Verjährung Bußgeldbescheid Postweg

Hallo,

kurze Frage zur Verjährungsfrist bei Blitzern. Ich weiß und habe über die Suchfunktion schon herausgefunden, dass ein Bußgeldbescheid nach 3 Monaten verjährt.

Nun trotzdem folgende Situation. Ich wurde augescheinlich (so sicher bin ich mir nicht) am 18.09 geblitzt.

Bis heute ist kein Brief eingetroffen. Das heißt, die 3 Monate sind schon vorbei und ab morgen wären zusätzlich von mir noch 2 Wochen Postweg eingeplant.

Nun einige Fragen:

1) Ist die Geschwindigkeitsübertretung in km/h im Bezug zur Verjährung egal? Ist es also egal, ob ich 20 km/h oder 45 km/h zuviel drauf hatte?

2) Es soll ja auch der Stempel bzw. das Datum des Briefes zählen. Was mache ich wenn nächsten Monat der Bescheid mit dem Stempel vom 23.12.2009 kommt? Ab wann kann ich mich denn nun mal sicher fühlen?

Vielen Grüße,

Beste Antwort im Thema

Nein!! Da weder Anhörung,noch Bußgeldbescheid geschickt wurde und auch keine Klage eingereicht bleibt es bei den 3 Monaten.Erst wenn due innerhalb der 3 Monate einen Bußgeldbeschid bekommen hättest oder gegen diesen einen Wiederspruch eingelegt hättest würde eine sechsmonatige Verjährungsfrist gelten.
Aber da du innerhalb der ersten 3 Monate nicht mal einen Anhörungsbogen bekommen hast dürfte die Sache durch sein.
Dabei spielt es auch keine Rolle ob man mit 10km/h über Limit geblitzt wurde oder mit 100km/h zuviel.Nur muß man bei Letzterem mit mehr Ermittlungsergeiz rechnen.

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😮😮 Die Übersendung des AHB unterbricht die Verjährung, dies war immer so und wird immer so bleiben bis zur Gesetzesänderung. Was anderes ist die Fahreranfrage , die unterbricht nichts. 😮😮 Da kannst du dich auf den Kopf stellen und mit den Beinen Hurra schreien. Einen Sonderfall gibt es nur wenn 3 Monate nach Tatdatum ein neuer Fahrer bekannt wird, dann hat die Anhörung des falschen Fahrers logischerweise nichts unterbrochen und der neue hat Massel gehabt. Meinen Euer Durchlaucht etwa diesen Fall ? ( 😁 ) .

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan


Dann noch mal für alle Doktoren des ehemaligen Reichsgerichtes:

Tat begangen. Verjährung beginnt ab Tatdatum . Während der Verjährungsfrist wird die Anhörung erlassen, Verjährung läuft ab Datum der Anhörung. Passiert im Falle der Verjährung nichts, also weder Rücklauf noch Äußerung: Bußgeldbescheid ( vorher Fahrerermittlung bei Geschwindigkeitsverstößen ), da die Behörde davon ausgeht, daß der Brief zugestellt wurde. Der Bußgeldbescheid wird erlassen, Maßgebend ist das Datum des Erlasses. Nun kommt ,das was ich bereits geschrieben habe und was vollommen richtig ist: der Brief wird per PZU versandt und entweder sofort übergeben oder durch Niederlegung zugestellt, also bekommt der Betreffene eine Nachricht und kann das Schriftstück abholen. Somit ist im im Einflußbereich des Betroffenen . Innerhalb der 14 Tage Frist ist dann Widerspruch einzulegen, geschieht nichts ist der BG unanfechtbar. Maßgebend ist das Datum der Zustellung und nichts anderes. Geht bei der Zustellung was schief hat die Behörde leider verloren. Im Gegensatz zu Wolf habe ich nie etwas anderes geschrieben oder gemeint. Wer lesen kann ist klar im Vorteil und somit leider gewonnen 😮
Aber wir aus der Praxis sind natürlich alle kleiner Lichter und haben Null Ahnung.Ich verbeuge mich daher vor soviel Sachverstand 🙄 .
Wer näheres wissen will: www.verkehrslexikon.de/Module/BGZustellung.php oder, ein Quell der Weisheit:
www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html
 
Ferner siehe § 33 OWIG , wenn schon, denn schon.

Wer wie Du, den badenwürttembergischen Staatsgerichtshof (~/=Oberstes LANDESverfassungsgericht) mit Nazi Reichsgerichten gleich setzt, verrät ja schon mal, wes Geistes Kind er ist und lässt jede Achtung und Respekt vor unseren Gerichten vermissen! Für jemanden aus dem mittleren Dienst, wenn überhaupt, ziemlich frech!😠

Dann hast Du oben mehrere Verjährungs(beginn)definitionen geschildert:
Ab Tattag, ab Anhörungsbogen und ab Bussgeldbescheid. Dann bringst Du noch die 14-tägige BG-Widerspruchsfrist, obwohl überhaupt nicht in Frage gestellt und nichts zur Sache beitragend, mit dem Brustton eines Selbstgerechten und von sich überzeugten Schlaumeiers, der seine eigene Blindheit anderen um die Ohren hauen will, mit rein!

Sorry, aber aus dem atl-Fred hatte ich den Eindruck, daß Du weisst, was Du sagst! Diesen Eindruck muss ich wohl korregieren! Ansonsten ist deine Behauptung, daß ich mal "so oder so" argumentieren würde, schlichtweg ne Frechheit!

Ich habe nie etwas anderes behauptet, als daß die Verjährung ab Tattag, bei BG-Sachen, idR. 3 Monaten, läuft und daß die 3 Monatefrist bis Zustellung, also dem Einwirkungsbereich des BG-Empfängers, läuft. Der Anhörungsbogen unterbricht nichts!

Ist der BG-Bescheid z.B. dummerweise an den Sohn, statt den tatsächlich geblitzten Vater gegangen, dann sind die Unterbrechungen, falls vorhanden, zwar dem Sohn gegenüber verbindlich. Für den tatsächlich gefahrenen Vater zählt aber nach wie vor die 3 Monatsfrist!

Und ab jetzt ist mir jede weitere Auseinandersetzung mit Dir zuviel! Kannst ja deinem Vorgesetzten oder besser nem neutralen Fachmann deine Auffassung und meine überprüfen lassen! 

Allerdings beuge ich mich nicht deinem Sachverstand, denn dieser ist für mich nicht erkennbar! 😁

Wolf24

Tja, da ist wohl wieder ein Fall für die berühmte Liste 😁 : Scheinbar habe ich dich wohl falsch eingeschätzt. Deine Arroganz gepaart mit Halbwissen und die üblichen persönlichen Angriffe sind einfach nur noch lächerlich. Wenn der Herr nicht in der Lage ist das klar auszudrücken was er will, sollte er es sein lassen. Den Rest schenk ich mir, ehe es wieder Ärger gibt. Spiel alleine weiter 😛 .

Seid ihr beide einverstanden, wenn wir an dieser Stelle schließen? Gerne auch PN an mich.

Grüße,

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Da wäre ich vollkommen mit einverstanden, sogar ohne PN. Wobei ich denn festellen muß, das wir schön aneinander vorbei gegiftet haben. Schicksal 🙄 .

Ok, dann machen wir hier zu.

Solltet ihr weiter diskutieren wollen, dann einfach PN an Mirco.

Auf Wunsch von Phaetischist geschlossen.
***closed***

MfG
Mirco-S-H
MT-Moderation

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