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Versicherung 'kürzt' erstelltes Gutachten

Themenstarteram 5. Februar 2014 um 10:35

Hallo liebe MotorTalk'ler,

zunächst die Bitte: geht nicht zu hart mit mir in's Gericht, ich hatte bisher weder Unfall noch etwas mit Versicherungen zu tun und bin momentan wirklich ratlos.

Vor genau einem Monat (na gut, gestern vor vier Wochen) hatte ich einen Unfall mit meinem neuen Gebrauchten Mazda MX-5 NC. Konkret ist mir ein SUV ohne Blinken auf einer zweispurigen Straße vorne in den Kotflügel gefahren, trotz Spurwechsel-Assi. Die Schuldfrage war dank mehrerer Zeugen schnell geklärt, polizeilich aufgenommen wurde ebenfalls alles (ich war mir unsicher, ob man die Helfer in blau braucht, aber ich wollte auf Nummer Sicher gehen). Da es ein Dienstwagen war, ging das auch recht problemlos seine Wege - bis heute.

Ich bin ein paar Tage später zu einem Gutachter gefahren, mit dem ich vorher einen Termin gemacht hatte, da der Schaden eine Bagatellgrenze überschreiten würde. Der hat sich das Auto detailliert angesehen und Fotos geschossen, Berichte geschrieben und was weiß ich, zwei Tage später hatte ich das Gutachten dann in der Hand:

Reparaturkosten netto: 2303€

inkl. MwSt.: 2740€

Ich habe den Unfallbogen der Versicherung also nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt, Bericht der Polizei angehängt und das Gutachten lag durch den Gutachter dort bereits vor, habe dann auf "Abrechnung nach Gutachten" bestanden.

Heute schaue ich auf mein Konto und sehe: es wurden 1900€ überwiesen. Ich ging erst mal von einem Fehler aus, wurde aber von besagter Versicherung aufgeklärt, dass mein Gutachten zu hoch ist und man es deshalb durch eigene Gutachter habe prüfen lassen, die das "anders sehen" -> das Schreiben dazu sei vor 4 Werktagen rausgegangen, habe ich aber nicht bekommen bis dato.

Ich solle mich nicht so aufregen und er erklärt mir dann gerne noch mal, warum ich weniger Geld bekomme ... Muss ich mich als Geschädigter denn so behandeln lassen?!

Kann ich mir in diesem Fall einen Anwalt nehmen, soll ich zunächst selbst ein Schreiben aufsetzen - wie würdet ihr hier vorgehen?

Ich danke euch schon mal für eure Hilfe!

Beste Antwort im Thema

Das ist eine üblichen Masche von vielen Versicherungen, ab zum Rechtsanwalt, er wird dir helfen. Anwaltskosten wird die Vers. übernehmen müssen.

Hört sich komisch an, aber die Gesellschaften wollen es nicht anders.

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42 Antworten
am 25. Mai 2010 um 11:29

Hallo,

uns ist jemand ins Auto gefahren, ein Gutachter hat ein Gutachten erstellt, die gegnerische Versicherung hat den Gutachter auch bezahlt.

Das Gutachten belegt einen Schaden von 3050 Euro.

Heute schreibt die Versicherung dann plötzlich das sie günstige Werkstätten gefunden haben die den Schaden nun für 2650 Euro beheben würden.

Darf die gegnerische Versicherung vorschreiben wo wir reparieren lassen?

Was ist wenn wir, wie schon vor dem Unfall geplant, das Auto verkaufen

ohne es reparieren zu lassen? Klar das Mehrwertsteuer abgezogen wird, darf in dem Fall bestimmt werden welche Summe als Berechnungsgrundlage genommen wird?

 

Vielen Dank!

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Darf die gegnerische Versicherung ein Gutachten kürzen?' überführt.]

Zitat:

Darf die gegnerische Versicherung vorschreiben wo wir reparieren lassen?

Ihr könnt selber entscheiden wo der Unfallschaden fachgerecht behoben wird, die Versicherung darf euch bei einem Haftpflichtschaden keine Werkstatt vorschreiben.

