Verjährung Bußgeldbescheid Postweg

Hallo,

kurze Frage zur Verjährungsfrist bei Blitzern. Ich weiß und habe über die Suchfunktion schon herausgefunden, dass ein Bußgeldbescheid nach 3 Monaten verjährt.

Nun trotzdem folgende Situation. Ich wurde augescheinlich (so sicher bin ich mir nicht) am 18.09 geblitzt.

Bis heute ist kein Brief eingetroffen. Das heißt, die 3 Monate sind schon vorbei und ab morgen wären zusätzlich von mir noch 2 Wochen Postweg eingeplant.

Nun einige Fragen:

1) Ist die Geschwindigkeitsübertretung in km/h im Bezug zur Verjährung egal? Ist es also egal, ob ich 20 km/h oder 45 km/h zuviel drauf hatte?

2) Es soll ja auch der Stempel bzw. das Datum des Briefes zählen. Was mache ich wenn nächsten Monat der Bescheid mit dem Stempel vom 23.12.2009 kommt? Ab wann kann ich mich denn nun mal sicher fühlen?

Vielen Grüße,

Beste Antwort im Thema

Nein!! Da weder Anhörung,noch Bußgeldbescheid geschickt wurde und auch keine Klage eingereicht bleibt es bei den 3 Monaten.Erst wenn due innerhalb der 3 Monate einen Bußgeldbeschid bekommen hättest oder gegen diesen einen Wiederspruch eingelegt hättest würde eine sechsmonatige Verjährungsfrist gelten.
Aber da du innerhalb der ersten 3 Monate nicht mal einen Anhörungsbogen bekommen hast dürfte die Sache durch sein.
Dabei spielt es auch keine Rolle ob man mit 10km/h über Limit geblitzt wurde oder mit 100km/h zuviel.Nur muß man bei Letzterem mit mehr Ermittlungsergeiz rechnen.

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😁
Für 25 Euronen sollte wenigstens ein Bild dabei sein. Auch wenn es meist eine miese Qualität hat.

Eine Gegenleistung muss schon sein für die Gebühren an den kommunalen Plündertrupp.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von wolf24



Und nicht das Datum des Bescheides zählt, sondern die Zustellung zählt! Wer es genau wissen will, wo es nachzulesen ist: Verwaltungszustellungsgesetz.

Konkret bedeutet als das Datum des Bescheides nicht mehr, als dass der Bescheid eben an diesem Tag, z.B. den 22.12. 09 erlassen wurde. Da er idR. per Einschreiben zugestellt wird, zählt also konkret das Datum an dem Dir der Postbote das Einschreiben aushändigt und Du es quittierst! Und wenn das denn der 5. Jan. 2010 ist und Deine Chose am 4. 1. 2010 verjährt wäre, hast Du konkret die Möglichkeit Widerspruch, aufgrund Verjährung einzulegen. Egal ob auf dem Bescheid der 22.12.09 steht!

Wolf24  

Ist doch Käse!

Hemung der Verjährung wird bereits durch die Anordnung der Anhörung bewirkt. Daher tritt die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung selbst dann ein, wenn der Anhörungsbogen nicht bei dem Betroffenen eingeht. Der Eintritt der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann somit nicht dadurch verhindert werden, dass der Betroffene bestreitet, den Anhörungsbogen tatsächlich bekommen zu haben.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Verfahren gegen eine bestimmte Person gerichtet ist.  Ist der Zweck des Anhörungsbogen lediglich, den Täter zu ermitteln, wird Verjährung nicht gehemmt.

O.

P.S. Das Gefährliche bei Halbwissen ist, dass immer die andere Hälfte zutreffend ist.

Sorry, bin zufällig im Erstberuf Verwaltungswirt grad., sprich habe den Kram von der Pieke auf gelernt und auch einige Monate Bussgeldbescheide erlassen müssen bzw. dürfen!

Bei Ordnungswidrigkeiten werden Bussgeldbescheide und keine Strafbescheide erlassen. Bussgeldbescheide stellen Verwaltungsakte dar. Für Verwaltungsakte gilt, wie jeder, der es besser zu wissen, unschwer rum googlen kann oder den dicken roten Satorius, mit dem Titel Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, wälzen kann. 
Und siehe da er wird folgendes finden:

Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post als einfacher Brief übermittelt, so gilt er am dritten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, wenn er bis dahin angekommen ist (§ 41 VwVfG). Bei Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes folgt dasselbe aus § 4 VwZG und entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen.

