Verdacht - Kennzeichenmißbrauch...?
Servus!
Ich habe dieser Tage einen Brief der Polizei bekommen, mit dem Vorwurf "Verdacht auf Kennzeichenmißbrauch". Nun zur Vorgeschichte...
Ich kaufte ein Fahrzeug ca. 600 Km entfernt von der Heimat. Der Verkäufer bat mich Kurzzeitkennzeichen mitzubringen, da er das Fahrzeug vorher abmelden möchte. Gesagt, getan.
Ich fuhr also dort hin, bastelte meine 5-Tages-Kennzeichen dran, wir unterzeichneten den Kaufvertrag und weg war ich (ohne weiter auf Fahrzeugschein und -brief einzugehen).
Tage darauf bekam ich eine Mail vom Verkäufer... er bräuchte die Papiere zurück, weil er NUN das Auto abmelden möchte, er aber nur die Kennzeichen hat (geil 😁).
Ich sagte, er solle mir die Kennzeichen zu schicken und ich würde das Auto ummelden. (hätte ich mir auch die Kurzzeitkennzeichen schenken können). Diesen Vorschlag bejate er und schickte die Platten zu mir. Während der Wartezeit auf die Kennzeichen überführte ich mein Fahrzeug nun mit den abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen in meine Werkstatt (Auto is ja im Endeffekt angemeldet, Steuern und Versicherung bezahlt).
Natürlich wurde ich ausgerechnet bei dieser Fahrt von der Rennleitung rausgezogen. Diese kamen mit dem Status Quo des Fahrzeuges überhaupt nicht klar und waren total überfordert. Sie folgten mir zu meiner Halle und ich konnte das Fahrzeug dort abstellen... Strafe oder Bußgeld habe ich keins bekommen. Im Endeffekt sind zwar die Kurzzeitkennzeichen abgelaufen gewesen, ich hatte sie ja aber für genau dieses Kraftfahrzeug gekauft (also kann keine Urkundenfälschung vorliegen). Ohne Versicherungsschutz bin ich auch nicht gefahren, und die Steuer wurde auch entrichtet, da das Fahrzeug angemeldet war.
Was sind nun die Folgen?
MFG Alex
Beste Antwort im Thema
Trotz allem bist du mit falschen Kennzeichen gefahren!
Also doch kennzeichenmißbrauch!
38 Antworten
Darauf gibt es eigentlich nur eine Antwort: "hirnlos". 😁
Wie bekommt man ein Gehirn auf Erbsengröße: aufblasen. 😁
Nö, einen Kennzeichenmissbrauch gibts ggf. nicht für 63 Öre. 🙂
Der Gag hier ist doch ein ganz anderer welcher - für ein zugelassenes Fahrzeug kann kein KZK gültig sein, auch kein zweites KZK 😉 Man kann ein Fahrzeug vulgo nicht gleichzeitig zweimal rechtswirksam zulassen, da liegt doch das Taferl im Gras.
Anders gesagt, hat der TE sich schlicht - wenn überhaupt - damit in den Bobbes gebissen, als dass er durch ein abgelaufenes KZK den (trotz de facto ohnehin schon vorhandener Zulassung) Anschein eines zugelassenen Fahrzeuges erwecken wollte (das wäre unterstellbar zumindest). Da das KZK aber sein Ablaufdatum ganz offen zur Schau trägt... ist damit schlecht der gewünschte Anschein zu wecken, es ist ab dann ja gar kein amtliches Kennzeichen mehr bzw. nicht identisch neu zuteilbar.
Das ist wirklich ne witzige Konstellation... bin ich richtig gespannt. 😉
Zitat:
Original geschrieben von shator
Ich sagte, er solle mir die Kennzeichen zu schicken und ich würde das Auto ummelden. (hätte ich mir auch die Kurzzeitkennzeichen schenken können). Diesen Vorschlag bejate er und schickte die Platten zu mir. Während der Wartezeit auf die Kennzeichen überführte ich mein Fahrzeug nun mit den abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen in meine Werkstatt...
Was hat dich denn nun definitiv daran gehindert, die vom Vorbesitzer zugeschickten Kennzeichen für die Überführungsfahrt am Fahrzeug zu montieren?
Sorry, ich hab mich verlesen. Also nochmal
"nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum" 50€+ 3 Punkte, also mit Auslagen ca. 75€
edit: Ich lese mir Nr. 1 nochmal durch, momentan ist alles etwas konfus.
edit2: Ja, jetzt habe ich es verstanden. Also das wird teurer, weil du das Auto nicht abgemeldet/umgemeldet hast und mit fremder Zulassung gefahren bist. Du mußt das Auto normalerweise unverzüglich ummelden.
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Naja - mit einem Fahrzeug, dass auf jemand Anders zugelassen ist, fahren viele VT rum. Da sehe ich das geringste Problem.
Was du meinst, ist wenn Dritte mit in der KFZ-Versicherung fahren dürfen. Hier war aber ganz klar beabsichtigt, daß das Auto umgemeldet wird. Wenn das erste Kurzzeitkennzeichen bereits abgelaufen war, kann man hier schon von Kennzeichenmisbrauch reden.
Jein. In diesem Fall gibt es mehrere Probleme:
- KZK an zugelassenem Fahrzeug (erste Fahrt), weil der TE von einem abgemeldeten Fahrzeug ausging.
