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Versicherung kürzt Gutachten
Hallo zusammen,
mein Auto wurde im parkenden Zustand angefahren, Stoßstange, hinteres Seitenteil, und rechte Rückleuchte defekt bzw. muss lackiert werden.
Ich war bei einem Gutachter, der folgendes errechnete:
Reparaturkosten netto 3276,38€
Wertminderung 300€
Nutzungsausfalltage 3x59=177€
Ich wollte das ausgezahlt haben. Jetzt habe ich folgenden Brief erhalten von der gegnerischen Versicherung, die meine Forderung um ca 850€ gekürzt haben. Achso, der BMW war immer in der Vertragswerkstatt, also "original BMW Scheckheftgepflegt"
Habe ich die Möglichkeit die volle Summe 3753€ zu erhalten? Die Versicherung hat inwischen nur 2903€ überwiesen.
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53 Antworten
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 26. Januar 2024 um 11:18:55 Uhr:
Nach der Logik müsste die Versicherung bei nicht durchgeführter Reparatur überhaupt nichts bezahlen. Keine Reparatur, keine Reparaturkosten. So wie kein Ausfall, keine Ausfallkosten...
Etwas kurz gedacht, warum ist kein Schaden am Fahrzeug enstanden? Weil er nicht repariert wurde?
Es gibt kein Urteil, zumindest hat Berlin-Paul bisher keines zitiert, das die Versicherungen bedingungslos zur Zahlung des Nutzungsausfalls bei fiktiver Abrechnung verpflichtet.
Die Zahlung wird generell vom Nachweis der Instandsetzung, wie auch immer geartet, abhängig gemacht.
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 26. Januar 2024 um 17:30:42 Uhr:
Die Zahlung wird generell vom Nachweis der Instandsetzung, wie auch immer geartet, abhängig gemacht.
Ach du meine Güte :rolleyes:
Und noch zwei grüne Daumen für den Quatsch.
[quote]
@Hannes1971 schrieb am 26. Januar 2024 um 18:28:42 Uhr:
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 26. Januar 2024 um 17:30:42 Uhr:
Die Zahlung wird generell vom Nachweis der Instandsetzung, wie auch immer geartet, abhängig gemacht.
Ach du meine Güte :rolleyes:
Und noch zwei grüne Daumen für den Quatsch.
Das ist längst geklärt vom BGH, aber egal, lass Ihm seinen Glauben....
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 26. Januar 2024 um 18:28:42 Uhr:
Und noch zwei grüne Daumen für den Quatsch.
Bevor Fragen aufkommen, Nein auch wir können nicht sehen wer das war. :D
Aber selbst wenn würden wir das für uns behalten.
Gibt nur Streit und wir wollen das alle mitteinander ihren Spass hier haben und keine Grüppchen nur unter sich bleiben.
Somit könnt ihr euch wieder der Frage zuwenden die im Titel steht.
Gruß Moorteufelchen
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 26. Januar 2024 um 18:31:38 Uhr:
[quote]
@Hannes1971 schrieb am 26. Januar 2024 um 18:28:42 Uhr:
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 26. Januar 2024 um 18:31:38 Uhr:
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 26. Januar 2024 um 17:30:42 Uhr:
Die Zahlung wird generell vom Nachweis der Instandsetzung, wie auch immer geartet, abhängig gemacht.
Ach du meine Güte :rolleyes:
Und noch zwei grüne Daumen für den Quatsch.
[/quote
Das ist längst geklärt vom BGH, aber egal, lass Ihm seinen Glauben....
Gab es dieses Urteil des BGH schon vor Ende 2017/Anfang 2018 ?
Da hatte ich einen unverschuldeten Unfall mit fiktiver Abrechnung und die Versicherung verweigerte die Auszahlung der im Gutachten benannten 3 Tage Nutzungsausfall mit eben dieser Begründung.
Keine Reparatur, kein NA… erst wenn ich Fotos vom reparierten Auto mit aktueller Tageszeitung drauf senden würde, gäbe es diesen ausbezahlt!
Da ich das Auto weiterhin nutzte und preiswert also nicht streng nach Gutachten, zum Teil auch in Eigenleistung repariert habe, schickte ich halt dann in Gottes Namen die gewünschten Bilder und dann kamen auch die knapp 200 € noch nachträglich.
Sollte das aber damals schon von der Versicherung ein unberechtigter Kürzungs (grenzt ja schon fast
an Betrugs) - Versuch gewesen sein, ärgert mich das nachträglich noch und ich würde tatsächlich beim nächsten Mal von vornherein einen Anwalt einschalten, obwohl mir das eigentlich innerlich widerstrebt gleich mit der „Bazooka“ zu kommen, da mir einfache unkompliziertere Lösungen tausendmal lieber sind.
Leider scheint es heutzutage aber wirklich nicht mehr anders zu gehen, wenn man hier die Beiträge der letzten Jahre so verfolgt hat.
Viele Gerichte entscheiden für einen Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung, allerdings sprechen sich zwischenzeitlich auch immer wieder Gerichte dagegen aus. Die Rechtsprechung ist also äußerst ambivalent und es ist daher nicht eindeutig geregelt, ob ein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden kann oder nicht.
Ein BGH-Urteil das klar und bedingungslos dem Geschädigten immer den Nutzungsausfall zuspricht gibt es leider nicht.
Deshalb wurde es hier auch bisher nicht zitiert.
Im Jahr 2008 entschied der BGH allerdings, dass der Geschädigte einen tatsächlichen Nutzungsausfall beweisen muss, um eine Entschädigung zu erhalten. Deshalb verlangen die Versicherungen nach wie vor einen Reparaturnachweis wenn selbst repariert wurde und keine Rechnungen vorgelegt werden können.
Der BGH stellte 2008 auch nochmals klar, dem be-
troffenen Eigentümer gebührt die Entschädigung nicht unabhängig da-
von, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu
in der Lage war. So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen
Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kom-
menden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war.
Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende
Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirt-
schaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist lt. BGH ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung,
wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich
geregelten Fällen, zu ersetzen ist
Du musst echt ein erbärmliches Leben haben...
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 30. Januar 2024 um 20:30:25 Uhr:
Du musst echt ein erbärmliches Leben haben...
Füttern von Trollen verboten.
Ich mach dann mal die melde-mumu ;)