Wird der Schaden fiktiv abgerechnet, ist die Höhe des Stundenverrechnungssatzes, der UPE Aufschlag und die Verbringungskosten fast immer ein Streitpunkt. Um hier eine Aussage zu treffen sind nähere Informationen zum Einzellfall erforderlich. Wie alt ist das Auto unter oder über drei Jahre, wo wurde es bisher immer gewartet? Konnte der Versicherer die Gleichwertigkeit der Reparatur seiner genannten Werkstatt nachweisen, welche Umstände konnte der Geschädigte aufzeigen nicht in die empfohlene Werkstatt zu fahren usw. Hierzu gibt es einige Urteile, auch aktuelle, des BGH. Zu den anderen beiden Punkten gibt es auch diverse Urteile.

Im Einzelfall hift hier nur Rücksprache mit dem eigenen Sachverständigen und dem eigenen Rechtsanwalt zu nehmen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Darf die gegnerische Versicherung ein Gutachten kürzen?' überführt.]

am 30. Juli 2010 um 11:18

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 25.06.2008 (6 S 13/08) die Berufung der HDI Direkt Versicherung AG gegen das Urteil des Amtsgerichtes Hannover vom 07.02.2008 (563 C 14485/07) kostenpflichtig zurückgewiesen.

Begründung:

Die durch das Amtsgericht Hannover zugelassene Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz auch in Höhe der seitens der Beklagten um 161,08 € gekürzten fiktiven Reparaturkosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Umfang der Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach den § 249 ff. BGB. Auszugehen ist vom Grundsatz der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung einer Sache stattdessen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Diese dem Wahlrecht des Geschädigten unterliegende sog. Ersetzungsbefugnis ermöglicht einen Schadensausgleich, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anzuvertrauen braucht. Auch hierbei soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen (BGH, VI ZR 398/02, Urteil vom 29.04.2003) Insoweit ist anerkannt, dass der Geschädigte in der Verwendung des ihm zustehenden Ersatzbetrages frei ist (Dispositionsfreiheit). Der Schädiger und die über § 3 PflVG a. F. an seine Stelle tretende Kfz-Haftpflichtversicherung haben keinerlei Weisungsbefugnis. Insbesondere ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Schadenersatz tatsächlich zum Zweck der Reparatur der beschädigten Sache, des Pkws des Klägers, einzusetzen. Vielmehr darf er eine rein fiktive Abrechnung auf der Grundlage einer durch Sachverständigengutachten festgestellten Reparaturkostenschätzung vornehmen und hierbei auch die in einer Markenwerkstatt in Ansatz gebrachten, üblicherweise über den Preisen einer freien Werkstatt liegenden Kosten zur Schadensberechnung ansetzen (BGH a. a. 0.). Ebensowenig ist der Geschädigte, sofern er sich zur Durchführung einer Reparatur entschließt, verpflichtet, diese umfänglich und zum vollen geltend gemachten Schadenersatzbetrag ausführen zu lassen. Die Vornahme einer sog. „Billigreparatur“, sei es bereits vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sei es erst im nachhinein, hat auf die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Betrages keinen Einfluss.

Ich denke, das sagt alles.

Bei mir hatte man dieses auch in den letzten Tagen versucht, mein Anwalt hat sich kaputtgelacht.

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Darf die gegnerische Versicherung ein Gutachten kürzen?' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von chrisbo1

 

Ich denke, das sagt alles.

Bei mir hatte man dieses auch in den letzten Tagen versucht, mein Anwalt hat sich kaputtgelacht.

Alles gesagt? Ganz im Gegenteil. Und wenn dem Anwalt dazu nichts besseres als Gelächter einfällt, befürchte ich, dass er nicht die beste Wahl war, da er offenbar nicht ganz auf der Höhe der Zeit ist.

 

Wie KSV weiter oben geschrieben hat, hat der BGH sich in den letzten Wochen gleich in mehreren Entscheidfungen deutlich zu dem Thema positioniert und die pauschale Aussage: "Die Abzüge sind unzulässig." ist schlicht und ergreifend falsch! 

 

Es kommt auf den Einzelfall an und wird anhand der oben von KSV bereits umrissenen Punkte geprüft.

 

@TE: Es ist wichtig zwischen fiktiver (also auf Gutachtenbasis) und konkreter Basis (also nach Rechnung) zu unterscheiden.

Die Verweisung auf günstigere Werkstätten bezieht sich immer nur auf fiktive Abrechnungen.

Die Versicherung wird Dir nie vorschreiben, in welcher Werkstatt Du reparieren sollst.

