Versicherung macht Späßle mit Restwert
Mein Auto hat keinen Totalschaden erlitten aber über das Schreiben der Versicherung mußte ich doch sehr Schmunzeln!
Da steht dann zu lesen, daß wenn von dem Gutachter der Restwert zu niedrig eingeschätzt worden ist,sie aufgrund ihrer Restwertermittlung den Schaden berechnen und verweisen auf die Schadensminderungspflicht.
Der bekannte Versicherer versucht es doch immer wieder obwohl er genau weiß das er den Restwert des Gutachters berechnen muß und sowieso jede Klage verlieren würde.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Mensch_Maier
Egal, der Schaden liegt unter 70% des WBW und das Auto ist nach Gutachten reperabel, also ist es kein wirtschaftlicher Totalschaden. Und das Auto hat er schon zum Restwert verkauft. Für mich ist der Fall gegessen und da kann man auch keinem mehr helfen.Zitat:
Obschon vorliegend kein Totalschaden eingetreten ist, hat unter Berücksichtigung der Bundesgerichtshofentscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswert und der Restwert zu erfolgen
Schon mal was davon Gehört ?
Wohl noch nicht, die 70% sind schon lange nicht mehr aktuell.
Und im übrigen:
wenn hier jemand höflich nachfragt, dann möchte er Rat und Hilfe haben und keine persönlichen Beleidigungen von dir bekommen. Also mäßige hier mal deinen Ton, bevor du eine Lampe bekommst Mensch-Maier... 😠
46 Antworten
@ Mensch_Maier
...Teufel hat mich keiner geritten, ich wollte das Auto nur so schnell wie möglich loswerden. Gedanklich bin ich davon ausgegangen, dass mir dann die Differenz zwischen Restwert und Wert vor dem Schadenseintritt ausgeglichen wird.
Da liege ich dann wohl falsch!? Verstehen tu ich das aber trotzdem nicht.
Christian
Du kannst doch kein Auto auf Totalschadenbasis abrechnen wollen, wo kein Totalschaden vorhanden ist. Also zahlt Dir die Versicherung keinen Totalschaden und wenn du dein Auto vekaufst ist das deine Sache und du must mit dem Verlust leben.
Dein Auto hättest du reaparieren lassen müssen, dafür hättest du ein Entgeld für den Nutzungsausfall kassieren können und die Wertminderung des Fahrzeugs und nach erfolgter Reparatur dein Auto immer noch verkaufen können.
Somit wärst du besser gestellt gewesen und hast durch eigne Dummheit dir ein Eigentor geschossen!!!
Da nützt dir jetzt kein jammern mehr und klopf dir mal mit der Hand ein paar mal vor den Kopf und sag dir selbst wie dämlich du warst.
Außerdem hättest du direkt zu einem Anwalt gehen können den die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen muß, aber das ist jetzt auch zu spät, denn den Kaufvertrag über dein Auto kannst du nicht mehr rückgängig machen.
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
will nun per Gegengutachten auf Basis der Fotos meines Gutachters nur die Reparaturkosten abzgl. MwSt ersetzen. Argumentation: Das Fahrzeug sei eindeutig "reparabel" gewesen- Rep.Kosten ca. 6900 inkl MwSt.Zitat:
Original geschrieben von Mensch_Maier
Ca. 6900 Euro mit MwSt hat er doch geschrieben.
Also, ich lese das so, dass die Versicherung diese Reparaturkosten unterstellt, aufgrund des "Gegengutachten"
😕
Egal, der Schaden liegt unter 70% des WBW und das Auto ist nach Gutachten reperabel, also ist es kein wirtschaftlicher Totalschaden. Und das Auto hat er schon zum Restwert verkauft. Für mich ist der Fall gegessen und da kann man auch keinem mehr helfen.
