Verjährungsfrist

Hallo Zusammen

Folgende Situation:
Wir sind gestern aus einem dreiwöchigen Urlaub nach Hause gekommen und finden im Briefkasten einen Brief der Landeshauptstadt, adressiert an meine Frau. Darin ein Anhörbogen mit Foto.

Ich wurde im Januar mit dem Wagen meiner Frau vom städtischen Ordnungsamt gelasert. Vorwurf: 6 km/h zu viel in der 30er Zone, 15 Euro Verwarnungsgeld.
Shit Happens, normalerweise würde ich das ohne Diskussion bezahlen, aber:
Datum der OWI: 22.01.2018
Datum auf dem Anhörbogen: 18.04.2018
Datum auf dem Briefumschlag des Anhörbogens: 03.05.2018

Daher die Frage an die Experten: Ist die dreimonatige Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten abgelaufen, wenn ich nicht innerhalb dieser Frist Kenntnis davon erlange?

Da zwischen dem Datum auf dem Anhörbogen und dem Briefumschlag 10 Werktage liegen, hab ich zumindest den leisen Verdacht, dass der Anhörbogen zurückdatiert wurde, um die Verjahrungsfrist zu unterbrechen.

Ich werde am Dienstag mal beim Sachbearbeiter vom Ordnungsamt anfragen, würde mich aber vorher über Meinungen bzw. Erfahrungen von Usern hier freuen.

Euch allen noch ein schönes, langes Pfingstwochenende!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 21. Mai 2018 um 09:00:36 Uhr:


Ob verjährt oder nicht, dazu kann und will ich mich nicht äußern.

Zusammengefasst: Ich habe nichts zur Fragestellung zu sagen, moechte aber meinen Senf trotzdem dazu abgeben.

Sollte man nochmal ein Blick in den Stickythread werfen. 😉

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. Mai 2018 um 19:56:27 Uhr:


Dann kann die Behörde für alle Fahrzeuge des AG eine Fahrtenbuchauflage erteilen.

. . .und das schon beim ersten nicht festzustellenden Fahrzeugführer, der für die OWI verantwortlich ist.

Geht Ruckzuck, und Firmen wird eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Nachweis der Verwendung von Firmenfahrzeugen angerechnet. Gibt keinen plausiblen Grund von einer Fahrtenbuchauflage abzusehen, wenn ein Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist.

Gruß M

das ist rechtlich nicht haltbar und duerfte dem grundsatz der verhaeltnismaessigkeit widersprechen

peso

Schade, dass die Behörden und die Verwaltungsgerichte das etwas anders sehen.

dann lies mal die urteile dazu. ich empfehle eine zeitschrift fuer fuhrparkleiter. selbst fuer privatleute ist die fahrtenbuchauflage ein stumpfes schwert.

peso

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Für Privatleute evtl schon.
Für FirmenFahrzeuge gibt's reichlich Urteile,die Firmen/Fuhrparkleiter nicht freisprechen sich an einen Fahrzeugführer nicht erinnern zu können. Beim ersten , zweiten Antrag auf Fahrtenbuchauflage, wird man ggf nur das betreffende Fahrzeug mit einer Auflage belegen, sollte es häufiger verkommen,dass ein Fahrzeugführer nicht benannt wird, ist eine Auflage für den gesamten Fuhrpark nicht auszuschließen.
Und sein wir mal ehrlich,die Firmen wissen ganz genau,wer gefahren ist.

Gruß M

es gibt ganz enge vorschriften zur fahrtenbuchauflage. da es sich um einen anfechtbaren verwaltungsakt handelt, reicht erst einmal ein widerspruch. bis es zum verwaltungsverfahren kommt, ist die max. auflagenzeit um. da zieht kein richter mehr mit.

gerade bei firmenpkw zur privaten nutzung, ist es leicht moeglich den fahrer zu verschleiern und wird auch gemacht. ich weiss es jetzt nicht hundertprozentig, aber der 31a stvzo ist nicht punktebewehrt.

peso

Sehr schön,wenn so ein Knaller dann eines Deiner Kinder über den Haufen fährt, ist es ein leichtes für den Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer zu verschleiern.

