Verjährungsfrist

Hallo Zusammen

Folgende Situation:
Wir sind gestern aus einem dreiwöchigen Urlaub nach Hause gekommen und finden im Briefkasten einen Brief der Landeshauptstadt, adressiert an meine Frau. Darin ein Anhörbogen mit Foto.

Ich wurde im Januar mit dem Wagen meiner Frau vom städtischen Ordnungsamt gelasert. Vorwurf: 6 km/h zu viel in der 30er Zone, 15 Euro Verwarnungsgeld.
Shit Happens, normalerweise würde ich das ohne Diskussion bezahlen, aber:
Datum der OWI: 22.01.2018
Datum auf dem Anhörbogen: 18.04.2018
Datum auf dem Briefumschlag des Anhörbogens: 03.05.2018

Daher die Frage an die Experten: Ist die dreimonatige Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten abgelaufen, wenn ich nicht innerhalb dieser Frist Kenntnis davon erlange?

Da zwischen dem Datum auf dem Anhörbogen und dem Briefumschlag 10 Werktage liegen, hab ich zumindest den leisen Verdacht, dass der Anhörbogen zurückdatiert wurde, um die Verjahrungsfrist zu unterbrechen.

Ich werde am Dienstag mal beim Sachbearbeiter vom Ordnungsamt anfragen, würde mich aber vorher über Meinungen bzw. Erfahrungen von Usern hier freuen.

Euch allen noch ein schönes, langes Pfingstwochenende!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 21. Mai 2018 um 09:00:36 Uhr:


Ob verjährt oder nicht, dazu kann und will ich mich nicht äußern.

Zusammengefasst: Ich habe nichts zur Fragestellung zu sagen, moechte aber meinen Senf trotzdem dazu abgeben.

Sollte man nochmal ein Blick in den Stickythread werfen. 😉

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Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. Mai 2018 um 22:22:01 Uhr:


Und vermutlich hat der Postbote Dich genötigt und ist Schuld daran, dass Du zu schnell warst?

Bewusste Rückdatierung ist doch völliger Blödsinn. Wie Peter schon postete, gehen die Schreiben automatisiert in den Umschlag und das Datum wird vom Programm eingetragen.

Bei 6 km/h zu viel so ein Aufriss. Bei einer mit Punkten bewerteten OWI könnte ich ja noch mitgehen,aber 15 Euro Verwarngeld?

Gruß M

Hier macht doch niemand einen Aufriss. Wir diskutieren über einen Sachverhalt in einem Internetforum und jeder kann, soll und darf seine Meinung und sein Wissen dazu beisteuern.

Wenn mir bei 15 Tagen Unterschied zwischen den beiden Daten zumindest der Gedanke an eine mögliche Rückdatierung kommt, ist es doch mein Gutes Recht das hier zu äußern.

Genauso freue ich mich über die Beiträge deren, die wissen, dass das nicht sein kann, weil alles automatisiert abläuft. Sie werden schon ihre Quellen haben und ich will ihnen das dann auch glauben.

Meine Frage nach der Verjährung gegen mich als Fahrer ist ja nun mehrfach beantwortet.
Ich stehe zu meinen Fehlern und hätte die Verwarung innerhalb der drei Monate natürlich direkt und ohne zu murren bezahlt. Nur hat es das Amt nun mal in meinem Fall nicht geschafft, rechtzeitig in die Gänge zu kommen und davon profitiere ich dann jetzt hoffentlich.

Ich bin auch der Meinung, dass man dem Staat, gerade als Autofahrer, nix schenken muss, der schenkt uns schließlich auch nix.
Den letzten Satz bitte nicht als Aufforderung für eine Grundsatzdiskusion ansehen :-)

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 21. Mai 2018 um 18:28:05 Uhr:


Letztlich kann man doch froh sein, dass die Behörde so überlastet (?) ist, dass sie nach knapp 3 Monaten einen Fragebogen an eine Frau schickt, obwohl auf dem Foto ein Mann zu sehen sein dürfte. Dass das nichts mehr wird... 🙄 😕

Das hat wahrscheinlich nichts mit Überlastung zu tun. Ich vermute, dass der Anhörungsbogen ein Verwarnungsgeldangebot ist. Um den Aufwand so gering wie möglich zu halten, wird da nix geprüft und daher werden auch keine Aufwandsgebühren berechnet, denn die kommen erst beim Bußgeldbescheid hinzu.