Der Anhörungsbogen ist irrelevant, denn der stellt keinen widerspruchsfähigen Bussgeldbescheid dar! Maßstab ist der Zeitpunkt Delikt bis Zustellung und Bussgeldbescheid! Das Datum auf dem Bussgeldbescheid liefert bestenfalls den Hinweis darauf, daß der Bescheid an diesem Tag gefertig wurde und (vielleicht) zur Poststelle wanderte!  Basta!

Und wem das nicht reicht, dem empfehle ich ne Bussgeldstelle aufzusuchen und sich an Ort und Stelle sachkundig zu machen.

Statt rumzumosern wäre es doch vielleicht angemessen, sich selbst sachkundig zu machen!

Wer will, dem biete ich eine 100 Euro Wette an, daß meine Feststellung korrekt ist und diese auch, falls die ländliche Bussgeldstelle genauso schlecht informiert sind, wie Go-Gölfchen oder Hugar, so von jedem Verwaltungsgericht bestätigt wird. (Ausnahme sind die Fälle sogenannter öffentlicher Verwaltungsakte, bei denen die Frist mit der Veröffentlichung bekannt. Bsp. Aufgebot des Standesamtes).

Ist nebenbei auch vollkommen logisch, denn es würde kommunaler oder staatlicher Willkür Tür und Tor öffnen Bürger, die nichts von ihrem Glück teure, schlechte Fotos zu bekommen, wissen, für Verwaltungsinterne Postausgangsfehler löhnen zu müssen, obwohl die Frist abgelaufen wäre.

Und falls die beiden Schlaumeier ehemalige Kollegen sind, empfehle ich denen noch einige Stunden Nachsitzen in der Verwaltungs-hoch-fach-schule oder probiert es halt mal aus, nem Rechtsanwalt mit Blitzer-Bussgeld nach eurer Auffassung die Knete abzuluchsen!

Wenn ihr Glück bekommt ihr wenigstens keinen Eintrag in die Personalakte wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines fluchenden Rechtsanwaltes, der euch Euren Irrtum um die Ohren haut!

Und wenn ihr nach wie vor "typische" Deutsche sein wollt, statt was dazu zu lernen, dann macht mich indem ihr gegen mein Wissen wettet, reich! 😁 

Und zurück zum Fragesteller: Freue dich und geh mit deiner Holden genüsslich essen!

Wolf24

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Zitat:

Original geschrieben von wolf24



Und nicht das Datum des Bescheides zählt, sondern die Zustellung zählt! Wer es genau wissen will, wo es nachzulesen ist: Verwaltungszustellungsgesetz.
...
EBEN NICHT!!!
Was steht im § 1 deines Gesetzes über die Anwendung des Gesetzes?
(hier nicht anwendbar, da die Bußgeldstellen / Ordnungsehörden KEINE Bundeeinrichtung...!)

Bei einem Vergehen nach dem StVG zählt das Datum der Anhörungsanordnung und nicht der Zugang des entsprechenden Schreibens bei dir!

EDIT:
(Mist, der Golf war wieder schneller!😰)

Tja, der Golf war zwar schneller, aber nur in der Sackgasse, in die du dann später gerauscht bist! 😁 

Die Anhörunganordnung kannste beantworten oder bleibenlassen, in der Pfeife rauchen oder sonstwas machen. Z.B. die Zeit nutzen dir eine unwiderlegbare Legende zu stricken, falls es sich nicht um ne Choose wie z.B. ein Parkknöllchen handelt, bei dem nicht der Fahrer, sondern der Halter zur Kasse gebeten wird!

Wolf24

Zitat:

Original geschrieben von Karl-der-Käfer


😁
Für 25 Euronen sollte wenigstens ein Bild dabei sein. Auch wenn es meist eine miese Qualität hat.

Eine Gegenleistung muss schon sein für die Gebühren an den kommunalen Plündertrupp.

