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Verkehrsbeeinflussungsanlagen

Themenstarteram 8. Dezember 2005 um 10:47

Hallo Sicherheitsforum,

heute früh bin über die A5 gefahren und dabei ist mir folgendes Problem aufgefallen:

Die Strecke ist komplett mit Verkehrsbeeinflussungsanlagen in kuzem Abstand bestückt. Als ich auf die Autobahn aufgefahren bin, zeigten diese 120km/h an. Als ich wenig später unter einer anderen Anlage durchfuhr ging diese kurz vorher aus. Alle weiteren Anlagen waren dann auch aus.

Es wurde also in meinem Streckenabschnitt auch keinerlei Freigabe angezeigt. Vermutlich wurde die Freigabe einige Anlagen vorher, wie sonst immer, einmalig angezeigt.

Was gilt für mich in diesem Fall?

120km/h oder unbegrenzt?

 

MFG Felix

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30 Antworten
am 8. Dezember 2005 um 15:35

Zitat:

Original geschrieben von JollyRoger[F13]

Nein.

Ich würde die Frage anders formulieren:

Hebt eine Wechselzeichenbrücke, die keine Geschwindigkeit anzeigt, vorhergehende Tempobeschränkungen einer Wechselzeichenbrücke auf?

Wer kennt hier die genauen Gesetze oder Vorschriften dazu?

Zitat:

Original geschrieben von JollyRoger[F13]

Nein.

Okay, dann verrate mir mal bitte, wie ich mit einer Wechselzeichenbrücke ein vorheriges Tempolimit aufheben kann, ohne das Überholverbot für LKW aufzuheben.

Die Brücke hat 3 Felder. Aussen wird die Geschwindigkeit angezeigt und in der Mitte evtl. Überholverbote oder eben die Aufhebung aller Verbote.

Im Übrigen: Wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine Brücke ohne Tempoanzeige nicht aufgehoben wird, warum wird dann häufig (bei dichtem Verkehr) trotzdem nochmal die selbe Geschwindigkeit eingeblendet, die vorher schon auf dem Schild stand?

Etwas konfus das Ganze.

Zitat:

Original geschrieben von FamerJoe

Hebt eine Wechselzeichenbrücke, die keine Geschwindigkeit anzeigt, vorhergehende Tempobeschränkungen einer Wechselzeichenbrücke auf?

Nein.

STVO §41 Abs.2 7. Streckenverbote:

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278-281.

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

Okay, dann verrate mir mal bitte, wie ich mit einer Wechselzeichenbrücke ein vorheriges Tempolimit aufheben kann, ohne das Überholverbot für LKW aufzuheben.

Die Brücke hat 3 Felder. Aussen wird die Geschwindigkeit angezeigt und in der Mitte evtl. Überholverbote oder eben die Aufhebung aller Verbote.

Durch Zeichen 278 (Geschw.Beschr. aufgehoben) und Zeichen 277 (Überholverbot für KFZ>3,5t)

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

Im Übrigen: Wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine Brücke ohne Tempoanzeige nicht aufgehoben wird, warum wird dann häufig (bei dichtem Verkehr) trotzdem nochmal die selbe Geschwindigkeit eingeblendet, die vorher schon auf dem Schild stand?

Etwas konfus das Ganze.

Es gibt auch sowas wie Autobahnauffahrten...

Diejenigen, die auf die Autobahn auffahren, wüssten auch gerne, was für Beschränkungen gelten...

Überhaupt nicht konfus...

Zitat:

Original geschrieben von JollyRoger[F13]

Durch Zeichen 278 (Geschw.Beschr. aufgehoben) und Zeichen 277 (Überholverbot für KFZ>3,5t)

Man kann aber immer nur eins dieser Zeichen pro Brücke einblenden. Wenn die beiden äusseren Anzeigen für die Geschwindigkeit aus sind, bleibt nur noch ein Feld.

Zitat:

Es gibt auch sowas wie Autobahnauffahrten...

Diejenigen, die auf die Autobahn auffahren, wüssten auch gerne, was für Beschränkungen gelten...

Überhaupt nicht konfus...

Doch konfus. Zwischen Schild und Brücke liegen ca. 200m. Dazwischen ist die Fahrbahn von durchgehenden Leitplanken eingerahmt.:rolleyes:

Erst ca. 1 km später stösst eine Auffahrt hinzu. Kurz danach folgt die nächste Brücke.

am 8. Dezember 2005 um 18:47

Ihr habt Probleme...

Aber die sind irgendwie nicht zum eigentlichen Thema passend. Warum macht ihr keinen eigenen Fragethread auf?

 

Also gilt jetzt die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr, wenn das Lichtsignal an der VBA-Brücke ausgeht?

