Verkehr und Sicherheit: durch Beschilderung zum Parken

Hier möchte ich euch eine Beschilderung zur Diskussion stellen mit der Frage, welches der Regelungsgehalt ist.

Sinn ist es, mir bei der Teilnahme am Verkehr Sicherheit zu geben. Denn ich möchte nicht gegen ein Verbot verstoßen.

Die Schilderkombination steht übrigens an einer Straße, in der man ganz normal längs am Rand parken würde, wenn kein Schild dort stünde. Das erwähne ich, weil das Fahrzeug auf dem oberen blauen Schild im rechten Winkel zur Straße zu stehen scheint. Für dieses Parken ist aber kein Platz auf der Straße und - wie man sieht - auch nicht auf dem Seitenstreifen.

Was ordnet diese Schilderwand an?

Halteverbot mit Parkplatzkuddelmuddel
Umfeld
28 Antworten

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 4. September 2024 um 21:32:16 Uhr:


Wenn die Parkplätze im o.g. Gebiet zu kurz sind, ist vielen Autofahren das aber wurscht, denn die parktendann so, dass sie Fußgänger und/oder Radfahrer behindert

Die würden sie nicht behindern, wenn sie nicht vorne rausragen. Rechts verläuft ja der Radweg, daneben offenbar der Fußweg. Ragt man nur hinten raus, dann ist das nur auf die Fahrbahn.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 4. September 2024 um 21:32:16 Uhr:


Wenn die Parkplätze im o.g. Gebiet zu kurz sind, ist vielen Autofahren das aber wurscht, denn die parktendann so, dass sie Fußgänger und/oder Radfahrer behindert.

Dafür riskieren sie dort aber ein Ticket und dieses ist dann auch gerechtfertigt.

@Rockville Da ist aber Haltverbot und wenn dann ein anderes Fahrzeug da reinrauscht dürfte das auch unspaßig werden. Außerdem bleibt in beiden Fällen immer noch zusätzlich der Tatbestand 141015 oder 141018 (Parken außerhalb der Parkflächenmarkierungen (mit Behinderung)).

Ich habe ja nicht gemeint, dass ein Hineinragen in die Fahrbahn dort erlaubt wäre. Nur die Behinderung der Radfahrer und Fußgänger gibt es dann eben nicht.

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Zitat:

@vanguardboy schrieb am 04. Sept. 2024 um 21:22:17 Uhr:


Bei dem 315er Zeichen darf das Gesamtgewicht auch keine 2.8t überschreiten, nicht vergessen

Da dürfte dann heutzutage die Hälfte aller Fahrzeuge wohl nicht mehr parken 😁......und nicht vergessen, Schachtdeckel zu Ver- und Entsorgungsleitungen müssen freigehalten werden. Das weiß aber auch keiner.

Da lohnt es sich dann aber auch finanziell für die Gemeinde, dort die Kontrolldichte zu erhöhen.

Die Gemeinde, welche ich kenne, kontrolliert nicht nach finanziellen Aspekten, sondern dort, wo es für die Verkehrssicherheit erforderlich ist und wo (besonders) viele Bürgerbeschwerden über Falschparker anfallen.

Das Kontrollieren von Fahrzeugen über 2,8 to ist fast unmöglich, wenn es nicht gerade um Lieferwagen geht, weil die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung das Gewicht nur anhand der ZB1 feststellen können.

Ob es für die Schachtdeckel überhaupt einen Tatbestand gibt, weiß ich gerade nicht. Andererseits würde aber wohl niemand auf die Idee kommen unter ein Auto zu kriechen, um zu schauen, ob sich darunter ein solcher befindet.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 4. September 2024 um 22:09:51 Uhr:


Ob es für die Schachtdeckel überhaupt einen Tatbestand gibt, weiß ich gerade nicht.

TBNR 112322 bis 112325.
"Sie parkten auf einem Gehweg, auf dem das Parken erlaubt ist, verbotswidrig über einem Schachtdeckel oder sonstigen Verschluss."

- 10 Euro
- mit Behinderung 15 Euro
- länger als 3 Stunden 20 Euro
- länger als 3 Stunden mit Behinderung 30 Euro

Ok, danke 🙂, ich habe diese Woche keinen Zugriff mehr auf den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Wie geht denn das? Wo man Internet hat, hat man doch auf Zugriff auf den TB-Katalog.

Zitat:

@Rockville schrieb am 4. September 2024 um 21:25:35 Uhr:


Könnten wir nicht mal einen Link zu Google Maps bekommen?

Ja, gute Idee:

https://maps.app.goo.gl/mt49x6NCRSJp1rye6?g_st=ac

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 4. September 2024 um 21:50:55 Uhr:



Zitat:

@vanguardboy schrieb am 04. Sept. 2024 um 21:22:17 Uhr:


Bei dem 315er Zeichen darf das Gesamtgewicht auch keine 2.8t überschreiten, nicht vergessen

Da dürfte dann heutzutage die Hälfte aller Fahrzeuge wohl nicht mehr parken 😁......und nicht vergessen, Schachtdeckel zu Ver- und Entsorgungsleitungen müssen freigehalten werden. Das weiß aber auch keiner.

Ich stand mal über einen Deckel für die Hauptwasserleitung (Absperrung) die Polizei hat mich nachts aus dem Bett geklingelt da es ein Wasserrohrbruch gab. Es war ein Firm Wagen . Bezahlt hab ich nichts 😉

Darum geht es mir nicht in diesem Beitrag. Wie das mit dem Verbot, auf Schachtdeckeln zu parken, genau ist, kann man in § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html

Es ist nicht auf jedem Schachtdeckel verboten, sondern nur "wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist".

Wie schon vermutet wurde, "soll" man in die Fahrbahn hineinragen dürfen. Letztendlich ist die gesamte Situation eine Ansammlung an Notbehelfen. Und eigentlich ist das "Parkdings" auch gar kein Gehweg, sondern ein befestigter Seitenstreifen.

Aber immerhin wird überhaupt Parkraum geschaffen. In anderen Städten würde man dort irgendeinen anderen Quatsch ansiedeln, z.B. Parklets.

Die Frage, worauf sich das dritte Zusatzzeichen bezieht, ist noch ungeklärt. Ich habe zwar eine Vermutung, was der gewünschte Regelungsgehalt sein soll, aber es bleibt eine Interpretationssache. Ich würde mal bei der Stadtverwaltung nachfragen.

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