Verbotene Reparaturanleitungen? (!)

servus.
ich habe im vw-forum nach der meinung
über die zensur, einiger anleitungen gefragt.
hier ist der thread dazu.

und hier ist der erste beitrag dazu:

V O R A B:
hier wird keine GENAUE raparaturanleitung getextet!!!

ich finde es nicht sehr schön, daß ich
zensiert werde wenn ich bestimmte
reparaturanleitungen aufschreibe.

es sind anleitungen, welche auch für
betrügereien und illegales verwendet
werden könnten.

allerdings wird hier mit verschiedenem
maß gemessen.
wärend eine anleitung zum tausch des
lenkradschlosses gelöscht wird, weil
man damit auch einen "ersatzschlüssel"
machen könnte, wird eine anleitung
zum zerlegen eines türschlosses einfach
ignoriert obwohl man hier das gleiche
ergebnis erzielen kann.
jede freie werkstatt kennt diese art,
der reparatur, weiß, wo das loch gebohrt
werden muß und gibt diese anleitung
auch bedenkenlos weiter.

ich habe einen sehr guten draht zum
adac und deren studien und statistiken.
bisher wurde noch nie ein kfz auf diese
art und weise entwendet.
warum also dieser aufstand?

dann muß man einen beitrag über einen
reifenwechsel ebenso löschen.
er zeigt, wie man sich durch das lösen,
der radschrauben, an jemandem rächen
kann.

nächster punkt.
wenn mein tacho kaputt geht und ich
einen neuen brauche, dann muß er auch
den kilometerstand meines autos erhalten.
ein gebrauchter soll weder zu viel anzeigen
noch darf er zu wenig anzeigen. klar.

also muß der kilometerstand des neuen, an
den des alten angepasst werden. klar.

  • technische frage
  • keine ahnung
  • motor-talk fragen
  • pustekuchen

mir würden nur die werkstatt oder ein evtl.
zerstörerischer reparaturversuch bleiben.

wie alt sind denn unsere goldstücke?
macht es da denn wirklich noch sinn, den
kilometerstand nach unten zu schrauben?
das ist nicht mehr relevant und würde
den wert auch nicht wirklich noch steigern.

ab hier, möchte ich die meinungen jetzt frei geben.
ab hier, sollen sich die moderatoren über die
freigabe der anleitungen, gedanken machen.

es ist an der zeit, etwas zu ändern.
oder:
wie seht ihr die sache?

------

ich möchte nicht, daß dieser thread zu einem

streitgespräch wird.

bleibt bitte sachlich und greift euch nicht

gegenseitig an.

ich möchte diese sache fair geklärt haben.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach


Moin,
Ja klar läßt sich das aus der Welt schaffen...
Mit einer Entschuldigung. Mehr erwarte ich nicht ...
MFG Kester

Dann kannst du dich aber auch bei 2erlei entschuldigen.

nicht nur er hat sich falsch verhalten!

....die Meinung eines normalen MT-Mitglieds...

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also da das ja anscheinend aussichtslos ist.
würde ich gerne eine alternative wissen mit der hier alle beteiligten leben können.
alles was in mt an wartungs fragen geschrieben wird kann auf eine oder andere weise zu irgend einer manupolation führen die irgend einen polizeilichen oder versicherungs relevantes vergehen vorweisen.
kenne das nur aus der tuning szene da beruft man sich auf das das nicht in der stvo zulässig ist und nur für renssport verwendungen zu gebrauchen ist.
also gibt es so eine gesetzgebung oder nicht.
wenn ja reicht es den dreizeiler davor zu setzen und alles ist ok?

Zitat:

Original geschrieben von 2erlei


die neue laufleistung muß mit der
tatsächlichen laufleistung übereinstimmen.

Die Du aber bei einem Gebrauchten, wenn gedreht wurde, nicht kennst.

