Verkehrszeichen Gültigkeit nach Kreuzung ?
Ich habe es in einem anderen Thread gelesen und kam daher auf die Idee zu fragen, da der andere Thread geschlossen wurde.
Wie sieht das in Deutschland und Österreich aus.
Nehmen wir ein Beispiel:
Wir fahren ausserorts und wegen irgendwas wird die Original gültige Geschwindigkeit heruntergesetzt.
Ist nun nach der nächsten Kreuzung/Verzweigung noch die heruntergesetzte Geschwindigkeit gültig oder wieder die Originale Geschwindigkeit - sofern nichts signalisiert?
Ich komme aus der Schweiz und weis wie es hier gehandhabt wird. Aber nicht wie es in meinen deutschsprachigen Nachbarländern aussieht.
Würde mich daher auf Antworten freuen.
Beste Antwort im Thema
Ich werde das auch nie lernen.
Mein jetziger Wissensstand.
Hat die Geschwindigkeitsbegrenzung ein Zusatzschild (Baustelle, Kurve, S-Kurve, Entfernungsangabe, Verschmutzung...) gilt die Begrenzung bis der Zusatz, in unserem Fall die Baustelle oder die Kurve,.... zweifelsfrei passiert ist.
Ist kein Zusatzschild gilt sie bis zur Aufhebung durch ein anderes Schild, auch wenn dazwischen eine Einmündung oder eine Kreuzung ist. Ist zwar blöd so, ist wohl aber so.
Das nennt sich Streckenverbot
Fast ganz unten steht dann auch :
Zitat:
Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf!
Biegt man ab ist das Streckenverbot aufgehoben, es sei denn es gilt großflächig das Zonenverbot.
Aber ich denke der Link gibt Dir alle Antworten.
37 Antworten
Nein das stimmt nichtZitat:
@fruchtzwerg schrieb am 13. Oktober 2014 um 16:42:36 Uhr:
Auf Bundesstraßen gilt Tempo 100 sofern nicht anders ausgeschildert. Vor Kreuzungen wird immer auf 70 reduziert. Bei Ampelschaltung, sogar vor der Ampel gewarnt. Nach dem Kreuzungsbereich gilt wieder 100, falls nicht anders ausgeschildert.Zitat:
@dolofan schrieb am 13. Oktober 2014 um 16:37:23 Uhr:
Ausnahmen bestätigen die Regel? Bei mir in der Gegend, auf einer relativ neuen Umgehungstrasse. Bis zur Ampel 70, danach kommt kein Schild mehr. Ich darf als Geradeausfahrer 70, der, der aus dem Dorf vor mir eingebogen ist darf 100 fahren.
es ist ein
Steckenverbot,nur wenn ein 70er Schild im Zusammenhang mit einem Gefahrenzeigen angebracht ist gilt die Geschwindigkeit nur so lange bis die Stelle eindeutig nicht mehr besteht. Die 70 gelten so lange bis sie durch eine Aufhehbung oder ein anderes Geschwindigkeitschild geändert wird.
Ansonsten gelten die 70 bis Timbuktu
Auch falschZitat:
@fruchtzwerg schrieb am 13. Oktober 2014 um 17:24:06 Uhr:
Da braucht es auch kein Aufhebungsschild, da das Tempo 70 Schild ja vor der Kreuzungen steht und zwar eben wegen der Kreuzung (Einmündung). Danach gilt wieder die Alte Regelung. Oftmals steht aber trotzdem noch ein Schild, welches jegliche Streckenverbote aufhebt. Selbiges gilt auch bei Kurven oder kurvigen Abschnitten.Zitat:
@dolofan schrieb am 13. Oktober 2014 um 16:49:13 Uhr:
Auch ohne Aufhebungsschild? Ich kenne Kreuzungen, da kommt nach der Ampel das Aufhebungsschild. In diesem Fall nicht.
Zitat:
@Benzli2013 schrieb am 14. Oktober 2014 um 10:00:05 Uhr:
Und was in aller Welt ist ein Chweizer??Zitat:
@CV626 schrieb am 13. Oktober 2014 um 22:26:49 Uhr:
Weil irgendwelche User in CH geblitzt wurden und nicht sie selbst, sondern die pöhsen Chweizer an allem was jetzt auf sie zukommen wird schuld sind, vermute ich malUnd falls es dir aufgefallen ist, ich bin ein Schweizer der fragt wie die Regeln in Deutschland sind. Nicht umgekehrt. Da ich öfters in Deutschland unterwegs bin und ich nicht unnötige Rechnungen bekommen will, interessiert mich das einfach.