 

Gruß

Hafi

 

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Darf die gegnerische Versicherung ein Gutachten kürzen?' überführt.]

am 30. Juli 2010 um 13:11

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

... hat der BGH sich in den letzten Wochen gleich in mehreren Entscheidfungen deutlich zu dem Thema positioniert ...

... und dem Mengenrabatt für einige Brötchen aus der Nachbarstadt eine Absage erteilt.

:)

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Darf die gegnerische Versicherung ein Gutachten kürzen?' überführt.]

am 30. Juli 2010 um 14:51

@Hafi545

Mein Anwalt hatte ein Schreiben zur P.......-Versicherung geschickt, in dem Bezug auf o.g. BGH-Urteil genommen wurde, heute kam Kommentarlos der Check mit der Differenssumme.

Seitens der Versicherung wurde weder näher auf die jetzige Zahlung, noch auf den vorhergehenden Einbehalt eingegangen.

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Darf die gegnerische Versicherung ein Gutachten kürzen?' überführt.]

aktuelles Urtteil zum Thema gibts hier

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Darf die gegnerische Versicherung ein Gutachten kürzen?' überführt.]

am 5. Februar 2014 um 10:45

Sicher dass es keine totalschaden Abrechnung ist?

1900 ist so eine gerade Summe.

wie lauten die anderen Zahlen aus dem Gutachten? Also WBW und Restwert?

Themenstarteram 5. Februar 2014 um 10:52

Genau genommen habe ich 1930€ überwiesen bekommen, im Gutachten steht folgendes:

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wurde nicht ermittelt, da die ermittelten Reparaturkosten weit unterhalb des WBW liegen.

Zum Restwert steht dort auch nichts mehr, da es kein Totalschaden war. Brauchst du sonst noch etwas aus dem Gutachten? Die Bilder sprechen meiner Meinung nach ebenfalls für sich, man erkennt klar und deutlich, dass der Außenspiegel, der Kotflügel und die Tür betroffen sind und mitunter stark beschädigt.

 

Bin wie gesagt leider absoluter Laie auf dem Gebiet und habe auch niemanden in meinem Umfeld, der mir da groß weiterhelfen könnte. Ich lese zwar oft, dass man einen Anwalt einschalten kann und die gegnerische Versicherung muss diesen übernehmen - aber genau so oft, dass wenn ich das Verfahren verliere, ich darauf sitzen bleibe. Was stimmt hier? Der Gutachter war ja kein Hinterhof-Gutachter, sondern ganz offiziell von KÜS gestellt und empfohlen ... :(

am 5. Februar 2014 um 11:20

Hallo,

warte am besten erstmal das Schreiben der Versicherung ab. Da steht eigentlich immer genau drin, bei welchen Positionen sie Kürzungen vorgenommen haben. Mit diesem Schreiben könntest du dann auch zu Deinem Gutachter gehen und dieser könnte dann gegebenenfalls eine Stellungnahme an die Versicherung schreiben. Manchmal hilft es und die Versicherung zahlt nach, ganz ohne Anwalt... Denn oftmals macht der Anwalt vorerst auch nichts anderes als eine Stellungnahme vom Gutachter anzufordern...

Themenstarteram 5. Februar 2014 um 11:24

Alles klar, also als erstes mit besagtem Schreiben zum Gutachter gehen und nachfragen. Im Falle der Eskalation (wenn man es so nennen mag - habe mir mit diesem Auto einen Traum geleistet und sehe es nicht ein, als Geschädigter jetzt noch so behandelt zu werden) steht mir denn ein Anwalt zu? Würde es sehr gerne ohne einen Anwalt laufen lassen, habe aber auch kein Problem damit, mir einen zu nehmen.

Die Schuldfrage ist ganz klar geklärt, da gab es auch keine Probleme seitens Unfallgegner / Polizei.

Vielen Dank für Eure Hilfe auf jeden Fall!

am 5. Februar 2014 um 12:01

Ich würde jetzt auch diesen Weg vorschlagen.

Das Gutachten von der Versicherung abwarten und dann mit deinem Gutachter besprechen.

Ein Rechtsanwalt steht dir auch zu.

Ich würde aber vorher noch der Versicherung einfach selber Druck machen.