Zitat:

Original geschrieben von costa.81


also da das ja anscheinend aussichtslos ist.
würde ich gerne eine alternative wissen mit der hier alle beteiligten leben können.
alles was in mt an wartungs fragen geschrieben wird kann auf eine oder andere weise zu irgend einer manupolation führen die irgend einen polizeilichen oder versicherungs relevantes vergehen vorweisen.
kenne das nur aus der tuning szene da beruft man sich auf das das nicht in der stvo zulässig ist und nur für renssport verwendungen zu gebrauchen ist.
also gibt es so eine gesetzgebung oder nicht.
wenn ja reicht es den dreizeiler davor zu setzen und alles ist ok?

Die gesetzlichen Vorschriften oder die StvO sind anders als die deren MT oder sonstige Foren unterliegen.

Zitat:

Original geschrieben von 2erlei


aber wir kommen wieder vom thema ab.
zensur mit verschiedenen maßen.

Pfeif Dir die NUB von MT rein, dann ist die Frage beantwortet.

Ähnliche Themen

und wo liegt da jetzt der unterschied?
zwischen recht und unrecht????????

@ macaudio:
Bitte lies dir nochmal meine Ausführungen zu der Problematik auf der vorherigen Seite ganz genau durch!

Die Veröffentlichung von Reparaturanleitungen für mechanische Wegstandzähler wird von § 23 Abs. 3 StVG nicht erfasst. Der gilt nur für Computerprogramme! Ebensowenig wird die Reparatur von§ 23 Abs. 1 StVG verboten. Dort ist nur von "Verfälschen" die Rede. Würde der Begriff "Verfälschen" den Begriff "Reparatur" mit einschliessen, wäre mit anderen Worten jede Reparatur zugleich eine strafbedrohte "Verfälschung" so dürfte auch eine VW Vertragswerkstatt keinen VW Golf Wegstreckenzähler reparieren, da der Gesetzgeber im § 23b StVG keinerlei Unterscheidung in Vertragswerkstätten, Gebrauchtwagenhändler, "Hinterhofwerkstätten" oder Privatpersonen macht. Der § 23b gilt für alle gleich: jeder darf "Reparieren" und keiner darf "Verfälschen"! So einfach ist das!

Das es keinesfalls der Intention des Gesetzgebers entsprach, die Reparatur von Wegstreckenzählern zu unterbinden zeigt auch folgende Überlegung:
Wenn ein Wegstreckenzähler (WSZ) defekt geht, so bleibt er regelmässig einfach nur stehen. Wird er nicht umgehend repariert, so weicht die angezeigte Wegstrecke mit jedem weiteren gefahrenen km von der tatsächlichen Gesamtlaufleistung ab. Kommt es dann anschliessend zum Verkauf, so wird entweder der WSZ repariert, also gangbar gemacht, wobei dann die zwischenzeitlich gefahrenen km regelmässig unterschlagen werden oder der Wagen wird verkauft "gekauft wie besichtigt", wobei der Käufer "Lieschen Müller" womöglich erst Monate später das nicht Funktionieren des WSZ bemerkt und Ihr dann die unmöglich zu erbringende Beweislast obliegt, daß der Defekt des WSZ bereits im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen hat.

Wenn hier schon fälschlicher Weise Verfälschen und Reparieren über einen Kamm geschoren werden, so sei in diesem Zusammenhang (streng genommen genauso falsch) an die Existens des § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) erinnert. Dieser lautet:

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Mit anderen Worten wird hier die Anzeige des WSZ gerade durch das Nicht-Reparieren desselbigen mit jedem weiteren gefahrenen km weiter verfälscht! Zwar besteht für den Eigentümer des Fahrzeuges keine Rechtspflicht zur Reparatur, jedoch zur Angabe des tatsächlich gefahrenen km-Standes beim Verkauf, was nach mehreren Jahren der Weiterfahrt ohne Reparatur unmöglich ist.
Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers - Reparatur ist immer erlaubt!