Vor einigen Jährchen brachten mir zwei freundliche Herren in Rennleiterkluft an einem schönen Samstagmorgen, gegen 9.00 Uhr, (grrrrr), ein herrliches Foto auf dem sogar noch zu sehen war, daß ich freundlich in die Kamera lächelte, leider innnerhalb der Frist, gegen ein paar Märker noch, persönlich vorbei! Nach einer gemütlichen Tasse Kaffee, wenn schon so früh munter und nem entsprechenden Plausch und Bezahlung dafür, daß ich mich erwischen ließ, "vergassen" sie dann das schöne Bild. Und so mies fand ich und meine Holde die Qualität nicht!😁

Und gemessen an der Anzahl der nicht erwischten Verfehlungen kostete mich das Foto eigentlich nur ein paar Pfennige! What shells also? 😁

Wolf24

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Danke für den Sachkundigen Rat.

Zitat:

Und zurück zum Fragesteller: Freue dich und geh mit deiner Holden genüsslich essen!

Nochmals Danke 😉

Edit: Haha nette Erfahrung mit der Rennleitung. Wir sind ja alle irgendwo nur Menschen. 😉

Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Vor einigen Jährchen brachten mir zwei freundliche Herren in Rennleiterkluft an einem schönen Samstagmorgen, gegen 9.00 Uhr, (grrrrr), ein herrliches Foto auf dem sogar noch zu sehen war, daß ich freundlich in die Kamera lächelte. Und so mies fand ich und meine Holde die Qualität nicht!😁

Und gemessen an der Anzahl der nicht erwischten Verfehlungen kostete mich das Foto eigentlich nur ein paar Pfennige! What shells also? 😁

Wolf24

😁

Bei den "nicht erwischten Verfehlungen" kam mir der Gedanke auf, wenn auf dem Foto noch zusätzlich eine andere Holde freundlich gelächelt hätte, die nicht die ehelich legetimierte ist.....

Jaja, Shit happens 😁😎

Das wär aber teurer als ein paar Pfennige gewesen..... 😛

Zitat:

Original geschrieben von Karl-der-Käfer



Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Vor einigen Jährchen brachten mir zwei freundliche Herren in Rennleiterkluft an einem schönen Samstagmorgen, gegen 9.00 Uhr, (grrrrr), ein herrliches Foto auf dem sogar noch zu sehen war, daß ich freundlich in die Kamera lächelte. Und so mies fand ich und meine Holde die Qualität nicht!😁

Und gemessen an der Anzahl der nicht erwischten Verfehlungen kostete mich das Foto eigentlich nur ein paar Pfennige! What shells also? 😁

Wolf24

😁
Bei den "nicht erwischten Verfehlungen" kam mir der Gedanke auf, wenn auf dem Foto noch zusätzlich eine andere Holde freundlich gelächelt hätte, die nicht die ehelich legetimierte ist.....
Jaja, Shit happens 😁😎
Das wär aber teurer als ein paar Pfennige gewesen..... 😛

😁 Und die Moral von der Geschicht, lass Dich erwischen nicht!

Deshalb finde ich ja bekannt gehen, besser als fremd gehen (oder fahren)!

Gab es da nicht bei Google Maps Dreharbeiten gewisse Probleme? 😁

Wolf

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


 Ist der Zweck des Anhörungsbogen lediglich, den Täter zu ermitteln, wird Verjährung nicht gehemmt.

Das ist falsch, das ist kein AHB sondern eine Fahreranfrage. Da wird die Verjährung nicht gehemmt. Gelingt es in der 3 Monatsfrist nicht den Fahrer zu ermitteln hat der Betreffende Glück gehabt ( gibt es bei Firmen oder wenn das Geschlecht nicht mit dem Halter übereinstimmt ).

Ansonsten mal der Ablauf aus der Praxis.

Verjährung ab Tatdatum: 3 Monate, wenn nichts passiert.

Die Anhörung hemmt die Verjährung , die Verjährungsfrist beginnt wieder zu laufen, also wieder 3 Monate ab AHB-Ausstellungsdatum. Die Zustellung des AHB ist formlos, es gilt das von wolf gesagte.

