Verkäufer Haftung

Mercedes E-Klasse W210

Hallo, mal eine generelle Frage:

ich habe mir meinen Benz nun vor 3 Wochen (privat) gekauft. Bedingung war (im Kaufvertrag vermerkt), dass das Fahrzeug dem TÜV vorgeführt wird und bei erheblichen Mängeln die Rückgabe erfolgt. Der TÜV war ohne Mängel (sehr schön) ich habe aber kurz darauf (3. Tag) schon ein Quietschen in der Parameterlenkung (s.Thread) und das nicht funktionieren der Standheizung bemerkt und diese Mängel auch gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht. Dieser verwies auf die Probefahrt, den bestandenen TÜV Termin und das natürlich bei einem über 10 Jahre alten Fahrzeug mal ein Gummi oder eine Manschette aushärten könne..... die Standheizung immer lief... und ihm keiner der Mängel bekannt wären. Höflich und sachlich abgewiegelt.

Nun habe ich heute vom Boschdienst einen Kostenvoranschlag für die Standheizung erhalten (immerhin 438,00 €), das Gebläse sei defekt. Beim Mercedes Benz habe ich erst nä. Woche wegen der Lenkung einen Termin, ich befürchte aber auch hier immense Kosten.

Frage: ist der Käufer (wenigstens Anteilig) für die Mängelbeseitigungen haftbar? 😕

Beide Mängel waren bei der Probefahrt nicht feststellbar, zum einen tritt das Quietschen erst nach ca. 30 Minuten (also Betriesbtemperatur) auf und da das Fahrzeug warm war, ging natürlich auch die Standheizung nicht an.

Beste Antwort im Thema

hallo,
das hier behandelte beispiel von alex steht ja für unzählige andere gebrauchtwagenkäufe aus privater hand zur diskussion.
meine meinung dazu ist, da werden mindestens 10 jahre alte w 210er für 1/10tel des neuwagenpreises und noch darunter
gekauft, um auch mal obere mittelklasse fahren zu können, bekommt vom verkäufer noch ein großes entgegenkommen eingeräumt
( hier bsp. rückabw. bei event. grav. mängeln bei untersuchung einer proff.prüforganisation ) hatte selber genügend zeit das fahrzeug beim kauftermin entsprechend zu untersuchen und schreit sofort bei dem kleinsten quietschen los, nur weil evtl. ein paar euronen
fällig werden könnten. liebe freunde, es muß euch doch klar sein das man in dieser preisregion kein " neufahrzeug " bekommt !!!
und wenn kann man ja gerne die preislisten beim freundlichen studieren...
dazu, das fazit der geschicht - ohne kohle geht das nicht , auch bei einem älteren gebrauchten oberklassemodell.
da helfen auch die größten advok. winkelzüge bei einem kauf von privat nicht.

mfg.
siggi

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Stellt dich keiner als Vollpfosten dar 😉 Den Part nehm' ich mir dann mal- dass man sich für die Seite einloggen und diese deswegen nicht verlinken kann wusste ich nicht...

Zitat:

Original geschrieben von stvolkde


Fassen wir mal zusammen:
„Kaufvertrag von privat an privat“
Die ganzen Musterverträge (ADAC, AVD, MOBILE.DE etc.) haben den berühmten Ausschluss der der Sachmängelhaftung… als Klausel mit drin, sind also „Wasserdicht“. Haken dran.
Sollte sich aber herausstellen, dass der Verkäufer wirtschaftlich als Unternehmer (bspl. Geschäftsführer der GmbH) von eben dem zu verkaufenden Fahrzeug welches von dieser GmbH genutzt wurde anzusehen ist, könnte (ich widerhole!) könnte doch ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen? Dann würde doch der privat Verkäufer plötzlich zum Händler werden und da sieht es mit der Haftung plötzlich ganz anders aus.
Weiterhin würde ich dann in Frage stellen, ob der Kaufvertragsvorduck privat an privat so eigentlich noch gültig wäre?
...

Hallo zusammen,

hallo stvolkde,

ich finde deine Entscheidung richtig, weil eine weitere Verfolgung
gegen den Geschäftsführer keine Aussicht auf Erfolg versprechen würde.

Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn - wie beispielsweise angenommen -
der gewerbliche Verkäufer
- gleichgültig ob Auto-Händler oder gewerblicher Gelegenheitsverkäufer -
ein Fahrzeug verkauft oder vermittelt, dessen privater Verkäufer (Strohmann)
nicht im Kfz.-Brief eingetragen ist und
das Fahrzeug weder beim gewerblichen Verkäufer noch beim Strohmann,
sondern beim Voreigentümer versichert ist.

Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht vor, wenn - wie bespielsweise angenommen -
der Geschäftsführer einer GmbH, und in dieser Funktion übt er keine
gewerbliche, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit aus, das evt. Halten von
GmbH-Geschäftsanteilen stellt eine Vermögsverwaltung dar,
als Privat-Person ein Fahrzeug verkauft, das vorher bei dieser GmbH gewerblich
zugelassen und versichert war, z. B. weil er es zuvor von der GmbH erworben hat.
In einem solchen Fall würde der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages
keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben.

Zitat:

aus einem BGH-Urteil
Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB soll verhindern,
dass sich ein Unternehmer den Bestimmungen über den
Verbrauchsgüterkauf entzieht, und führt deshalb zur Anwendung
der §§ 474 ff. BGB auf den Unternehmer, der diese Bestimmungen
durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu umgehen versucht.

Die Vorschrift ist aber nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner
eines Verbrauchers, der selbst Verbraucher ist, als Unternehmer
zu behandeln und den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
zu unterwerfen.

Wie bereits gesagt, ein Umgehungsgeschäft seitens der GmbH

liegt m. E. hier nicht vor.

LG, Walter

Hallo Walter,

besser hätte ich das jetzt auch nicht formulieren können.

Augen auf beim Autokauf! 🙄

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