Nach STVO §41 Abs. 2 7. Streckenverbote also nicht. Gibt es vielleicht Sonderregelungen dafür?

Zitat:

Also gilt jetzt die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr, wenn das Lichtsignal an der VBA-Brücke ausgeht?

Diese Auffassung läßt sich mit den Grundregeln des Verwaltungsrechts wohl kaum vereinbaren.

Ein Verkehrszeichen ist ein Verwaltungsakt. Der kann nur durch einen anderen Verwaltungsakt (Verkehrszeichen) aufgehoben werden.

Dummerweise gibt es Strecken, auf denen leere Tafeln freie Fahrt bedeuteten. Das ist dann schon ziemlich blöd... im Zweifel bis zur nächsten Auffahrt und dann Bleifuß.

Gruß

Themenstarteram 9. Dezember 2005 um 9:56

Genau das ist der Punkt.

Es gibt für viele kleinere Umstände im Straßenverkehr Gesetze und Regeln. Nur irgendwie scheint dieser Fall nicht geregelt zu sein.

Wie Bleifussindianer sagt, auf manchen Strecken bedeutet eine abgeschaltete Anlage "Freigabe" und auf manchen nicht.

Im meinem Streckenabschnitt ist es normalerweise so, dass erstmal auf 120 km/h beschränkt wird. Irgendwann (wenn ich Glück habe sehe ich es sogar noch) springt dann eine Brücke auf "Freigabe" und alle folgenden Brücken gehen im gleichen Zuge aus. Also fahre ich in einen freigegebenen Abschnitt ein. Alles wunderbar.

Für den Fall, das ich unter einer Brücke durchfahre und sie geht kurz vorher aus, kann ich doch nach dem obigen Fall davon ausgehen, dass ich mich bereits im freigegeben Abschnitt befinde. Da an irgendeiner Brücke vorher "Freigabe" erteilt wurde. Nur sehe ich das dann nicht.

Da besteht für mich enormer Klärungsbedarf, da ich einen solchen Fall mittlerweile fast täglich erlebe.

Des Weiteren werden Verkehrsbeeinflussungsanlagen immer Flächendeckender eingesetzt und diese Grauzone wird es im oben beschriebenen Schalt-Verhalten ja immer geben.

Wo ist die einheitliche offizielle Regelung?

 

MFG Felix

Auch für diesen Fall gibt es ein ganz klares Gesetz:

Verkehrsrechtlich gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung solange bis sie aufgehoben wird.

Ausnahmen:

- Beschränkungen, die aufgrund einer Gefahrenstelle angeordnet sind, also mit einem zusätzlichen Schild (z.B. Glätte, Wildwechsel, Baustelle etc.). Diese sind in "angemessenen" Abstand nach der Gefahrenstelle wieder freigegeben.

- Beschränkungen mit Angabe der Strecke. Die enden dann eben nach der angegebenen Strecke z.B. 800m

Sind die WZAs also dunkel gilt deswegen immer noch die letzte Beschränkung. Wird die Beschränkung aufgehoben, ist es idR und nach Verwaltungsvorschrift so, dass an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Brücken für längere Zeit das Aufhebungszeichen gezeigt wird. Im Zweifelsfall muss man also bis zur nächsten WZA nach Beschränkung fahren.

Soweit die Theorie. In der Praxis, wie Felix z.B. berichtet, funktioniert das anscheinend nicht. Es entsteht eine unklare Verkehrslage, bei der man nicht davon ausgehen kann, dass nun die Beschränkung aufgehoben ist, da man ja nicht sieht, was evtl. irgendwo hinten angezeigt wird. Im Fall einer Kontrolle kann man sich also nicht damit herausreden, das die WZAs dunkel waren. Ansonsten kann sich, wer will, an den anderen VTs orientieren. Auf eigene Gefahr.

Ich denke nicht, dass sich hier rechtlich etwas ändern wird. WZAs können auch mal durch technischen Defekt ausfallen, eine evtl. Gefahrenstelle bleibt deswegen aber trotzdem vorhanden. Außerdem werden einige Brücken auch aus Kostengründen dunkelgeschalten. Man kann einem VT durchaus zumuten, dass er sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung merkt.

Zitat:

Man kann einem VT durchaus zumuten, dass er sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung merkt.

Natürlich. Ich habe aber schon gesehen, daß durch Ausschalten der VZAs offenbar freie Fahrt signalisiert werden sollte.

Nehmen wir mal an, zwei Autos passieren nacheinander die WZA. Zwischen dem ersten und dem zweiten Autos springt die WZA von 120 auf Schwarz um. Angenommen, es hätte vorher keine Beschränkung gegeben, bedeutet das rein rechtlich, daß der erste Autofahrer nur 120 fahren darf (für ihn gilt das Limit bis zur offiziellen Aufhebung), während für den nachfolgenden keine Beschränkung gilt.