Innerhalb der o.g. Frist muß der Bußgeldbescheid erlassen werden, dessen Zustellung nur gegen Nachweis erfolgt. Dabei gilt der Bescheid auch bei Niederlegung als zugestellt. Ohne diesen Nachweis ist der Bescheid wirkungslos und gilt als nicht zugestellt. Widerspruch ist innerhalb 14 Tagen möglich, dann ist er rechtskräftig. Holt der Betroffene einen Bescheid nicht ab ist das sein Problem.Danach kann unter gewissen Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Um die Verjährung zu hemmen, kann der Fall auch vorläufig eingestellt werden, gilt besonders bei Anschriftenermittlungen. Dann gilt wieder die 3 Monatsfrist ab Einstellung.

@ Wolf 24

Um zu wissen, was ein Verwaltunsakt ist und wie man ihn händelt, ist es nicht notwendig, Verwaltungswirt zu sein:
" Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

Deine Ausführungen sind alle richtig. Aber off topic.
Es geht hier um die Verjährung und um Anhörungsbögen, nicht um den Erlass von Bussgeldbescheiden. Von Strafbescheiden hat auch keiner ausser Dir gesprochen.

Versendung eines Anhörungsbogens mit einem Verwarnungsgeld ist kein Verwaltungsakt. Dies ist schon daraus zu ersehen, dass  kein Rechtsbehelf enthalten ist, was zwingend zum Verwaltungsakt gehört. Anhörunsbogen ist ein Mittel zur Zeugenvernehmung. Dieser Anhörungsbogen muss nicht ausgefüllt werden, lediglich die Angaben zur Person müssen mitgeteilt werden. Stimmen die Personendaten auf dem Bogen, muss dieser auch nicht zurückgeschickt werden. Erhält die Behörde keinen ausgefüllten Anhörungsbogen, wird davon ausgegangen, dass der "Zeuge" sich nicht äußern will. Anschließend gibt es einen Bussgeldbescheid, was so abläuft, wie Du dargestellt hast.
Äussert sich der "Zeuge" , wird je nach Angaben das Verfahren eingestellt oder ein Bussgeldbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erstellt.
Also vor Bussgeldbescheid wird grundsätzlich angehört und nur zu dieser Anhörung und ihrer Rechtsauswirkung wurde von mir Stellung genommen.
Eine Ausgangsfrage war, ob diese Zustellung von der Verwaltungsbehörde nachgewiesen werden muss. Meine Antwort war nein.
Was ist dann an meiner gestrigen Aussage, der Du so vehement widersprochen hast, unzutreffend?

O.

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Ist der Zweck des Anhörungsbogen lediglich, den Täter zu ermitteln, wird Verjährung nicht gehemmt.
Das ist falsch, das ist kein AHB sondern eine Fahreranfrage. Da wird die Verjährung nicht gehemmt. Gelingt es in der 3 Monatsfrist nicht den Fahrer zu ermitteln hat der Betreffende Glück gehabt ( gibt es bei Firmen oder wenn das Geschlecht nicht mit dem Halter übereinstimmt ).
Ansonsten mal der Ablauf aus der Praxis.

Ich vermag nicht zu erkennen, dass meine Aussage falsch ist. Ich habe genau dasselbe behauptet, was Du auch ausgeführt hast. Der Anhörungbogen ist eine Art schriftlicher "Vernehmung" eines Zeugen.  Halter des Fahrzeuges wird gefragt, wer Fahrer war. Also eine Fahreranfrage, wie Du es nennst.

Wir kommen doch beide mit der gleichen Argumentation zum gleichen Ergebnis. Oder?

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Halter des Fahrzeuges wird gefragt, wer Fahrer war. Also eine Fahreranfrage, wie Du es nennst.
Wir kommen doch beide mit der gleichen Argumentation zum gleichen Ergebnis. Oder?

O.

Richtig, ich wollte nur vermeiden das bezüglich der Verjährung beide Sachen in einen Topf geworfen werden. Eine Fahreranfrage hemmt die Verjährung nämlich nicht 😉 .