Sorry wegen der erneuten Nachfrage, aber wer oder was verpflichtet mich ein defektes Auto reparieren zu lassen und nicht zu verkaufen? Es besteht ja kein Vertragsverhältnis zur gegnerischen Versicherung bzw. AGB's an die ich mich halten müsste. - Ich will nicht jammern, ich will es nur verstehen.
Danke für die Infos
Christian
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Zitat:
Original geschrieben von Mensch_Maier
Egal, der Schaden liegt unter 70% des WBW und das Auto ist nach Gutachten reperabel, also ist es kein wirtschaftlicher Totalschaden. Und das Auto hat er schon zum Restwert verkauft. Für mich ist der Fall gegessen und da kann man auch keinem mehr helfen.Zitat:
Obschon vorliegend kein Totalschaden eingetreten ist, hat unter Berücksichtigung der Bundesgerichtshofentscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswert und der Restwert zu erfolgen
Schon mal was davon Gehört ?
Wohl noch nicht, die 70% sind schon lange nicht mehr aktuell.
Und im übrigen:
wenn hier jemand höflich nachfragt, dann möchte er Rat und Hilfe haben und keine persönlichen Beleidigungen von dir bekommen. Also mäßige hier mal deinen Ton, bevor du eine Lampe bekommst Mensch-Maier... 😠
Hallo Dellenzähler,
das klingt doch schon wieder nach Hoffnung. Danke für die Info
Christian
P.S.
Mit dem Ton geht schon i.O. Bei der Thematik mit den Versicherungen kann ich es grundsätzlich nachvollziehen dass ein etwas rauherer Ton angeschlagen wird, oder wie wir hier in Bayern sagen: "passt scho". Also bitte nicht streiten.
Viele Grüße,
Christian
Also, noch ein mal von vorn:
Reparaturkosten von deinem SV...... ? (netto)
WBW von deinem SV 12.500 Euro richtig?
(brutto oder netto wie alt ist dein Auto? und was ist es für ein Modelll)
RW von deinem SV 5.800 Euro richtig? (brutto oder netto)
Und was sagt die Versicherung, respektive was hat diese hier nun für Zahlen "ermittelt?
Damit hier ein wenig Struktur reinkommt..... 😉
Gruss Delle
Hallo Delle,
hab Gutachten gerade nicht zur Hand, bin im Büro. Werde die Infos heute Abend geben.
Gruß und Danke,
Christian
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Also, noch ein mal von vorn:Reparaturkosten von deinem SV...... ? (netto)
WBW von deinem SV 12.500 Euro richtig?
(brutto oder netto wie alt ist dein Auto? und was ist es für ein Modelll)RW von deinem SV 5.800 Euro richtig? (brutto oder netto)
Und was sagt die Versicherung, respektive was hat diese hier nun für zahlen "ermittelt?
Damit hier ein wenig Struktur reinkommt..... 😉
Gruss Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Obschon vorliegend kein Totalschaden eingetreten ist, hat unter Berücksichtigung der Bundesgerichtshofentscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswert und der Restwert zu erfolgenZitat:
Original geschrieben von Mensch_Maier
Egal, der Schaden liegt unter 70% des WBW und das Auto ist nach Gutachten reperabel, also ist es kein wirtschaftlicher Totalschaden. Und das Auto hat er schon zum Restwert verkauft. Für mich ist der Fall gegessen und da kann man auch keinem mehr helfen.
Schon mal was davon Gehört ?
Wohl noch nicht, die 70% sind schon lange nicht mehr aktuell.
Und im übrigen:
wenn hier jemand höflich nachfragt, dann möchte er Rat und Hilfe haben und keine persönlichen Beleidigungen von dir bekommen. Also mäßige hier mal deinen Ton, bevor du eine Lampe bekommst Mensch-Maier... 😠
Ok, sorry du hast recht! :-(
Künftig stehen dem Geschädigten fiktive Reparaturkosten nur dann zu, wenn die Reparaturkosten geringer sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Sind die Reparaturkosten höher als die Differenz wird als Totalschaden abgerechnet.
was hier eigentlich viel wichtiger ist: Der vom AS beauftragte SV sollte den Restwert ermitteln, bevor es die Versicherung macht, du verstehst mich .... ? 😉
Diese könnte nämlich auch zum Beispiel einwenden, dass Gutachten ist nicht zur Regulierung brauchbar, da unvollständig.
