Versicherung kürzt Gutachten
Hallo zusammen,
mein Auto wurde im parkenden Zustand angefahren, Stoßstange, hinteres Seitenteil, und rechte Rückleuchte defekt bzw. muss lackiert werden.
Ich war bei einem Gutachter, der folgendes errechnete:
Reparaturkosten netto 3276,38€
Wertminderung 300€
Nutzungsausfalltage 3x59=177€
Ich wollte das ausgezahlt haben. Jetzt habe ich folgenden Brief erhalten von der gegnerischen Versicherung, die meine Forderung um ca 850€ gekürzt haben. Achso, der BMW war immer in der Vertragswerkstatt, also "original BMW Scheckheftgepflegt"
Habe ich die Möglichkeit die volle Summe 3753€ zu erhalten? Die Versicherung hat inwischen nur 2903€ überwiesen.
61 Antworten
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Danke.
Gruß
Zimpalazumpala, MT-Moderator
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 26. Januar 2024 um 09:38:27 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. Januar 2024 um 22:30:30 Uhr:
Der NA ist im Gutachten festgestellt worden. Ob repariert wurde oder nicht, das spielt keine Rolle im Rahmen der fiktiven Abrechnung.Vielen Dank für's mitraten. Das ist aber leider falsch.
Nutzungsausfall gibt es nur im Reparaturfall.
Wenn selbst repariert wird muss die Eigenreparatur nachgewiesen werden.
Werden Schäden nicht instandgesetzt dann wird auch kein Nutzungsausfall bezahlt.
Eigentlich logisch, es gab ja auch keinen Ausfall.
Tut mir leid wenn du dich über den Tisch hast ziehen lassen. Weder die Reparaturkosten noch der Nutzungsausfall entstehen bei fiktiver Abrechnung real, sind aber der fiktiv abzurechnende Schaden. Ob man repariert oder so rumfährt oder das Auto lieber verschrottet, das ist bei fiktiver Abrechnung rechtlich irrelevant. Weist man die Reparatur nach, so geht man von fiktiver zur konkreten Abrechnung über und das kann bei Eigenreparatur nachteilig sein, weil man nicht den einen Teil des Schadens fiktiv und einen anderen Teil konkret abrechnen kann. Das ist das gleiche Spiel wie mit der Mehrwertsteuer, die man bei fiktiver Abrechnung nunmal nicht bekommt, auch nicht für die gekauften Ersatzteile. Da müsste man dann konkret abrechnen. Doch wie immer gilt, dass es jedem selbst freisteht zu entscheiden, was er mit sich machen lässt und was nicht.
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 26. Januar 2024 um 09:38:27 Uhr:
Nutzungsausfall gibt es nur im Reparaturfall.
Wenn selbst repariert wird muss die Eigenreparatur nachgewiesen werden.
Werden Schäden nicht instandgesetzt dann wird auch kein Nutzungsausfall bezahlt.
Eigentlich logisch, es gab ja auch keinen Ausfall.
Nach der Logik müsste die Versicherung bei nicht durchgeführter Reparatur überhaupt nichts bezahlen. Keine Reparatur, keine Reparaturkosten. So wie kein Ausfall, keine Ausfallkosten...
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Zitat:
@Behlul Kacar schrieb am 25. Januar 2024 um 20:30:23 Uhr:
Hallo zusammen,mein Auto wurde im parkenden Zustand angefahren, Stoßstange, hinteres Seitenteil, und rechte Rückleuchte defekt bzw. muss lackiert werden.
Ich war bei einem Gutachter, der folgendes errechnete:
Reparaturkosten netto 3276,38€
Wertminderung 300€
Nutzungsausfalltage 3x59=177€Ich wollte das ausgezahlt haben. Jetzt habe ich folgenden Brief erhalten von der gegnerischen Versicherung, die meine Forderung um ca 850€ gekürzt haben. Achso, der BMW war immer in der Vertragswerkstatt, also "original BMW Scheckheftgepflegt"
Habe ich die Möglichkeit die volle Summe 3753€ zu erhalten? Die Versicherung hat inwischen nur 2903€ überwiesen.
Hallo,
hau der Versicherung mal das beigefügte Urteil um die Ohren...
Das sollte helfen.
Du weißt aber schon, daß es hier um einen HP Schaden geht, und nicht VK?
Trotzdem natürlich interessant und richtungsweisend.
Nicht schlimm, wenn man die Ausführungen im Urteil liest, ist es ja so, daß die Abrechnung nach den Kosten der Markenwerkstatt "sogar" im Kaskofall zugestanden wird, somit im Haftpflichtfall erst recht.
Vielen Dank für die rege Rückmeldung an alle ! Allerdings bin ich etwas verwirrt, da die Meinungen auseinander gehen.
Heißt das jetzt im Klartext, dass ich Anspruch auf die volle Gutachtersumme ohne Mwst habe ? Also in Summe 3753€ errechnet aus:
Reparaturkosten netto 3276,38€
Wertminderung 300€
Nutzungsausfalltage 3x59=177€
So ist es und deshalb wäre es klüger gewesen, der Empfehlung des Gutachters gleich zu folgen und es mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.