Verkehrsunfall durch kurzes blinken wer hat schuld?

Hallo ihr lieben,
Ich hatte vor ca 3 Wochen ein Verkehrsunfall wärend ich auf der Vorfahrtsstasse fuhr.
Auf der rechten Seite an einer Einmündung stand ein Pkw am warten um auf die Vorfahrtsstasse Abzubiegen.
Ich fuhr 55 km mit dem Tempomat ca 4-5 Meter vor der Einmündung blinkte ich nach rechts dabei wollte ich die zweite Einmündung raus fahren.
Zwischen der ersten und der zweiten Einmündung sind gerade mal 50 Meter.
Wie auch immer kaum sah das stehende Pkw mein blinkt Zeichen schon flitzte sie auf die Straße und ich bremste stark lenkte nach rechts und traff das Pkw am rechten hinter Rad.
Mein Fahrzeug hat ein Schaden von 13.000Euro

Jetzt will die gegnerische versicherung nicht zahlen und ich muss meine Vollkasko in Anspruch nehmen sagte meine Anwältin.
Und das alles wegen ein kurzes blinken.
Kennt jemand sich damit aus? Oder im Freundeskreis?

Obwohl ich mir drüber im klaren bin das recht haben und recht bekommen zweierlei ist, finde ich Wer auf der Vorfahrtsstasse ist sollte eigentlich recht bekommen oder?
Wäre nett wenn ihr was dazu schreiben würdet.
Mfg picolino

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 6. Juni 2015 um 10:57:43 Uhr:



Zitat:

@Sorgenfresser schrieb am 6. Juni 2015 um 10:51:08 Uhr:


Wie kann man ausversehen an den Blinker kommen?
da der Blinkerhebel idR link neben dem Lenkrad liegt: durch vorbeistreifen der linken Hand.

Wenn das denn wirklich so ist, sollte man als Versehendlichblinker auch sofort auf mögliche Folgen im Vorfeld einrichten.

Wenn ich im Kreisel blinke, an der Ausfahrt merke das ich doch noch eine zu früh bin, jetzt nicht ausfahre, sondern noch eine Ausfahrt weiter, dann bestehe ich doch nicht auf meine weitere Vorfahrt ! Ich rechne damit das dies jemand nutzt um in den Kreisverkehr einzufahren, was im Sinne eines flüssigen Verkehrsablaufs auch genau das richtige ist. Ich bin jetzt in der Verantwortung diese Missverständnis, welches durch mein Versehen ausgelöst wurde, wieder gerade zu rücken.

Ich bilde mir jetzt nicht ein, nur weil ich ja im Kreisel bin habe ich immer Vorfahrt egal welches Lichtspiel ich nun an meinem Auto aktiviere.

Um es noch mal kurz zu formulieren, wenn ich merke das meinem Handeln nicht folgt was ich damit ankündigen möchte, bzw. was andere aus meinem Handeln entnehmen können was mein Handeln nach gültigen Regeln ausagen muss, dann bin ich in der Pflicht mich drauf einzustellen, das eine andere Handlung eines anderen VTs erfolgen wird, die jetzt wiederum mit meinem weiteren Handeln in einen Konflikt gerät. Diesen evtl. Konflikt bin ich in der Pflicht wieder zu beseitigen

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Zitat:

@BMWRider schrieb am 5. Juni 2015 um 21:48:39 Uhr:



Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass der auf dwr Vorfahrtstraße machen kann, was er will. Ich darf erst einfahren, wenn er vorbei ist.
Das ist die Theorie. In der Praxis sieht es anders aus. Ich hatte auch mal fast nen Crash, weil eine Dame 200m vorm Abbiegen innerorts blinkte. Dummerweise stand ich an der Kreuzung 150m davor. Dennoch hätte ich wohl Schuld gehabt und diese auch nicht bestritten.

Wie richtig gesagt, wenn es so wäre, sollte man das Blinken unmittelbar abschaffen.

Ein gewisse Verbindlichkeit entsteht daraus.

Am Ende ist aber richtig, in einer entsprechenden Situation sind es bestenfalls 1-2 Sekunden, die kritisch sind. Die sollte man als Einbiegender einfach abwarten.

Deine Situation war garantiert nicht so. 150m innerorts ... da biegst du ab und Oma bekommt das nicht mal mit 😉.