Das kann ja wohl nicht der Sinn der Sache sein.

Gruß

Themenstarteram 9. Dezember 2005 um 16:42

Dadurch würde eventuell auch ein Sicherheitsrisiko entstehen.

 

Mal ein fiktives Beispiel:

Der erste, der noch von 120km/h Beschränkung bei ausgeschalteter Anlage ausgeht, überholt mit 130km/h auf der linken Spur einen anderen Autofahrer, der 120km/h fährt.

Von hinten kommt ein PS-Starkes Fahrzeug mit 220km/h angeflogen. Er hat vielleicht nie etwas von einer Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen oder hat gar eine "Freigabe" gesehen.

Der ist natürlich dann nicht so begeistert, wenn er abbremsen muss. Was in solchen Situtationen dann oft passiert, wissen wir ja alle. Lichthupe, drängeln, blinken eventuell sogar absichtliches ausbremsen durch den langsamer fahrenden.

Natürlich müssen beide nicht so reagieren aber der Alltag zeigt oft das Gegenteil.

Der Eine ärgert sich dann und der Andere fragt sich, ich fahr doch eh schon 10km/h zu schnell.

 

Dieser Fall wird wahrscheinlich eher selten eintreten, aber wenn es dazu kommt, würde es doch wohl eher unnötig zu einer gefährlichen Situation kommen. Herbeigeführt vom Schaltverhalten der Verkehrsbeeinflussungsanlage.

Deswegen bin ich erstaunt, dass es wohl ganz offensichtlich noch keine offizielle Regelung für diesen Sonderfall gibt.

Da dies rechtliche Schlupflöcher bieten könnte oder gar zur Ignoranz dieser Anlagen führen könnte.

 

MFG Felix

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

Baustelle mit Tempo 60 (per Schild), dann Baustellenende und sofort Autobahnkreuz.

Nach 500m die nächste Wechselzeichenbrücke, die wiederum nur das LKW-Überholverbot anzeigt.

Wenn man die Regeln streng auslegen würde, müssten die, die vor dem Autobahnkreuz schon auf der Autobahn waren, weiterhin mit 60 über die Bahn schleichen, währenddessen die Autobahnwechsler Gas bis zum Bodenblech geben können...

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Zusammenhang mit einer Baustelle endet automatisch mit dem Ende der Baustelle, da muss keine Aufhebungszeichen stehen (tuts aber meistens, um Klarheit zu schaffen, muss aber nicht)!!!

Quelle: §41 StVO (7):

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Zitat:

Original geschrieben von dsrihk

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Zusammenhang mit einer Baustelle endet automatisch mit dem Ende der Baustelle, da muss keine Aufhebungszeichen stehen (tuts aber meistens, um Klarheit zu schaffen, muss aber nicht)!!!

Quelle: §41 StVO (7):

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Jein. Wenn das Schild zusammen mit dem Gefahrzeichen "Baustelle" angebracht wurde, dann auf jeden Fall. So wie es üblich ist, mit 120 - 100 - 80 vor der Baustelle und dem Baustellenschild noch 2km weiter vorne, ist zwar eindeutig, warum da die Tempobegrenzung ist, aber die Schilder sind (denke ich) nicht zusammen angebracht, also greift §41 (7) hier IMHO nicht.

Im Klartext: In der StVO steht "zusammen angebracht" und nicht "im Zusammenhang mit"

MfG, HeRo

Die Anlagen waren Anfangs sehr problembehaftet und sind längst noch nicht so optimal wie vermutet.

Für Siemens ein Riesengeschäft,

für den Steuerzahler ein entsprechendes Grab.

Aber inzwischen hat das Mautsystem die Geschichte ja noch getoppt.

Andere(r) Konzern(e), selbes Modell.

Zitat:

Original geschrieben von JollyRoger[F13]

Geschwindigkeitsbeschränkungen sind Streckenverbote, die erst durch das entsprechende Aufhebungszeichen (oder Anzeige der Streckenlänge, das Ende der angezeigten Gefahr oder Ortschild) endet.

Streng genommen gilt also nach wie vor die Geschwindigkeitsbeschränkung, zumal du ja nicht weisst, ob es das Aufhebungszeichen vorher irgendwo gegeben hat.

Ich glaube allerdings kaum, dass die Polizei bei abgeschalteten Verkehrsleitbrücken blitzt...

Diese Regelung ist aber so alt, damals gab es noch keine Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Die besagende Passage in der Stvo müsste eventuell angepasst werden.

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