- zweite Fahrt mit abgelaufenem KZK, weil der TE mittlerweile wusste, dass das Fahrzeug in Wirklichkeit noch zugelassen ist. Nur hätten dann die alten Kennzeichen an das Fahrzeug gehört.
Ob das wirklich Kennzeichenmißbrauch war, kann ich genauso wenig wie einige der Vorposter sicher sagen.
Davon unabhängig geht bei einem zugelassenen Fahrzeug zumindest die Haftpflichtversicherung beim Kauf eines zugelassenen Fahrzeuges auf den Käufer über. Bis zur Ummeldung darf man da ganz legal fahren - mit bisherigen Kennzeichen. Habe ich auch schon mal gemacht: Zugelassenes Fahrzeug am Freitag Abend gegen cash gekauft, Ummeldung Anfang der Folgewoche.
Die Absicht, das Fahrzeug umzumelden, spielt da erst mal keine Rolle - zumindest, was eine mögliche Strafe angeht.
Wurde mir von der Polizei auch gesagt.... ohne KZK zu fahren (zumindest die eine Fahrt zur Überführung in meine Werkstatt als es abgelaufen war) wäre das beste gewesen.
Ich musste ja auch vor Ort die Kennzeichen abschrauben, dann zur Halle fahren (Polizei ist hinter mir gefahren) und dort das Fahrzeug abstellen. Die Beamten sagten mir dann... "so, das war jetz ne ordnungswidrigkeit, das würde xx kosten, liegt aber in unserem ermessen... schönen abend noch" 🙂 was ich ja schonmal ziemlich amüsant aber cool von den jungs finde.
Es ist auf jeden fall ein spezieller fall und ich bin selber am urteil interessiert...
EDIT: zum "tatzeitpunkt" hatte ich die originalen kennzeichen noch nicht
Na, das waren dann offenbar nette Polizisten. Würde mich nicht wundern, wenn jetzt gar nix mehr kommt.
Die Rechtslage ist aber schon interessant, danke besonders an tec-doc für die Hinweise.
Zitat:
Original geschrieben von shator
Ich habe dieser Tage einen Brief der Polizei bekommen, mit dem Vorwurf "Verdacht auf Kennzeichenmißbrauch".
@Erwachsener
Nach Darstellung des TE ist da schon etwas gekommen...
Alles ganz einfach. Hier wird es auf den Sachbearbeiter beim Ordnungsamt oder den Richter ankommen, welches Bußgeld er hier für erforderlich hält. Wie der TE selbst schreibt, hat er einen Fehler gemacht, aus Bequemlickeit oder sonst einem Grund. Welche Folgen hätte der Fehler gehabt: Der Halter wäre jederzeit feststellbar gewesen, bei einem verschuldeten Unfall hätte der Unfallgegner seinen Schaden ersetzt bekommen. Wäre ich hier Richter, würde ich das Verfahren einstellen oder mit einem sehr geringen Bußgeld belegen. Aus dem Grund heraus, weil ich nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass ich möglicherwqeise ähnlich gehandelt hätte.
Die allgemeine Lebenserfahrung sagt hier folgenden Ausgang des Strafverfahrens aus:
"Einstellung des Verfahrens nach §153 StPO"
dann geht der Vorgang zurück an die Polizei / Ordnungsbehörde und die werden die OWi ahnden.
(ich denk mal das Strafmaß von downrforze könnte hinkommen)
P.S.:
Lieber TE nächstes mal erst denken, dann handeln. Und auch Beamte einer anderen Behörde könnten ihren Tonfall anpassen. Nicht überall ist z.B. der Tonfall der Forstbehörde angebracht!
merci für die hilfreichen antworten. ja, der rauhe alltagston einer strafvollzugsanstalt geht auch an den beamten im laufe der jahre nicht einfach so vorbei 😉 sorry, wenns falsch rüber kam
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
@ErwachsenerZitat:
Original geschrieben von shator
Ich habe dieser Tage einen Brief der Polizei bekommen, mit dem Vorwurf "Verdacht auf Kennzeichenmißbrauch".
Nach Darstellung des TE ist da schon etwas gekommen...
Oh sorry, hatte ich überlesen.
Na, da waren die Polizisten also doch nicht so nett.
Dass du die 2. Alternative im objektiven Tatbestand verwirklich hast, steht hier ja außer Frage.
Subjektiv würde ich dir gute Chancen einräumen, dass es eingestellt werden kann, da 2 Sachen verlangt werden:
- bedingter Vorsatz, dir war klar, dass die amtlichen Kennzeichen die richtigen sind und hast es billigend in Kauf genommen, dass du den Tatbestand verwirklichst.
- rechtswidrige Absicht, du musst in der Absicht handeln, dass die verbotswidrige Kennzeichung die Feststellungen zum Fzg und der Person des Halters erschweren soll. Ob du dieses subjektive Merkmal jedoch ebenfalls erfüllst, dass entscheiden andere Stellen als die Polizeibehörden.
Ob und inwieweit du jedoch Absatz 2 zusätzlich erfüllt haben könntest, da ist die Frage ob dir die Täuschsungsabsicht irgendwie unterstellt und belegt werden kann. Das kann dir aber ein RA besser erklären 😉