Du hast Vorfahrt, unabhängig davon, ob du blinkst. Ich würde mich da auf kein Gelaber mit der gegnerischen Versicherung einlassen. Taktisch schlau wäre natürlich gewesen, das mit dem Blinken erst gar nicht zu erwähnen. Mit einer Teilschuld mußt du nun aber rechnen, falls das als falsches Blinken ausgelegt wird. Ob du überhaupt falsch geblinkt hat, dürfte eh noch strittig sein.

"Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten

Gelegentlich kommt es zu Unfällen zwischen einem wartepflichtigen und vorfahrtberechtigten Kfz-Führern, weil der bevorrechtigte Fahrer - versehentlich oder nach wieder aufgegebener Abbiegeabsicht - das rechte Blinklicht betätigt und so bei dem Wartepflichtigen den Eindruck erweckt, er werde noch vor dem Erreichen des wartepflichtigen Fahrzeugs nach rechts aus der Vorfahrtstraße abbiegen.

Ein derartiger Fehler stellt auf jeden Fall einen Mitverursachungsbeitrag dar, denn der Wartepflichtige darf nach überwiegender Auffassung der Gerichte der angezeigten Richtungsänderung vertrauen. Unterschiedlich wird allerdings der Umfang der Mithaftung des Vorfahrtberechtigten beurteilt - die Scala reicht von 25 bis 100 %.

Aber auch beim paarweisen Nebeneinander-Abbiegen kann es zu entsprechenden Missverständnissen kommen, wenn der ganz rechts Eingeordnete zunächst rechts geblinkt, dann aber seine Fahrt geradeaus fortsetzt und damit die Fahrspur des aus zweiter Spur Abbiegenden unerwartet kreuzt."
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FalschBlinken.php

Wie immer kann ich nicht für das deutsche Gesetz sprechen.
Aber wer vor einer Abfahrt blinkt, obwohl er diese gar nicht nutzen möchte, ist einerseits selber Schuld.
Klar hätte der andere genauer prüfen sollen ob du nun wirklich abbiegst oder nicht.

Das dumme ist, wir haben hier nur deine Schilderung und die dürfte man in der Regel zu höchstens 50% glauben.
Also gehe ich davon aus du hast nicht nur zu früh geblinkt, sondern auch schon die Geschwindigkeit gedrosselt.
Wenn ich sehe wie früh manche Leute bremsen, würde ich das in diesem Fall sofort glauben.
Somit sah es für den anderen ganz klar nach einem Abbiege Manöver von dir aus.

Versteh mich nicht falsch, ich kenne dich nicht, daher stelle ich nur Vermutungen an die aus meiner Erfahrung resultieren.

Meine Empfehlung, das nächste mal erst blinken wenn du an der Ausfahrt vorbei bist, dann kann man es auch nicht falsch verstehen. Das haben wohl auch die Anwälte und die Versicherung so gesehen.
Ob du nun mit einem anderen Anwalt bessere Chancen hast? Versuch es.

Wie üblich 20 vollkommen verschiedene Urteile:
hier mal zwei, die für ihn sprechen:

"
OLG Karlsruhe v. 24.11.2000:
Die Ansicht, nach der der Wartepflichtige allein aufgrund des eingeschalteten rechten Fahrtrichtungsanzeigers auf eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf, solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen, ist nicht zutreffend. Es ist nämlich ein häufig zu beobachtendes Phänomen, dass der Mechanismus, der üblicherweise den Fahrtrichtungsanzeiger nach Beendigung des Abbiegevorgangs in die Ausgangsstellung zurückspringen lässt, gelegentlich nicht funktioniert. Mit dieser Möglichkeit muß daher jeder wartepflichtige Verkehrsteilnehmer rechnen. Es sind deshalb weitere Anhaltspunkte für eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtberechtigten zu fordern (Haftungsverteilung 50:50).

OLG Hamm v. 11.03.2003:
Der wartepflichtige Fahrzeugführer darf der Ankündigung einer angezeigten Fahrtrichtungsänderung des Vorfahrtberechtigten nur dann vertrauen, wenn der Vorfahrtsberechtigte auch durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens die verlässliche Annahme begründet, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt, wenn der Wartepflichtige die ursprüngliche und nunmehr hypothetische Fahrlinie des Vorfahrtberechtigten kreuzt (Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zu Lasten des einbiegenden Wartepflichtigen)."