Wenn man sich im Nachbarsland nicht benehmen kann, ist man selber Schuld. Sachen die ungenau sind oder man schlichtweg nicht wissen konnte gibt es immer. Doch dafür gibt es ja nun das Länderübergreifende Internet, damit man sich erkundigen kann.
Das war nicht als Kritik an dir gemeint, sondern eine Antwort auf dieses selten dämliche "Touristen reinlegen" Statement. Las sich für mich so, als ob sich da jemand von der Schweizer Polizei abgezockt fühlte. Vielleicht hatte ich es missverstanden. Vielleicht auch nicht.
Und "pöhser Chweizer" ist natürlich eine Anspielung auf die Aussprache einer bestimmten Figur in einem bestimmten Monty-Python-Film (Zitat: "Chleudert den Purchen zu Poden!"😉...
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 14. Oktober 2014 um 08:15:32 Uhr:
Wie verhält sich das mit dem Gleichheitsgrundsatz?
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit hängt alles davon ab, ob der Fahrer ortskundig ist, beziehungsweise welche Fahrstrecke er genau genommen hat?
Oder darf der unkundiger Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit einfach nur ungestraft übertreten?Dann wäre es ja auf Autobahnen genauso, eine Auffahrt würde die Höchstgeschwindigkeit nicht zurücksetzen, wenn das Schild nicht wiederholt wird?
Der Gleichheitsgrundsatz wird davon nicht berührt. Das Tempolimit gilt sowohl für den Streckenbefahrer als auch für den Einbieger. Nur wird der Einbieger aufgrund der Vorbotsirrtums-Regelung nicht bestraft.
Und ja, auch auf Autobahnen gilt dies. Ich meine Urteile gelsen zu haben nachdem man nach 3 km ohne Wiederholungszeichen davon ausgehen kann, dass das Streckenverbot nicht mehr gilt.
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Zitat:
@Pepperduster schrieb am 14. Oktober 2014 um 10:19:30 Uhr:
Auch falschZitat:
@fruchtzwerg schrieb am 13. Oktober 2014 um 17:24:06 Uhr:
Da braucht es auch kein Aufhebungsschild, da das Tempo 70 Schild ja vor der Kreuzungen steht und zwar eben wegen der Kreuzung (Einmündung). Danach gilt wieder die Alte Regelung. Oftmals steht aber trotzdem noch ein Schild, welches jegliche Streckenverbote aufhebt. Selbiges gilt auch bei Kurven oder kurvigen Abschnitten.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php
Also ich war heute ein Stück auf der B260 in Hessen unterwegs.
Normal 100 wie oben beschrieben. Vor Kreuzungen Reduzierung auf 70.
Nach den Kreuzungen gab es drei Varianten:
1. kein Schild
2. Aufhebung aller vorherigen Begrenzungen
3. Tempobeschränkung auf 100.
Es war in jedem Fall eine ganz normale Straße mit einer Spur pro Fahrtrichtung.
So lebt man im genormten Deutschland.
Es gibt auch noch rheinisches Recht:
"Anders hatte dies das Landgericht Bonn im Rahmen eines Zivilverfahrens nach einem Verkehrsunfall gesehen (Urteil vom 15. Mai 2003 – 2 O 567/02)
Hiernach gelte eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.
Begründet wird dies unter anderem damit, dass sofern eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden soll, dies durch Einrichtung einer Tempo 30 Zone gemäß 274.1 zur StVO zu erfolgen habe."
http://www.schadenfixblog.de/.../
Unbedeutende Einzelmeinung.
Zitat:
@SauRausLasser schrieb am 14. Oktober 2014 um 21:28:31 Uhr:
Unbedeutende Einzelmeinung.
Mag ja sein, hat aber für den betroffenen Autofahrer schon Bedeutung.
Übrigens sind viele andere Entscheidungen, die ich gesehen habe, älter. Also könnte sich daraus eine Weiterentwicklung der Auffassung andeuten. Somit wäre vielleicht in 30 Jahren damit zu rechnen, dass Streckenverbote nur bis zur nächsten Kreuzung gelten.
Die Verwaltungsvorschrift, die auch die Aufstellung der Schilder regelt, geht ja davon aus, dass man um die Aufstellung von Schildern nach der Kreuzung - wenn die Beschränkung weiter gelten soll - sowieso nicht herumkommt.