verlängerte Probezeit - nun Führerscheinentzug?
Hallo Community,
ich habe in meiner Probezeit einen Unfall gehabt (Vorfahrt missachtet - 3 Punkte) und eine rote Ampel (>1s) überfahren (4 Punkte). Hatte danach erfolgreich ein Aufbauseminar gemacht und wurde nun heute erwischt wie ich mein Handy im Auto bediente (1 Punkt). Nun komme ich auf 8 Punkte insg.
Was kommt nun auf mich zu? Etwa der Führerscheinentzug?
Vielen Dank im Voraus
f.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Nach der Neuregelung des Punktesystems droht nun in der Tat bereits bei 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis, sobald die Eintragungen rechtskräftig werden.
Für den Fragesteller nicht relevant, da er nach der Reform auch keine 8 Punkte hätte 😉
78 Antworten
Zitat:
Das steht wortwörtlich im Gesetz, da kann kein Richter anders entscheiden ohne dass er rechtswidrig entscheiden würde.Zitat:
Original geschrieben von BMWRider
bzw. imho von der Exekutive zu streng ausgelegt, was das reine in-die-Hand-nehmen anbelangt,
Nein, das steht da eben nicht. Da seht, dass man das Telefon nicht benutzen darf, wenn es dafür aufgenommen werden muss. Ob ein reines woanders Hinlegen ohne Benutzung legal ist, das ist ja genau die Grauzone.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Falsches wird nicht richtig, wenn man oft genug wiederholt.Regressanspruch gibt es bei Obliegenheitsverstößen, jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit. Was diese Obliegenheitsverstöße genau sind, kann jeder in seinem Versicherungsvertrag nachlesen.
Kann es sein, dass Du deinen Versicherungsvertrag nicht ein einziges Mal in den letzten 25 Jahren durchgelesen hast?
§81 Abs. 2 VVG
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Zitat:
Ob ein reines woanders Hinlegen ohne Benutzung legal ist, das ist ja genau die Grauzone.
Jetzt verstehe ich, was Du meinst, weil ich aus einer anderen Richtung denke:
Die verbotene Handlung besteht aus vier Tatbeständen:
1. Fahrzeug rollt,
2. Motor an,
3. Handy in der Hand,
4. Handy wird benutzt
1 und 2 sind hier grundsätzlich vorhanden,
3 allerdings auch, man muss das Ding aufnehmen um es woanders hin zu legen, somit ist der Punkt erbracht.
Frage ist ausschließlich der Punkt 4, ob das "Umlagern" eines Handy zu dessen Nutzung gehört oder nicht. Kommt auf den konkreten Einzelfall an, handelt es sich dabei um eine Vorbereitungshandlung zur (besseren) Nutzung, zB. aus der Jackentasche in die Fahrzeug-Halterung, dann ist das mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch strafbar.
Einfach nur so umlagern, von der Hosentasche auf den Beifahrersitz, weil es in der Hose gedrückt hat - keine Ahnung, muss man "durchklagen", dann ist man schlauer.
Als "Grauzone" würde ich das nicht bezeichnen. Grauzonen sind Bereiche, die "halblegal" sind, verboten aber nicht strafbar oder sich legal einer Strafbarkeit zu entziehen. Das hier ist keine Grauzone, sondern Schrödingers Katze, das Ding lebt oder ist tot; weil wir es nicht wissen, können wir auch von beidem gleichzeitig ausgehen, aber mehr Varianten gibt es nicht.
Zitat:
Original geschrieben von shathh
§81 Abs. 2 VVG
Dass verschiedene Gesetze auch sehr verschiedene Inhalte haben, ist Dir schon untergekommen? VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und PflVG (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter) machen da keinen Unterschied.
VVG und damit Abzüge wegen grober Fahrlässigkeit sind möglich zB. bei der PKW-Kasko (Voll- und Teilkasko), Hausrat, Wohngebäude, ...,
Gibt es aber nicht unter dem PflVG mit der PKW-Haftpflicht.