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Zitat:

@downforze84 schrieb am 5. Juni 2015 um 22:01:34 Uhr:


Wie üblich 20 vollkommen verschiedene Urteile:
hier mal zwei, die für ihn sprechen:

"
OLG Karlsruhe v. 24.11.2000:
Die Ansicht, nach der der Wartepflichtige allein aufgrund des eingeschalteten rechten Fahrtrichtungsanzeigers auf eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf, solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen, ist nicht zutreffend. Es ist nämlich ein häufig zu beobachtendes Phänomen, dass der Mechanismus, der üblicherweise den Fahrtrichtungsanzeiger nach Beendigung des Abbiegevorgangs in die Ausgangsstellung zurückspringen lässt, gelegentlich nicht funktioniert. Mit dieser Möglichkeit muß daher jeder wartepflichtige Verkehrsteilnehmer rechnen. Es sind deshalb weitere Anhaltspunkte für eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtberechtigten zu fordern (Haftungsverteilung 50:50).

OLG Hamm v. 11.03.2003:
Der wartepflichtige Fahrzeugführer darf der Ankündigung einer angezeigten Fahrtrichtungsänderung des Vorfahrtberechtigten nur dann vertrauen, wenn der Vorfahrtsberechtigte auch durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens die verlässliche Annahme begründet, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt, wenn der Wartepflichtige die ursprüngliche und nunmehr hypothetische Fahrlinie des Vorfahrtberechtigten kreuzt (Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zu Lasten des einbiegenden Wartepflichtigen)."

In der Richtung wird es am Ende enden.

Wie genau lässt sich für uns hier mit nur einer Aussage eh nicht sagen.

Zitat:

@downforze84 schrieb am 5. Juni 2015 um 22:01:34 Uhr:


Wie üblich 20 vollkommen verschiedene Urteile:

Die sind nicht unterschiedlich, die sind alle identisch.

Der "falschblinkende Geradeausfahrer" auf der Vorfahrtsstraße ist immer in der Haftung mit drin, ab 25% geht es los und je nach weiteren Gegebenheiten auch bis zu 100%.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 5. Juni 2015 um 22:22:03 Uhr:


Die sind nicht unterschiedlich, die sind alle identisch.

Du musst schon den ganzen post lesen: "hier mal zwei, die für ihn sprechen:" stand da auch noch.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 5. Juni 2015 um 21:54:14 Uhr:



Zitat:

@BMWRider schrieb am 5. Juni 2015 um 21:48:39 Uhr:


.
Deine Situation war garantiert nicht so. 150m innerorts ... da biegst du ab und Oma bekommt das nicht mal mit 😉.
Ach Mensch, da habe ich doch glatt vergessen, dass du damals mein Beifahrer warst...

Kleiner Hinweis: ich bin nicht beim ersten Aufleuchten des Blinkers losgefahren, so dass die Dame eben keine 50m mehr entfernt war. Und dummerweise handelte es sich auch um eine Kurve, im der die Gute recht stark (überdurchschnittlich stark) verlangsamte, so dass ich mir sicher war, sie biegt ab. Tat sie aber nicht, und so wurde es doch arg missverständlich. Ich hab mich ruhig verhalten, auch wenn ich das Geblinke nicjt verstanden habe. Meine Beifahrerin (du?) hat sich aber mächtig aufgeregt. Insofern scheint meine Sicht der Dinge nicht völlig unreal gewesen zu sein.

Aber tut ja auch nix zur Sache, ist ja alles gut gegangen. Wollte es nur erwähnt haben.

Zitat:

@birscherl schrieb am 5. Juni 2015 um 22:24:02 Uhr:



Zitat:

@Dramaking schrieb am 5. Juni 2015 um 22:22:03 Uhr:


Die sind nicht unterschiedlich, die sind alle identisch.
Du musst schon den ganzen post lesen: "hier mal zwei, die für ihn sprechen:" stand da auch noch.

Mindestens 25% Mithaftungsanteil sind mindestens 25%, die gegen ihn sprechen; aber nichts, was "für ihn spricht".

Der TE geht von seiner Alleinschuld aus, weil die Versicherung nicht zahlen will und seine Anwältin ihm einen Mist erzählt. Insofern sind 75 % Schuld beim anderen durchaus 75 %, die für ihn sprechen. Dass man dir aber auch jeden noch so kleinen Zusammenhang erklären muss … 😕 willst du wieder nur provozieren?