Beim Verwarnungsgeldangebot wird wohl davon ausgegangen, dass wenn man nicht der Fahrer ist, einfach der Fahrer das Geld überweist. So wäre es ja auch hier gelaufen, wenn nicht die Verjährung eingetreten wäre.

Gruß

Uwe

....zur Rückdatierung eine VerständnisFrage.
Das Datum des Schreibens wird vom Computer bei Erstellung generiert und gedruckt.
Das Datum auf dem Kuvert -das die Zustellung und den Versand dokumentiert ,beim Abstempeln bei Eingang der zuständigen Piststelle. Ersetzt quasi den Poststempel.

Oft liest man, dass der Poststempel zählt, denn ab da hat der Empfänger überhaupt die Möglichkeit der Reaktion /Kenntnisnahme.

Wenn ich also ein Schreiben 2 Wochen lang nicht versende, und es dann erst zur Post gebe / einwerfe dann ist das in meinen Augen vergleichbar mit einer Rückdatierung ...zumindest im Ergebnis.

Nein, die Verjährung wird bereits durch die Anordnung (der Vernehmung oder der Bekanntgabe, dass ein Owi-Verfahren eingeleitet wurde) unterbrochen. Wird diese Anordnung schriftlich vom Sachbearbeiter verfügt, ist das Datum der Unterzeichnung der maßgebliche Zeitpunkt.
Ist sogar unerheblich, ob die Anordnung den Betroffenen überhaupt erreicht.

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Eben, weil angenommen wird, dass ein Standardbrief innerhalb von 3 Tagen sein Ziel erreicht hat.

Nee, die Unterbrechungswirkung hat das Gesetz so vorgesehen, weil es für diese Frage wegen der Beweisbarkeit im Massengeschäft eben nicht auf den Nachweis des Zugangs beim Opfer/Delinquenten/Unschuldsbürger/Oderwasauchimmeresbehauptetnichtgetanzuhaben ankommen soll.

Der Verursacher wurde doch noch gar nicht angeschrieben, also ist es sowieso verjährt.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 22. Mai 2018 um 17:12:52 Uhr:


Der Verursacher wurde doch noch gar nicht angeschrieben, also ist es sowieso verjährt.

Gruß Metalhead

Genauso ist das.

Schrobte ich auch schon. Ich bezog mich nur auf den Beitrag zuvor.

Interessiert wirklich, wer gefahren ist? Ich kann das nicht glauben. In meinem Verständnis is der Frist genüge getan, sobald der Halter des Wagens angeschrieben wird und dem war doch hier so.

Es kommt nur darauf an, dass gegenüber dem tatsächlichen Fahrer etwas veranlasst wird. Nur der ist der "Täter" der Owi. Das klappt halt nicht immer innerhalb der Frist. Das ist aber so gewollt. Es geht ja auch nicht wirklich um gravierende Dinge, wenn es um einen bloßen Owi-Vorwurf geht.

Also das Anschreiben, mit der Forderung den Fahrer bekannt zu geben, gilt dann eben bereits als Veranlassung, wie von mir vermutet?!

Der Paule... schreibt so verklausoliert in letzter Zeit. Misch nix verstehn....

Nee, genau andersrum. Erst die Anhörung des Täters unterbricht die Frist. Bis dahin ist es eine ggf. sinnlose Ermittlungsarbeit, weil an den nicht mehr rechtzeitig was veranlasst werden kann. Iss dann halt so.

Isch kann misch doch garnischt verklauschuliert ausdrüggen. 🙂

Ja wie jetzt? Dann brauchen Firmen, die Daten der Besitzer ihrer Firmenwagen, mit denen ein Tempoverstoß begangen wurde, erst nach drei Monaten raus zu geben, gleich mit dem Vermerk *ätschibätsch*, Verjährungsfrist vorbei, Pech gehabt, Vatta Staat, oder wie? Kann doch ned sein...

Genau. Deshalb sollte man als Firmenwagennutzer immer sehr lieb zum Fuhrparkmanagment sein. Die haben allerdings ein Problem, wenn sie es bei einem heftigen Vorwurf zu arg verzögern. Dann kann die Behörde für alle Fahrzeuge des AG eine Fahrtenbuchauflage erteilen.

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