Mann muss ja heute leider mit allem möglichen rechnen.... 🙁
Gruss Delle
Ja, ich verstehe dich genau!
Da bin ich auch mal gespannt was da im Gutachten steht!
Die Versicherung hat anhand eines Gegengutachtens über die Fotos seines Gutachters das Auto als reparabel angesehen und hat somit nach ihrem Gutachten abgerechnet und nur die Reparaturkosten ohne MwSt. erstattet. Das stinkt ja wieder bis zum Himmel und da läßt sich bestimmt noch was machen wenn das Gutachten von seinem SV in Ordnung ist.
Also hab mal gerade ein bißchen rumrecherchiert zur Versicherung. Ist eigentlich bekannt dafür, das sie Gutachten von einem unabhängigen Gutachter zum großen Teil nicht anerkennt und solche Späßle macht. 😠
und genau deswegen ist es wichtig, dass das Gutachten korrekt erstellt wird.
Lieferst du eine Angriffsfläche hast du schon verloren....
Bedauerlicherweise bist du heute als Sachverständiger mehr mit dem juristischen Kram beschäftigt, als mit deiner eigentlich Arbeit als Techniker.......🙁
Aber wenn der SV der Versicherung hier nur vom Schreibtisch aus geprüft hat, ohne Nachbesichtigung, dann hat er schlechte Karten. Das wird keinen Bestand haben.
Gruss Delle
Hallo Zusammen,
ich sehe Ihr seid wieder gut miteinander, schön so.
Meine Freundin hat mir jetzt die Infos durchgegeben, bin momentan projekttechnisch in NRW und leider nur selten zuhause, weswegen ich auch den Anwalt (=Aufwand) möglichst gering halten möchte. Es handelt sich um einen A4 Avant 1,9 Tdi (8E) Bj 2/2003 140.000km (Neupreis damals 35.000). Hab noch ein Bild des Schadens angehängt. Ein Europcar LKW hat den Schaden am parkenden Fahrzeug verursacht.
Hier also die Parameter:
Mein Gutachter (Mitglied im BVSK, GTU, Schwacke, MAS und Oldie Car):
- WBW 12.450,-- Brutto
- RW 5.800,-- Brutto
- Wertverlust Steuerneutral 450,--
- Reparaturkosten 6.919,86 Brutto (entspricht 5.814,86 Netto + 1104,82 Märchensteuer)
- Arbeitskosten wurden auf Basis einer Audi Vertragswerkstatt berechnet
- Wiederbeschaffungszeit 14 Tage
Gegengutachten nach dem der Schaden von HDI abgerechnet wurde (SSH Gutachter nach Foto):
- kein WBW
- kein RW
- Reparaturkosten 5.427,97 Netto (+ 1031,31 Märchensteuer)
Die verminderten Reparaturkosten kommen aufgrund des niedrigeren Arbeitslohnanteils bei einem lokalen Peugeothändler (beim Fahrzeug handelt es sich aber um einen Audi)
Ausgeglichen hat HDI bisher 5.427,97 + 450 Wertverlust + 25 Kostenpauschale = 5.902,97
(Gutachter wurde auch übernommen)
Nehme ich nun diesen Betrag + die 5.800 (entspricht RW nach Gutachten) die ich beim Verkauf erzielt habe, lande ich bei 11.702,97 verbleibt also eine Differenz zum WBW von -747,03 zu meinen Lasten
Ich hoffe die Infos sind für's erste ausreichend, mehr kann ich erst ab Sonntag liefern.
Vielen vielen Dank schonmal vorab,
Christian