Verjährungsfrist
Hallo Zusammen
Folgende Situation:
Wir sind gestern aus einem dreiwöchigen Urlaub nach Hause gekommen und finden im Briefkasten einen Brief der Landeshauptstadt, adressiert an meine Frau. Darin ein Anhörbogen mit Foto.
Ich wurde im Januar mit dem Wagen meiner Frau vom städtischen Ordnungsamt gelasert. Vorwurf: 6 km/h zu viel in der 30er Zone, 15 Euro Verwarnungsgeld.
Shit Happens, normalerweise würde ich das ohne Diskussion bezahlen, aber:
Datum der OWI: 22.01.2018
Datum auf dem Anhörbogen: 18.04.2018
Datum auf dem Briefumschlag des Anhörbogens: 03.05.2018
Daher die Frage an die Experten: Ist die dreimonatige Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten abgelaufen, wenn ich nicht innerhalb dieser Frist Kenntnis davon erlange?
Da zwischen dem Datum auf dem Anhörbogen und dem Briefumschlag 10 Werktage liegen, hab ich zumindest den leisen Verdacht, dass der Anhörbogen zurückdatiert wurde, um die Verjahrungsfrist zu unterbrechen.
Ich werde am Dienstag mal beim Sachbearbeiter vom Ordnungsamt anfragen, würde mich aber vorher über Meinungen bzw. Erfahrungen von Usern hier freuen.
Euch allen noch ein schönes, langes Pfingstwochenende!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 21. Mai 2018 um 09:00:36 Uhr:
Ob verjährt oder nicht, dazu kann und will ich mich nicht äußern.
Zusammengefasst: Ich habe nichts zur Fragestellung zu sagen, moechte aber meinen Senf trotzdem dazu abgeben.
Sollte man nochmal ein Blick in den Stickythread werfen. 😉
74 Antworten
Mal ein Zitat aus OVG Saarlouis, Beschluss vom 07.02.2018 (I A 342/17): Es entspricht der Rechtsprechung des OVG Saarlouis, dass bei bedeutenden Verkehrsverstößen und einer nach Aktenlage bestehenden Neigung des Halters zu fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Verursachers von Verkehrsverstößen die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark des Halters keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken begegnet.
...und ob - bei Firmenfahrzeugen - Organisationsstrukturen bestehen, welche die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen. Diesbezüglich entspreche es einem sachgerechten kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.
Ist im konkreten Fall aber alles ziemlich egal. Hier liegt eine Lappalie vor, der Fahrer kann benannt werden und dass gegen ihn schon die Verjährung eingetreten ist, hat die Behörde selbst zu vertreten.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 23. Mai 2018 um 08:48:19 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Mai 2018 um 08:38:00 Uhr:
... sich der Halter im Nachgang auch gegen die Fahrtenbuchauflage wehren wollte.
Da braucht man sich doch nicht großartig wehren, da meldet man das Auto ab und am nächsten Tag wieder an und dann war's das mit Fahrtenbuchauflage.Gruß Metalhead
Das ist durch den Passus "Ersatzfahrzeug" ausgeschlossen. Du musst die Kiste dann auf eine andere Person zulassen. Wobei wir jetzt wieder zum "wirklichen" Halter zurückkommen. Ich habe in der Vergangenheit mehrere Verfahren erlebt, wo sich die Halter gegen die Auflage gewehrt haben. Im privaten Bereich scheitert es meistens an der Zweiwochenfrist und bei den gewerblichen Haltern an dem "erheblichen" Verkehrsverstoß. Gerade wenn es Firmenfahrzeuge sind, werden im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hohe Schranken aufgebaut.
Aber mal nur so. Das Nichtführen des Fahrtenbuches kostet 100 Euro. Also dürfte "wegwerfen" die sinnvollste Version sein ;-)
Entweder macht man eine Halterhaftung - mit genauen Vorschriften - oder man lässt diese Eiernummer ganz
* meine rein persönliche Meinung*
peso
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Mai 2018 um 06:53:40 Uhr:
Durchforste mal die DAR (Deutsches Autorecht RechtsZeitschrift des ADAC) der letzten Jahre. Bin immer wieder erstaunt,wie eindeutig Richter gewerblichen Haltern eine NachweisPflicht abverlangen.
In der aktuellen Nr.4 aus 2018 wird dies sogar einem RA abverlangt,der einen vermeintlichen Mandanten als Fahrer nicht benennen wollte und sich hinter seiner anwaltlichen Schweigepflicht verstecken wollte.