Gibt es zB. auch nicht bei der Privat-Haftpflicht, Unfallversicherung, ...
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Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Aber es ist nur ein Einzelfallurteil. Auch wenns ein OLG ist. 😉
Ich habe nur wenige Einträge vorher etwas zur
Einzelfallentscheidungdargelegt.
Diejenigen, die stets mit "
Einzelfallentscheidung" argumentieren, sind die ersten, die ihren Anwalt auf Urteile aufmerksam machen, wenn sie verklagt werden. Gelebte Praxis!
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
VVG und damit Abzüge wegen grober Fahrlässigkeit sind möglich zB. bei der PKW-Kasko (Voll- und Teilkasko), Hausrat, Wohngebäude, ...,Gibt es aber nicht unter dem PflVG mit der PKW-Haftpflicht.
Gibt es zB. auch nicht bei der Privat-Haftpflicht, Unfallversicherung, ...
Dann ersetze das Wort "Regress" durch "Leistungsminderung" ;-)
Ändert nichts an der Tatsache, dass Ablenkung am Steuer im Zweifelsfall dazu führen kann, dass man auf Kosten sitzen bleibt.
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Dann ersetze das Wort "Regress" durch "Leistungsminderung" ;-)
Das ist so einfach wie "Fußpilz" gegen "Herzinfarkt" zu tauschen, kann man machen, hat aber keinen Nutzen.
Zitat:
Ändert nichts an der Tatsache, dass Ablenkung am Steuer im Zweifelsfall dazu führen kann, dass man auf Kosten sitzen bleibt.
Falsch,
weil es bei dem Begriff "Regress" bleibt und der nicht gegen den den Begriff "Leistungsminderung" ausgetauscht werden kann.
Die Haftpflicht bezahlt uneingeschränkt und ist ohne Regressmöglichkeit, und so lange, wie Ablenkung nicht den Status einer vorsätzlich herbeigeführten Straftat bekommt, wird das auch so bleiben.
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Sehrwohl bleibt man aber auf dem eigenen Schaden sitzen - trotz Vollkasko.
Herzlichen Glückwunsch, jetzt stimmt es.
Manchmal braucht man wirklich keine Ahnung haben, sondern muss nur lange genug Begriffe tauschen, um irgendwann eine richtige Kombination zu finden.
Hier waren es die Begriffe "Haftpflicht" und "Vollkasko", die ausgetauscht werden mussten.
Na, Lust auf noch so ein Spiel?
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
In welcher Variante ein Handy nun schon oder gerade nicht wegen Akku leer oder Beifahrer unter 1,50 Meter ... das musste noch im April 2009 vor einem Oberlandesgericht geklärt werden, aber ob hinter einem 6"-Navi mitten auf der Windschutzscheibe in Augenhöhe des Fahrers eine komplette Schulklasse an einem Fußgängerüberweg verschwindet ...
wenn wir jetzt auch noch die Frage aufwerfen ob ein schnurloses Festnetztelefon darunter fällt.
(Antwort "Einzelfallentscheidung" - Nein - auch wenn abheben wollte)
Wobei so ein DECT Telefon durchaus eine Reichweite von 500 Meter über das Firmengelände hinaus haben kann. (kann man so einrichten, braucht man eben ne Outdoorstation mit Richtantenne aufm Gelände) Habe mit sowas schon telefoniert während der Fahrt. 😁
Aber in dem "Einzelfallurteil" hat derjenige dann doch nicht telefonieren können, er hat nur versucht abzuheben. 😉
Das war auf der anderen Seite in einem Handyfall dem OLG Köln (irgendwo verlinkt) schon ausreichend - also allein ein Einschaltversuch - um einen Verstoß zu bejahen.