Zitat:

Original geschrieben von Karl-der-Käfer



Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Vor einigen Jährchen brachten mir zwei freundliche Herren in Rennleiterkluft an einem schönen Samstagmorgen, gegen 9.00 Uhr, (grrrrr), ein herrliches Foto auf dem sogar noch zu sehen war, daß ich freundlich in die Kamera lächelte. Und so mies fand ich und meine Holde die Qualität nicht!😁

Und gemessen an der Anzahl der nicht erwischten Verfehlungen kostete mich das Foto eigentlich nur ein paar Pfennige! What shells also? 😁

Wolf24

😁
Bei den "nicht erwischten Verfehlungen" kam mir der Gedanke auf, wenn auf dem Foto noch zusätzlich eine andere Holde freundlich gelächelt hätte, die nicht die ehelich legetimierte ist.....
Jaja, Shit happens 😁😎
Das wär aber teurer als ein paar Pfennige gewesen..... 😛

Um dies zu verhindern, deckt die Verwaltungsbehörde entgegenkommenderweise die Person auf dem Beifahrersitz durch ein weißes Rechteck ab, sodass diese nicht erkannt werden kann. Ob dies bei allen Blitzern so ist, entzeiht sich meiner Kenntnis.

O.

Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Sorry, bin zufällig im Erstberuf Verwaltungswirt grad., sprich habe den Kram von der Pieke auf gelernt und auch einige Monate Bussgeldbescheide erlassen müssen bzw. dürfen!

Dann hättest du doch aber bemerken müssen, dass wir hier die ganze Zeit von der Verjährungsunterbrechung einer Anhörungsanordnung sprechen und nicht von einem erst später folgenden Bussgeldbescheid!

Als Verwaltungswirt sollte man den Unterschied eigentlich im Schlaf kennen und beherrschen!

Zitat:

Bei Ordnungswidrigkeiten werden Bussgeldbescheide und keine Strafbescheide erlassen.

Auch wieder nicht ganz richtig:

Es gibt nach die schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld/Anhörung.

Zitat:

...Der Anhörungsbogen ist irrelevant, denn der stellt keinen widerspruchsfähigen Bussgeldbescheid dar!...

Absolut richtig von dir erkannt!

Zitat:

... empfehle ich denen noch einige Stunden Nachsitzen in der Verwaltungs-hoch-fach-schule ...

Wolf24

Eigenartig: als Verwaltungswirt solltest du eigentlich wissen das die Dinger Verwaltungsfachhochschule heißen!!!

Und zurück zum Thema Unterbrechung:

ich zitier mal von der Internetseite

www.strafzettel.de"

; wo es heißt:

Zitat:

Eine Unterbrechung der Verjährung tritt nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG z.B. ein, durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder durch die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.

Hab ich jetzt meine 100 € gewonnen?😁

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


Hab ich jetzt meine 100 € gewonnen?😁

Aber dicke. 😁

Hallo zusammen,

habe jetzt nicht alles durchgelesen, vllt. wurde es auch schon erwähnt, aber ich schreib hier mal, wie ich es mit meinen Blitzern handhabe. (Noch)

wurde im August auch mit 30+ geblitzt. Das Auto ist noch auf meinen dad zugelassen.(deswegen noch) D.h. die Anhörung ist per Post, an meinen Dad adressiert, geschickt worden. Eine Anhörung kann man eigtl. wegschmeißen, da es ja der Fall sein kann, dass der Brief auf dem Postweg verloren gegangen ist.(Da nicht per Einschreiben verschickt) Paar Wochen später kam erneut eine Anhörung, an mich adressiert. ->weggeschmissen. Habe wieder ein paar Wochen vergehen lassen und dann kam der Bußgeldbescheid, per Einschreiben. Naja auf dem Bescheid steht dann, dass man innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen muss. Habe 1 1/2 Wochen gewartet, um Zeit heraus zu zögern. Seitdem nichts mehr gehört. So, im Februar sind es dann genau 6 Monate. Nun geht ein Kumpel von mir dann nach den 6 Monaten zur Polizei, sagt "Ich bin gefahren!" und gut is. Grund: Der Freund und Helfer ermittelt gegen mich. D.h. jedes mal wenn ich einen Brief erhalte, startet die Verjährungsfrist von 6 Monaten neu. Aber, da gegen den Kumpel noch nicht ermittelt wurde, startet in seinem Fall die Verjährungsfrist, ab begehen der Tat.

Grüße

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