Auch dieser musste eine Fahrtenbuchauflage akzeptieren.Gruß Martin
Dann lies mal "Flottenmanagement". Diese Zeitung dürfte wohl "fachlicher" sein als die ADAC-Zeitung.
peso
Zitat:
@PeterBH schrieb am 23. Mai 2018 um 10:32:29 Uhr:
Mal ein Zitat aus OVG Saarlouis, Beschluss vom 07.02.2018 (I A 342/17): Es entspricht der Rechtsprechung des OVG Saarlouis, dass bei bedeutenden Verkehrsverstößen und einer nach Aktenlage bestehenden Neigung des Halters zu fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Verursachers von Verkehrsverstößen die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark des Halters keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken begegnet....und ob - bei Firmenfahrzeugen - Organisationsstrukturen bestehen, welche die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen. Diesbezüglich entspreche es einem sachgerechten kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.
Ist im konkreten Fall aber alles ziemlich egal. Hier liegt eine Lappalie vor, der Fahrer kann benannt werden und dass gegen ihn schon die Verjährung eingetreten ist, hat die Behörde selbst zu vertreten.
Hier haben wir doch mehrere Faktoren:
1. bedeutender Verkehrsverstoß
2. bestehende Nichtmitwirkungsneigung (was ist das??)
Bezüglich der Aussage zum sachgerechten kaufmännischem Verhalten zeigt der Richter nur, wie wenig er vom richtigen Leben weiss. Hier kommt es doch auch immer auf das Unternehmen an.
peso
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Das Problem gibt es oft bei Gericht - nur nutzt das den jeweils Betroffenen wenig und zu argumentieren, dass der Richter keine Ahnung hat, ist nicht unbedingt förderlich.
Zudem bezweifle ich, dass die Zeitschrift "Flottenmanagement" vor Gericht viel nutzt. Hinweise auf Veröffentlichungen in der DAR hingegen schon. Sechs aktive bzw ehemalige Richter am BGH, zwei Generalbundesanwälte a.D., ein Richter des BVerfG a.D. sowie einige Professoren im Beirat sollten etwas juristische Kompetenz aufweisen können.
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 23. Mai 2018 um 10:42:26 Uhr:
Dann lies mal "Flottenmanagement". Diese Zeitung dürfte wohl "fachlicher" sein als die ADAC-Zeitung.peso
Es ist nicht die ADAC Zeitung. In der DAR ist eine monatliche Übersicht relevanter Urteile.
Und das eine Broschüre "Flottenmanagment" den Dispatchern zu Munde spricht ist ja mehr als verständlich.
Peter hat doch ein Urteil zitiert. Davon gibt's reichlich, das ein Firma von der Fahrtenbuchauflage befreit wurde, ist mir jetzt auf die Schnelle nicht bekannt.
Gruß M
Zitat:
@zufruehauf schrieb am 23. Mai 2018 um 10:32:01 Uhr:
Uns Berlin Paule hat mich bereits "erhellt" ...
Damit war er nicht der erste im Thread. 😉
Rest schenke ich mir.
Gruß Metalhead
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Mai 2018 um 09:02:58 Uhr:
Auf die gleiche Person?
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Mai 2018 um 09:02:58 Uhr:
Zitat:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 31a Fahrtenbuch
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Da die Fahrtenbuchauflage meist von den Zulassungsstellen erteilt werden, bekommen die natürlich mit,wenn jemand mit so einem Spielchen versucht die Auflage zu umgehen. Und bei Firmen,kann die Auflage auch für ein Ersatz oder Nachfolge Fahrzeug erteilt werden.
Gruß Martin
Danke für die Info.
Ich kenne die Vorgehensweise nur von einem Arbeitskollegen (ich selber war noch nicht soo böse). 😁
Möglicherweise hat er dann wirklich auf die Frau umgemeldet oder das hat sich zwischenzeitlich geändert (oder es hat einfach keiner gemerkt).
PS. Kontrolliert eigentlich jemand das Fahrtenbuch oder wird sich da nur bei Verkehrsverstößen darauf berufen?
Sprich alles was im Ordnungswidrigkeitenbereich ist zahlt man einfach und alles was im Punktebereich ist (und auch ab ca. 100,-) Kostet kann man sich es dann aussuchen ob man die Strafe für das Vergehen oder die Strafe für nicht geführtes Fahrtenbuch zahlt?
Gruß Metalhead
Je nach Behörde und Personal, wird die Führung eines Fahrtenbuchs natürlich kontrolliert. Bei uns ca alle 3 Monate.
Auch bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle kann die Rennleitung dieses prüfen, da eine Fahrtenbuchauflage mittlerweile ans Kba übermittelt wird und bei einer Abfrage durch den Kontrolleur auftaucht.
Die Strafen für nicht richtiges Führen bzw gar nicht Führen sind allerdings nicht so hoch,dass sich betroffene grundsätzlich an die Auflage halten.