Gewerbliche Halter haben laut Ansicht der Richter Buch zu führen,wer mit den Fahrzeugen wo unterwegs ist. Ist ja auch für Versicherungsschäden relevant. Mir ist aus den letzten Jahren kein Fall bekannt,dass eine Fahrtenbuchauflage vom Richter gekippt wurde. Die meisten haben nach dem Widerspruchsbescheid brav ihr Fahrtenbuch geführt.

Gruß m

mir sind genug andere faelle bekannt. kannst du mir quellen zu deiner aussage ueber sonderregelungen bei gewerblich genutzten fahrzeugen geben? mir ist dazu nichts bekannt.

und wo ist ueberhaupt nicht als eintrag vorgeschrieben.

pesof

Durchforste mal die DAR (Deutsches Autorecht RechtsZeitschrift des ADAC) der letzten Jahre. Bin immer wieder erstaunt,wie eindeutig Richter gewerblichen Haltern eine NachweisPflicht abverlangen.
In der aktuellen Nr.4 aus 2018 wird dies sogar einem RA abverlangt,der einen vermeintlichen Mandanten als Fahrer nicht benennen wollte und sich hinter seiner anwaltlichen Schweigepflicht verstecken wollte.
Auch dieser musste eine Fahrtenbuchauflage akzeptieren.

Gruß Martin

Zitat:

@zufruehauf schrieb am 22. Mai 2018 um 19:16:22 Uhr:


Interessiert wirklich, wer gefahren ist?

Ja

Zitat:

Ich kann das nicht glauben.

Persönliches Einzelschicksal.

Zitat:

In meinem Verständnis is der Frist genüge getan, sobald der Halter des Wagens angeschrieben wird und dem war doch hier so.

Zum Glück geht es nicht nach deinem Verständnis. 😉

Gruß Metalhead

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. Mai 2018 um 00:47:29 Uhr:


Sehr schön,wenn so ein Knaller dann eines Deiner Kinder über den Haufen fährt, ist es ein leichtes für den Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer zu verschleiern.

Ja ja die Kinder mal wieder.

Da ist dann sowieso Essig mit 3 Monaten Verjährungsfrist.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 23. Mai 2018 um 07:40:24 Uhr:



Ja ja die Kinder mal wieder.
Da ist dann sowieso Essig mit 3 Monaten Verjährungsfrist.

Gruß Metalhead

War auch nur als Beispiel gedacht. Hatte einen ähnlichen Fall, wo der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und sich der Halter im Nachgang auch gegen die Fahrtenbuchauflage wehren wollte.

Gruß M

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. Mai 2018 um 08:38:00 Uhr:


... sich der Halter im Nachgang auch gegen die Fahrtenbuchauflage wehren wollte.

Da braucht man sich doch nicht großartig wehren, da meldet man das Auto ab und am nächsten Tag wieder an und dann war's das mit Fahrtenbuchauflage.

Gruß Metalhead

Auf die gleiche Person?

Zitat:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 31a Fahrtenbuch

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Da die Fahrtenbuchauflage meist von den Zulassungsstellen erteilt werden, bekommen die natürlich mit,wenn jemand mit so einem Spielchen versucht die Auflage zu umgehen. Und bei Firmen,kann die Auflage auch für ein Ersatz oder Nachfolge Fahrzeug erteilt werden.
Gruß Martin

Uns Berlin Paule hat mich bereits "erhellt" und das Ganze, ohne deine, doch recht sinnlose Süffisanz und herablassende Art, mich als blöde hin zu stellen.

Aber wenns dir irgendwie hilft, das dennoch zu tun.... 🙂

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 23. Mai 2018 um 07:37:41 Uhr:



Zitat:

@zufruehauf schrieb am 22. Mai 2018 um 19:16:22 Uhr:


Interessiert wirklich, wer gefahren ist?

Ja

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 23. Mai 2018 um 07:37:41 Uhr:



Zitat:

Ich kann das nicht glauben.


Persönliches Einzelschicksal.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 23. Mai 2018 um 07:37:41 Uhr:



Zitat:

In meinem Verständnis is der Frist genüge getan, sobald der Halter des Wagens angeschrieben wird und dem war doch hier so.


Zum Glück geht es nicht nach deinem Verständnis. 😉

Gruß Metalhead

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