Verkäufer tritt zurück Autoanhänger
Hallo zusammen
Ich habe ein kleines Problem
Ich habe ein Autoanhänger über die Verkauf Plattform Willhaben gekauft.
Nach ein paar Telefonate haben wir uns auf den Preis geeinigt.
50% Anzahlung (Überwiesen ) und 50% Bar bei Abholung.
Alles fest gehalten via WhatsApp.
Jetzt schreibt mir der Verkäufer das er den Anhänger nicht mehr verkaufen möchte. ( warum auch immer,wahrscheinlich besseres Angebot bekommen)
So,ein paar mal hin und her geschrieben und telefoniert
Keine Chance er möchte den Anhänger nicht mehr verkaufen.
Daraufhin bin ich zum Anwalt um mich beraten zu lassen.
Laut Anwalt hab ich den Anhänger gekauft ohne wenn und aber.
Ich habe dann den Verkäufer mitgeteilt was mein Anwalt zu mir gesagt hat.
Original Zitat von Verkäufer:
Ich kann sachen verkaufen wenn ich will und was ich will und ich habe keinen Vertrag mit dir und deswegen ist mir egal wenn mann so etwas schreibt will ich so jemanden gar nichts mehr verkaufen lg danke und wir sind fertig
Es geht um ein Anhänger Neupreis ca, 4200€
Wir haben uns geeinigt auf 2400€
Der Anhänger ist absolut neuwertig
Was würde ihr machen??
Danke für euren Ratschläge
Mit freundlichen Grüßen
56 Antworten
Zitat:
@windelexpress schrieb am 8. August 2021 um 17:51:10 Uhr:
Abhaken und weiter suchen
Das würde ich dann auch sagen.
Froh sein, dass du die Anzahlung ohne Probleme zurückerhalten hast und nicht hinterherlaufen mußt.
Ich würde es abhaken und weitersuchen.
Alles andere kostet nur Zeit und Nerven.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 8. August 2021 um 17:51:10 Uhr:
Abhaken und weiter suchen
In diesem Fall sollte sich der TE aber zumindest die
Mehrkostender Ersatzvornahme erstatten lassen.
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Zitat:
@molchhero schrieb am 8. August 2021 um 16:49:55 Uhr:
Was du hier als geschildert hast ist absoluter Blödsinn. Markiert als Fakten, nicht als deine "Laienansicht". Nimm doch mal ein Gesetzbuch in die Hand bevor du Müll erzählst. Insbesondere die §§ 125ff. BGB. Und dann such, ob du in den §§ 433ff. BGB irgendwo ein Formerfordernis findest.
Vielleicht sollte man vorher lesen, dass der fragende Benutzer den Anhänger in Österreich erworben hat. Statt immer groß andere anzugreifen, müsste man eben auch mal die Grundlagen berücksichtigen.
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 8. August 2021 um 17:04:37 Uhr:
Kannst du uns denn wenigstens erläutern, warum hier §§ 125ff. BGB und §§ 433ff. BGB nicht gelten sollen? 😕
Weil das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in Österreich keine Geltung hat, dort gibt es aber recht ähnliche Gesetze.
Zitat:
@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 8. August 2021 um 19:53:26 Uhr:
Vielleicht sollte man vorher lesen, dass der fragende Benutzer den Anhänger in Österreich erworben hat.
Wo soll das stehen? 😕
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 8. August 2021 um 19:57:15 Uhr:
Wo soll das stehen? 😕
Zitat:
@a-v-p schrieb am 8. August 2021 um 14:27:25 Uhr:
Ich habe ein Autoanhänger über die Verkauf Plattform Willhaben gekauft.
Im ersten Beitrag.
Zitat:
@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 8. August 2021 um 19:58:37 Uhr:
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 8. August 2021 um 19:57:15 Uhr:
Wo soll das stehen? 😕
Zitat:
@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 8. August 2021 um 19:58:37 Uhr:
Zitat:
@a-v-p schrieb am 8. August 2021 um 14:27:25 Uhr:
Ich habe ein Autoanhänger über die Verkauf Plattform Willhaben gekauft.
Im ersten Beitrag.
Da steht
nichtsvon Österreich.
Die Plattform "Willhaben" kann auch in Deutschland genutzt werden, genauso, wie die Plattform "mobile.de" auch in Österreich genutzt werden kann.
Solange uns der TE nicht bestätigt, daß der Verkäufer in Österreich ansässig ist, bleibt alles Weitere reine Spekulation.
Es ist deutlich wahrscheinlicher, dass der Verkäufer auf dieser Seite in Österreich wohnhaft ist und dann gilt österreichisches Recht. Man kann natürlich den unwahrscheinlichen Fall zur Regel erklären um nicht zugeben zu müssen, dass man Beiträge nicht liest.
Akzeptiert.
Ist aber auch kein Problem.
Im österreichischen Zivilrecht herrscht ebenfalls der Grundsatz der Formfreiheit. Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge sind damit grundsätzlich formfrei, sofern die Parteien nicht vertraglich eine bestimmte Form vereinbaren oder eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 883 bis 886 ABGB).
Zitat:
@a-v-p schrieb am 8. August 2021 um 17:47:47 Uhr:
Zitat:
@Corle schrieb am 8. August 2021 um 15:22:29 Uhr:
Hat er die Anzahlung denn zurück überwiesen?Ja die Anzahlung hat er freiwillig zurück überwiesen
Sei froh, dass er wenigstens ohne Problem die Anzahlung zurück überwiesen hat. Hätte auch anders laufen können. Beim nächsten Mal alles schriftlich festhalten, ist man auf der sichern Seite.
Motortalk ist eine deutsche Seite. Daher würde ich immer davon ausgehen, dass auch deutsches Recht anzuwenden ist, wenn nichts anderes gesagt wird oder sich eindeutig aus dem Sachverhalt ergibt.
Wenn jemand ein Problem hat, wo anderes Recht anzuwenden ist, sollte das schon mit erwähnt werden.
Nicht jeder kennt sich im Internet so gut aus und weiß, dass die betreffende Plattform aus Österreich kommt.
Zitat:
@a-v-p schrieb am 8. August 2021 um 17:47:47 Uhr:
Ja die Anzahlung hat er freiwillig zurück überwiesen
Abhaken und weiter suchen.
Alles andere ist den Ärger nicht wert. Denn vermutlich liegst du richtig, dass er ein besseres Angebot bekommen hat. Sprich das Ding ist längst weg. Bliebe also nur Schadenersatz. Aber was soll da bei rum kommen? 100, 200, 300€? Dafür lohnt es nun wirklich nicht hinterher zu rennen. Auch wenn man, wie hier, zweifelsfrei im Recht ist.
P.S.: Vollkommen egal ob Österreich oder Deutschland … das Recht unterscheidet sich in dieser Frage nicht.
Mich würde mal interessieren, woraus der vielfach postulierte Ärger resultieren soll. Mit RSV und gutem Anwalt für Vertragsrecht sehe ich da keinen Ärger, der auf den TE zukommen könnte.
Es wird einen auch mit gutem Anwalt immer Zeit kosten. Wer darin sein größtes Hobby sieht, der kann natürlich sagen, dass es keinen Ärger macht. Wer darin Arbeit sieht, der schon.