriffsfläche hast du schon verloren....
Bedauerlicherweise bist du heute als Sachverständiger mehr mit dem juristischen Kram beschäftigt, als mit deiner eigentlich Arbeit als Techniker.......🙁
Aber wenn der SV der Versicherung hier nur vom Schreibtisch aus geprüft hat, ohne Nachbesichtigung, dann hat er schlechte Karten. Das wird keinen Bestand haben.
Gruss Delle
Wie einige Versicherungen Krieg spielen gegen unabhängige Gutachter und sogar auch deskriminieren und schikanieren sollte auch mal ein Ende finden über ein ordentliches Urteil finde ich.
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das ist doch ein einfaches Rechenbeispiel:
von 10 "gprüften" Gutachten werden im Schnitt bei 8 Gutachten diese Kürzungen akzeptiert, weil es die Anspruchsteller nicht besser wissen, oder aber keinen Ärger mit der Versicherung haben wollen.
Und bei den beiden die meckern wird gezahlt und gut ist.
Auch der SV und gegebenenfalls der Rechtsanwalt wird bezahlt, da bleibt immer noch genug Geld hängen, welches natürlich zum Wohle der Versichertengemeinschaft gut und Gewinnbringend angelegt wird... 😁 (in der Teppich- Etage aber leider nicht beim Schaden-Sachbearbeiter, der sich über eine Gehaltserhöhung sicherlich freuen würde und diese wohl auch mehr verdient hätte wie diese Schlipsträger, die sich den ganzen Mumpitz immer so ausdenken)
Und der Rechtsanwalt, der für 200 oder meinetwegen auch 400 Euro die Kastanien dann aus dem Feuer holen soll, freut sich auch über den enormen Streitwert. 🙁
Das rechnet sich schon.....
Das ist richtig und deswegen werden 2 Milliarden Euro pro Jahr am Geschädigten gespart. Und nur 4% gehen überhaupt zu einem Rechtsanwalt, da schon vorher eine nette Stimme am Telefon erscheint von der gegnerischen Versicherung und dem Geschädigten erzählt wird, wie schön Sorglos sie seinen Schaden doch regulieren und er sich gar keine Sorgen machen braucht und sie sich um Gutachter und alles kümmern.
Dann fehlt mal die Wertminderung, bei finanzierten Fahrzeugen wird der Haftungsschaden nicht entschädigt u.s.w. Und da der Geschädigte keine Ahnung hat was ihm alles eigentlich zusteht, freut er sich, das alles so schön unkompliziert geregelt worden ist.
Und dann gäbe es noch das Thema der guten und der bösen Rechtsanwälte 😉 Aber du weißt bestimmt was ich damit meine.
Zitat:
und deswegen werden 2 Milliarden Euro pro Jahr am Geschädigten gespart. Und nur 4% gehen überhaupt zu einem Rechtsanwalt
Ähm, Du kannst diese Zahlen doch sicherlich mit einer zitierfähigen Fundstelle belegen, oder?
Würde mich doch brennend interessieren, wo das Material herstammt und wie die Zahlen ermittelt wurden.
Gruß
Hafi
Hallo Hafi,
habe das hier aus dem aktuellen Stern-Bericht entnommen, welches zufälligerweise auch im Netz zu finden ist.
Hie mal der Link:
Danke für den Link.
Ich wage allerdings zu bezweifeln, dass der kenntnisreiche Anwalt aus Georgensgmünd beurteilen kann, bei wievielen Haftpflichtfällen ein Anwalt eingeschaltet wird...
Und der Rest ist auch von zweifelhafter Qualität.
Aber egal. Gehört nicht hier her.
Gute Nacht
Hafi
Moin,
Das ist aber immerhin so ein Wert ... damit man mal so in etwa weiß ... in welcher Dimensionierung man sich da bewegt ... ob es nun in der Tat 0.5 oder 2 Mrd Euro sind ... spielt eine recht geringe Rolle ... in jedem Fall scheint sich das VERHALTEN der Versicherungen in dieser Richtung wirklich zu rechnen.
MFG Kester
und das mit den "8 von 10" hab ich mir auch nicht ausgedacht........
Das hab ich aus einer sehr zuverlässigen Quelle, die davon auch richtig was versteht. 😁
Aber Statistiken kann man ja immer so oder so interpretieren.
Gruss
Delle
ps. gegen einige "Betreiber" dieser schnellen Schaden Halbierer Interessen- Gemeinschaften, die natürlich alle völlig selbstlos und nur zum Wohle der Versichertengemeinschaft bei diesen Aktionen tätig werden (muss ja so sein, bei Honoraren von 15-35 Euro für einen Prüfbericht 😎) laufen bereits schon Strafanzeigen.