Alles klar? 😁
Wenn wir den § außerdem genau lesen:
Was ist denn mit diesen "Retro-Telefon-Hörern" die man an ein Smartphone anschließen kann?
Fallen die darunter? Es ist hm eine Art von Freisprecheinrichtung? 😉
Rein vom Gedanken her vermutlich, aber vom Gesetz selbst - eigentlich nein. Da geht es um Hörer von Autotelefonen.
Oder was ist mit so einem Teil - incl. Hörer:
Das Gerät kann prinzipiell heute noch genutzt werden.
http://www.oebl.de/D-Netz/Geraete/Siemens/P1/P1.html
Oldie but goldie - wenn man damit den § austricksen kann.
Gut man könnte sagen, der Hörer ist Bestandteil dieses sehr handlichen "Handy". 😁
Das bringt uns aber wieder zu dem Retrohörer am Smartphone.
Oder wem es um das Verbindungskabel geht - das geht sicher auch per Bluetooth.
Nochmal die Frage:
Alles klar?
(dazu stehen meines Wissens nach noch Gerichtsentscheidungen aus - hat jemand Lust es zu testen? Reaktion der Behörden bitte dem Forum mitteilen)
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
wenn wir jetzt auch noch die Frage aufwerfen ob ein schnurloses Festnetztelefon darunter fällt
Das ist soweit vom Thema weg, dass nicht einmal das Lager einer Tankstelle reicht, um in die Nähe der Ausgangssituation zu kommen.
Im Übrigen empfehle ich den Selbstversuch und nicht irgendwelche Dinge anzuführen und andere zum Versuch zu animieren.
Wo ist das soweit weg?
Ein Abhebeversuch eines Festnetztelefon gegenüber einem Einschaltversuch eines Handy ist doch noch nahe dabei beim Umlegen eines Handy.
Einzelfälle alle 3...
Und die weiteren Ausführungen zeigen nur, daß bei dem § als einziges klar ist - er gehört erweitert. 😉
Da aufgrund
Zitat:
§23 StVO
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
eindeutig festgelegt ist, dass nur das Benutzen eines
Mobil- oder Autotelefonsstrafbar ist, sollte das Telefonieren mit einem schnurlosen
Festnetztelefongestattet sein. In Ermangelung eines solchen, kann ich den Selbstversuch leider nicht durchführen, würde einem Präzedenzfall (😉) aber interessiert entgegenstarren... 😁
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Manchmal braucht man wirklich keine Ahnung haben, sondern muss nur lange genug Begriffe tauschen, um irgendwann eine richtige Kombination zu finden.
...
Na, Lust auf noch so ein Spiel?
😁
Zitat:
Original geschrieben von buggymaxi
sollte das Telefonieren mit einem schnurlosen Festnetztelefon gestattet sein. In Ermangelung eines solchen, kann ich den Selbstversuch leider nicht durchführen, würde einem Präzedenzfall (😉) aber interessiert entgegenstarren... 😁
OLG Köln:
http://www.justiz.nrw.de/.../82_Ss_OWi_93_09beschluss20091022.htmlLeider hat er wohl nicht wirklich telefoniert. Nur versucht abzuheben und ans Ohr gehalten.
Das wäre mit einem Handy aber (ebenfalls) nach OLG Köln schon deutlich zuviel... 😉
Aber eine andere Auslegung hier könnte man als "jeder Funk ist verboten" sehen.
http://openjur.de/u/56680.html
Sie hat leider nicht mehr weitergemacht. Urteil ist rechtskräftig.
Ach es gibt soviele Urteile und Auslegungen. (waren jetzt die freien Hände das was der Gesetzgeber wollte? Wie sieht es mit Andrücken von kaputten Headsets aus? Wenn die Hände frei sein sollen - ist dann das Umlegen nicht doch sanktionswürdig? Was ist mit anderen Dingen bei denen man nur 1 Hand frei hat?)
Eindeutiger Definitionsbedarf...