Zitat:

@Drahkke schrieb am 5. Juni 2015 um 20:53:35 Uhr:


Hast du da nur geblinkt oder gleichzeitig schon dein Tempo vermindert?

Ich habe tip Funktion benutzt sprich 3 mal geblikt und weiter gefahren weder noch Geschwindigkeit gesenkt noch das abbiege Prozess vorgenommen

Zitat:

@birscherl schrieb am 6. Juni 2015 um 00:04:41 Uhr:


… 😕 willst du wieder nur provozieren?

Und das von dem, dessen Rechtsauffassung schneller um 180° kippt, als eine Butterbrot vom Tisch fallen kann. Nur mal so zur Erinnerung was Du hier eingangs erläutert hast:

Zitat:

@birscherl schrieb am 5. Juni 2015 um 21:51:24 Uhr:



Zitat:

@Jupp78 schrieb am 5. Juni 2015 um 21:28:44 Uhr:


Im Normalfall gibt das eine Teilschuld. Denn du hast nicht zu blinken und der Unfallgegner hat sich zu vergewissern, dass auch wirklich eine Abbiegeabsicht bestand.
Und wenn der Blinker defekt ist und deswegen blinkt bekommt man deiner Meinung nach eine Teilschuld, obwohl gar keine Abbiegeabsicht bestand? Spannende Rechtsauffassung …

Schon interessant, dass Du immer gleich persönlich werden musst und auch völlig problemlos die eigene Meinung umdreht, nur um weiter persönlich werden zu können.

Damit Du Dich heute noch gut fühlen kannst und einen Lutscher bei Mutti holen darfst: Ja, ich will hier nur provozieren 🙄

Zitat:

@Picolino schrieb am 5. Juni 2015 um 20:48:21 Uhr:


Hallo ihr lieben,
Ich hatte vor ca 3 Wochen ein Verkehrsunfall wärend ich auf der Vorfahrtsstasse fuhr.
Auf der rechten Seite an einer Einmündung stand ein Pkw am warten um auf die Vorfahrtsstasse Abzubiegen.
Ich fuhr 55 km mit dem Tempomat ca 4-5 Meter vor der Einmündung blinkte ich nach rechts dabei wollte ich die zweite Einmündung raus fahren.
Zwischen der ersten und der zweiten Einmündung sind gerade mal 50 Meter.
Wie auch immer kaum sah das stehende Pkw mein blinkt Zeichen schon flitzte sie auf die Straße und ich bremste stark lenkte nach rechts und traff das Pkw am rechten hinter Rad.
Mein Fahrzeug hat ein Schaden von 13.000Euro

Jetzt will die gegnerische versicherung nicht zahlen und ich muss meine Vollkasko in Anspruch nehmen sagte meine Anwältin.
Und das alles wegen ein kurzes blinken.
Kennt jemand sich damit aus? Oder im Freundeskreis?

Ich habe weder meine Geschwindigkeit reduziert noch habe ich denn abbiege vorgang vorgenommen, wie bremsen ect.
Meine Anwalt sagt ich müsste ein Gutachter hinzuziehen um denn Fall bzw denn Unfall zu rekonstruieren und allein das kostest mich 3000 Euro.
Dann hätte ich Beweise und könnte vor Gericht gehen.
Aber wenn ich eine50% schuld gekomme oder mehr bliebe ich auf denn kosten sitzen. KRASS oder das ganze.

Obwohl ich mir drüber im klaren bin das recht haben und recht bekommen zweierlei ist, finde ich Wer auf der Vorfahrtsstasse ist sollte eigentlich recht bekommen oder?
Wäre nett wenn ihr was dazu schreiben würdet.
Mfg picolino

Zitat:

@Dramaking schrieb am 6. Juni 2015 um 00:17:57 Uhr:



Und das von dem, dessen Rechtsauffassung schneller um 180° kippt, als eine Butterbrot vom Tisch fallen kann. Nur mal so zur Erinnerung was Du hier eingangs erläutert hast: …

Und wo soll meine Rechtsauffassung gekippt sein? Ich hab den Eindruck, du liest die posts überhaupt nicht …

Ich habe weder noch meine Geschwindigkeit reduziert noch habe ich denn abbiege vorgang vorgenommen.
Bin einfach weiter gefahren.

Ich muss wohl vor Gericht ziehen alles andere bringt wohl nichts.
Danke an euch alle für eure antworten.

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