Es wird sich sicherlich bald zeigen, ob eine solche Vorgehensweise mit geltendem Recht zu vereinbaren ist....🙂
Guten Morgen,
mit diesen Nachrichten fängt der Tag doch gut an, ich sehe gute Chancen, doch noch an die Differenz zu kommen.
Vielen Dank für die Infos, ich werde die entsprechenden Schritte einleiten und Euch über den Ausgang der Sache auf dem laufenden halten.
@Mensch_Maier
Ja, ich hatte 14 Tage einen Mietwagen, da wir im Haushalt unbedingt auf zwei Fahrzeuge angewiesen sind. Wir (meine Lebensgefährtin - Gemeinschaft besteht seit mehr als 10 Jahren) hat sich dann nach 4 Wochen einen neuen Wagen gekauft und zugelassen, den ich aber versichert habe- wegen SFR natürlich.
Die Geschichte mit dem Mietwagen habe ich an den Vermieter abgegeben. Wie verhält es sich eigentlich mit der Differenz der Tage ab Abgabe des Mietwagens (nach 14 Tagen Wiederbeschaffungszeit nach Gutachten) und der tatsächlichen Neuzulassung eines Ersatzfahrzeuges nochmals 14 Tage später (in dieser Zeit war ein Auto ausreichend) durch meine, jetzt korrekt: in eheähnlicher Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt lebenden Freundin?
Viele Grüße,
Christian
In dem Gutachten steht 14 Tage Wiederbeschaffungszeit, praktisch auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Da du dir einen Leihwagen genommen hast für die Zeit von 14 Tage bekommst du auch kein Geld mehr von der Versicherung.
Auch wenn du dir einen neuen bestellt hast, hat man keinen Anspruch auf die eine längere Wartezeit des neuen Fahrzeugs oder auf die 14 Tage Differenz die du hattest und auf die Überführungskosten leider auch nicht, da dein Auto halt älteren Baujahres ist schon einige Jahre auf dem Buckel hat ;-)
Jedoch wenn das neue Fahrzeug auf dich angemeldet worden ist, kannst du die Anmeldekosten für das neue Auto geltend machen bei der Versicherung.
Es bestehen durchaus Chancen, bei Einschaltung eines guten Rechtsanwaltes noch weiteren Schadenersatz auf den Fahrzeugschaden zu erhalten.
Nur denke ich, das hier gegebene Ansätze vom Grund her falsch sind.
Ein Geschädigter darf auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten vertrauen und dann ist von einem Totalschaden auszugehen, da die Reparaturkosten den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.
Der TE durfte guten Glaubens sein beschädigtes Fahrzeug zum angegebenen Restwert verkaufen und als Entschädigung auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert (6.650,-) hoffen. Es ist aus den Beiträgen des TE auch nicht ersichtlich, dass das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten weder beim Wiederbeschaffungswert, noch beim Restwert oder den fiktiven Reparaturkosten falsch war.
Soweit ich es gelesen habe, bestehen „lediglich“ Differenzen hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze und selbst dann liegt noch immer ein Totalschaden vor, da den Bruttoreparaturkosten von „nur noch“ 6.532,68 die Wertminderung von 450,- hinzugerechnet werden muss.
Das so oft und gern zitierte Porscheurteil, das einer Kürzung auf abstrakte Stundenverrechnungssätze widerspricht, ist hier uninteressant und ich würde mich im übrigen bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten und durchgeführter Eigenreparatur nicht mehr darauf verlassen, da immer mehr Gerichte (auch OLG) dazu übergehen, das sich ein Geschädigter die Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten und für Jedermann zugänglichen Kfz-Fachwerkstatt anrechnen lassen muss. Es ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH auch hierzu eine grundsätzliche Entscheidung treffen wird.
Zitat von sox404:
Ausgeglichen hat HDI bisher 5.427,97 + 450 Wertverlust + 25 Kostenpauschale = 5.902,97
Bisher hat sox404 statt den 6650 Euro nur den oben angegebenen Betrag erhalten, also fehlen quasi noch 772,03€ zur Totalschadenabrechnung, desweiteren zusätzlich noch die Anmeldekosten für das Ersatzfahrzeug.
Somit ist es nur berechtigt über einen RA den Schaden richtig auf Totalschadenbasis abrechnen zu lassen und den fehlenden Betrag von der Versicherung einzufordern.