Gruß Martin
Zitat:
@PeterBH schrieb am 23. Mai 2018 um 10:57:28 Uhr:
Das Problem gibt es oft bei Gericht - nur nutzt das den jeweils Betroffenen wenig und zu argumentieren, dass der Richter keine Ahnung hat, ist nicht unbedingt förderlich.Zudem bezweifle ich, dass die Zeitschrift "Flottenmanagement" vor Gericht viel nutzt. Hinweise auf Veröffentlichungen in der DAR hingegen schon. Sechs aktive bzw ehemalige Richter am BGH, zwei Generalbundesanwälte a.D., ein Richter des BVerfG a.D. sowie einige Professoren im Beirat sollten etwas juristische Kompetenz aufweisen können.
Die Zeitschrift "Flottenmanagement" wird nicht zitiert. In dieser Zeitschrift werden u.a. die Urteile komplett aufgeführt. Da wird keine Stellung bezogen. Das hat mit Kompetenz nichts zu tun, sondern mit Spezialisierung.
peso
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Mai 2018 um 10:59:27 Uhr:
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 23. Mai 2018 um 10:42:26 Uhr:
Dann lies mal "Flottenmanagement". Diese Zeitung dürfte wohl "fachlicher" sein als die ADAC-Zeitung.peso
Es ist nicht die ADAC Zeitung. In der DAR ist eine monatliche Übersicht relevanter Urteile.
Und das eine Broschüre "Flottenmanagment" den Dispatchern zu Munde spricht ist ja mehr als verständlich.
Peter hat doch ein Urteil zitiert. Davon gibt's reichlich, das ein Firma von der Fahrtenbuchauflage befreit wurde, ist mir jetzt auf die Schnelle nicht bekannt.
Gruß M
Dann ist es falsch geschrieben. Zeitschriftenzitate sind eh mit Vorsicht zu geniessen. Ich berufe mich auf Urteile.
peso
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Mai 2018 um 11:32:49 Uhr:
Je nach Behörde und Personal, wird die Führung eines Fahrtenbuchs natürlich kontrolliert. Bei uns ca alle 3 Monate.
Auch bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle kann die Rennleitung dieses prüfen, da eine Fahrtenbuchauflage mittlerweile ans Kba übermittelt wird und bei einer Abfrage durch den Kontrolleur auftaucht.
Die Strafen für nicht richtiges Führen bzw gar nicht Führen sind allerdings nicht so hoch,dass sich betroffene grundsätzlich an die Auflage halten.Gruß Martin
Bist Du Dir sicher, dass bei einer ganz normalen Kennzeichenabfrage die Fahrtenbuchauflage bekanntgegeben wird? Da habe ich so meine Zweifel. Auch ist aus § 31a StVZO keine Mitführungspflicht erkennbar. Letztendlich ist nur der Halter Adressat.
peso
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 23. Mai 2018 um 12:27:51 Uhr:
Zitat:
@PeterBH schrieb am 23. Mai 2018 um 10:57:28 Uhr:
Das Problem gibt es oft bei Gericht - nur nutzt das den jeweils Betroffenen wenig und zu argumentieren, dass der Richter keine Ahnung hat, ist nicht unbedingt förderlich.Zudem bezweifle ich, dass die Zeitschrift "Flottenmanagement" vor Gericht viel nutzt. Hinweise auf Veröffentlichungen in der DAR hingegen schon. Sechs aktive bzw ehemalige Richter am BGH, zwei Generalbundesanwälte a.D., ein Richter des BVerfG a.D. sowie einige Professoren im Beirat sollten etwas juristische Kompetenz aufweisen können.
Die Zeitschrift "Flottenmanagement" wird nicht zitiert. In dieser Zeitschrift werden u.a. die Urteile komplett aufgeführt. Da wird keine Stellung bezogen. Das hat mit Kompetenz nichts zu tun, sondern mit Spezialisierung.
peso
Wenn die Urteile da zitiert werden,ist es nichts anderes als das DAR. Da sind die Urteile vollständig mit Begründung abgedruckt.
Aber das FlottenManagment wird sich nur die raussuchen, die einem Fuhrparkleiter von Vorteil sein könnten. Im DAR sind alle drin, auch die die einer Fahrtenbuchauflage widersprechen würden. Und da ist mir aus den letzten Jahren keins bekannt,wo ein gewerblicher Halter kein Fahrtenbuch führen musste,weil er den Fahrer nicht benennen konnte/wollte. Im Gegenteil, Richter verweisen regelmäßig auf das von Peter zitierte, dass gewerbliche Halter einer erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Verwendung von FirmenFahrzeugen unterliegen.
Gruß m
Bei einer Abfrage der Rennleitung über ZEWIS ist die Fahrtenbuchauflage und der Zeitraum genau wie fehlender Versicherungsschutz usw erkennbar. Bin ich mir wirklich ganz sicher.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt1.
vor deren Beginna)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
a)der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
In der Anordnung wird die Mitführpflicht angeordnet.
Gruß M
Wir sollten hier aufhören, war aber nett mit Euch zu diskutieren. Es sind eh alle Argumente ausgetauscht worden und der geneigte Leser kann sich sein eigenes Urteil bilden ;-)
peso