Versicherung Führerscheinerweb

Ich habe mal eonen Frage, zur Führerscheinangebe bei der KFZ-Versicherung.
Die Versicherungen wollen ja wissen, wann der Führerscheinerwerb war. Und da bin ich jetzt etwas am grübeln. Also ich machte den FS 1986(grau). Dann war er 1990 für 9 Monate weg und erhielt dann 1991 mit der Wiedererteilung den rosanen lappen. Nun mußte ich diesen im Dezember 2023 (durch dieses unsinnige Gesetz)abgeben und gegen den Führerschein in Kartenformat tauschen. Beim Versicherungsabschluß im Oktober 2023 gab ich den Führerscheinerwerb der Wiedererteilung 1991 an. Wenn ich jetzt die Versicherung wechsele, dann werde ich ja so wie ich denke auf 2023 zurückgestuft. Da ich den neuen Rennschein ja erst 2023 erhielt. Oder liege ich da falsch? Sollte ich dann den Ersterwerb (1986) angeben?

24 Antworten

Gelöscht, da falsch interpretiert.

Jemand in unserer Familie bekam 2016 seine Fahrerlaubnis für 6 Monate entzogen. Nach diesen Monaten hat er sie einfach wieder neu beantragt und auch wieder zugeteilt bekommen, mit neuer Karte. Er musste nicht den Führerschein "neu machen", keine Prüfung, weder theoretisch noch praktisch, keine Fahrschule, nichts davon, aber diese Neuerteilung musste beantragt werden. Er bekam somit seinen "Lappen" nicht einfach so wieder.

Dieses Jahr 2016 steht auch jetzt bei seiner SF-Klasse dabei und nicht 19xx oder so!

Bedeutet: Die Jahrzehnte davor seit erster Erteilung sind eigentlich futsch!

Und welches Datum hat er dann unter Nr. 10 stehen? Gültig seit...

Zitat:

@PeterBH schrieb am 23. Februar 2025 um 16:17:22 Uhr:


Und welches Datum hat er dann unter Nr. 10 stehen? Gültig seit...

ich kann ihn morgen selber noch mal direkt fragen, aber heute Mittag stand da wohl ein Datum aus 2016.

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Voraussetzung ist natürlich, das alle Mitarbeiter die Arbeitsanweisung kennen

887537310

Ok, das gilt jetzt für eine bestimmte Versicherung, oder?

Zitat:

@celica1992 schrieb am 23. Februar 2025 um 18:13:52 Uhr:


Voraussetzung ist natürlich, das alle Mitarbeiter die Arbeitsanweisung kennen

Allein der Begriff "Führerschein-Entzug" ist ja unsinnig.

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 23. Februar 2025 um 18:22:20 Uhr:


Ok, das gilt jetzt für eine bestimmte Versicherung, oder?

Vermutlich gilt das auch erstmal nur für die Anwendung "Übernahme der Schadensfreiheitsklasse von einer anderen Person" und nicht für das Tarifmerkmal "Dauer des FE-Besitzes".

Worum es jetzt beim TE ging ist mit aber nicht 100% klar.

Zitat:

@hk_do schrieb am 23. Februar 2025 um 22:00:29 Uhr:


Worum es jetzt beim TE ging ist mit aber nicht 100% klar.

Ob er 1986 oder 1991 bei der Versicherung angeben soll

was mir unklar war:

Ob es bei dem Datum um die Übernahme eines SFR ging oder um ein Tarifmerkmal. Potentiell könnten dafür andere Regeln gelten...

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