Wenn dein Gutachter von seinem Gutachten überzeugt ist, dann würde ich der Versicherung sagen: Entweder ihr rechnet nach meinem Gutachten ab, oder ihr könnte meinen Anwalt auch mit bezahlen.

Wenn sie sich darauf einlassen, so wird das die beste Lösung für dich sein.

Denn auch dein Anwalt wird vielleicht nur ein Mittelding aus beiden Gutachten erreichen.

Hallo,

wie alt ist das Fahrzeug und welche Laufleistung?

Normalerweise ist der Wiederbeschaffungs- und Restwert immer zu ermitteln, insbesondere bei Fahrzeugen älteren Baujahres.

Dies kann in der Regel nur entfallen, wenn die Reparaturkosten unterhalb 25% vom Wiederbeschaffungswert liegen.

Dazu bedarf es keinen Totalschaden, denn die Versicherung kann auch bei einem Reparaturschaden auf Totalschadensbasis abrechnen wenn keine Reparatur vorgenommen wird.

Hierzu werden die Nettoreparaturkosten aus dem Gutachten dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) gegenüber gestellt.

Diese Werte dienen als Abrechnungsgrundlage für die Versicherung, insbesondere bei der fiktiven Auszahlung.

Wenn der Gutachter auf diese Werte verzichtet übernimmt dies logischerweise die Versicherung.

Des Weiteren ist bisher noch unklar, welche Positionen die Versicherung gekürzt hat?

Hierzu bekommst Du ein Schreiben von der Versicherung dessen Inhalt bezüglich der Kürzungen Du bitte hier bekannt geben solltest.

Unterlasse jedoch bitte jeglichen Versuch der Versicherung da Beine zu machen.

Wenn das Gutachten wirklich unvollständig gewesen sein sollte, wovon ich derzeit ausgehe, bringt das gar nichts.

Gruß

fordfuchs

 

Themenstarteram 5. Februar 2014 um 13:14

Hallo,

Laufleistung zum Unfallzeitpunkt: 46.000km

Erstzulassung: 03/2007

Wie gesagt, Mazda MX-5 NC.

Ich habe kein Interesse daran, der Versicherung "Beine zu machen". Ich selbst bin Laie und suche in erster Linie eine klare Aussage, was ich machen soll und möchte angemessen entschädigt werden. Das Gutachten wurde von einem Gutachter erstellt, der mir von KÜS "gestellt" wurde - kein Nachbar, keine Familie o.ä., in so fern weiß ich nicht, ob das Gutachten vollständig ist oder nicht. Vielleicht als Überblick mal, was alles darin steht:

- Fahrzeugdaten

- Ausstattung

- Jede Menge Daten zum Fahrzeug, u.A. "Vorschäden, Altschäden, Lackierung, Schadenbild", Fotos etc.

- Schadenkalkulation ("nach System DAT")

- Reparaturfreigabe, -kosten, -dauer, Nutzungsaufall, WBW usw.

Am Ende sind noch 12 Bilder des Schadens angehängt, im Anhang zum besseren "Bild machen" ein Bild von mir gemacht.

Die Versicherung sagte mir, das Schreiben müsse schon längst bei mir sein. Auf meine Nachfrage, ob es möglich wäre, es per Mail zu senden, kam nur die Antwort "Aus Datenschutzgründen geht das nicht". Dann wollte ich, dass sie es mir an die Mail-Adresse im Unfallbogen senden, der ihnen vorliegt, das geht dann technisch nicht. Rausgeschickt wurde es wohl vergangenen Freitag (also vor 4 Werktagen), das werde ich ohnehin abwarten müssen, das ist mir bewusst (aktuell ist auch nichts im Briefkasten).

Allgemein wollte ich nur wissen, wohin ich mich überhaupt wenden muss - auch mit diesem Schreiben. Mein erster Weg wird mit dem Gutachten der gegnerischen Versicherung zu meinem Gutachter sein, das weiß ich jetzt. Ich will auch keinen Profit aus der Sache ziehen, aber meiner Meinung nach hat ein Sachverständiger (wozu beauftrage ich denn dann einen?) den Schaden festgestellt, dann hätte auch gleich ein Gutachter der gegnerischen Versicherung das prüfen können (was mir ohnehin zunächst aufgeschwatzt wurde).

Viele Grüße und Danke für die Hilfe!

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