Hier nochmal die komplette Norm (mein Zitat von der ADAC-page war wohl nicht vollständig)

§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2.

die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3.

eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 149 Abs. 2 + 3 StGB betreffen den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch:

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
zum Seitenanfang

und nochmal @ mcaudio:
Lies dir bitte nochmal dein Beispiel genau durch, das Du slavenmaster gegeben hast:
Wenn slavenmaster beim Austauschtacho den Kilometerstand einstellt der im Zeitpunkt des Defekts angezeigt wurde, so kann nachher nicht festgestellt werden, daß der Kilometerstand nicht mit der tatsächlichen Laufleistung übereinstimmt, es sei denn, es wurde bereits vorher am alten Tacho von einem Dritten manipuliert. Dafür wäre dann dieser Dritte und nicht Slavenmaster verantwortlich.

Zitat:

Original geschrieben von websifus


@ macaudio:
Bitte lies dir nochmal meine Ausführungen zu der Problematik auf der vorherigen Seite ganz genau durch!

Die Veröffentlichung von Reparaturanleitungen für mechanische Wegstandzähler wird von § 23 Abs. 3 StVG nicht erfasst. Der gilt nur für Computerprogramme! Ebensowenig wird die Reparatur von§ 23 Abs. 1 StVG verboten. Dort ist nur von "Verfälschen" die Rede. Würde der Begriff "Verfälschen" den Begriff "Reparatur" mit einschliessen, wäre mit anderen Worten jede Reparatur zugleich eine strafbedrohte "Verfälschung" so dürfte auch eine VW Vertragswerkstatt keinen VW Golf Wegstreckenzähler reparieren, da der Gesetzgeber im § 23b StVG keinerlei Unterscheidung in Vertragswerkstätten, Gebrauchtwagenhändler, "Hinterhofwerkstätten" oder Privatpersonen macht. Der § 23b gilt für alle gleich: jeder darf "Reparieren" und keiner darf "Verfälschen"! So einfach ist das!

Der Tausch in einer Fachwerkstatt wird dokumentiert und das Tacho, so wie es früher war, wurde nach der Einstellung der Km verplombt.

Zitat:

Original geschrieben von websifus



und nochmal @ mcaudio:
Lies dir bitte nochmal dein Beispiel genau durch, das Du slavenmaster gegeben hast:
Wenn slavenmaster beim Austauschtacho den Kilometerstand einstellt der im Zeitpunkt des Defekts angezeigt wurde, so kann nachher nicht festgestellt werden, daß der Kilometerstand nicht mit der tatsächlichen Laufleistung übereinstimmt, es sei denn, es wurde bereits vorher am alten Tacho von einem Dritten manipuliert. Dafür wäre dann dieser Dritte und nicht Slavenmaster verantwortlich.

Für mich ist der Verkäufer maßgebend und das sieht auch das Gesetz so vor. Ganz klare Regelung.

Voraussetzung daür ist natürlich der Nachweis das der letzte Verkäufer das Tache ausgetauscht hat.

Ich kann Dich ja verstehen, aber es gibt ganz klare Richtlinien für ein Forum.
Ebenso gibt es ganz klare Vorschriften für Annoncen in Zeitungen usw.
Hier gibt es sogar Anwälte die sich auf solche Sachen spezialisiert haben und Abmahnungen schreiben in denen direkt zur Kasse gebeten wird.

Wenn in einem Forum diese Vorschriften nicht beachtet werden kann es sogar dazu führen das es geschlossen wird.

Aber ich denke das brauche ich Dir nicht zu erklären.

Zitat:

Original geschrieben von mcaudio


...
Ich kann Dich ja verstehen, aber es gibt ganz klare Richtlinien für ein Forum.
Ebenso gibt es ganz klare Vorschriften für Annoncen in Zeitungen usw.
Hier gibt es sogar Anwälte die sich auf solche Sachen spezialisiert haben und Abmahnungen schreiben in denen direkt zur Kasse gebeten wird.

Wenn in einem Forum diese Vorschriften nicht beachtet werden kann es sogar dazu führen das es geschlossen wird.

Aber ich denke das brauche ich Dir nicht zu erklären.

Genau so siehts aus und deswegen werden Anleitungen zensiert bzw. gelöscht die nicht in die Richtlinen passen.

Und eben die Richtlinien von MT sagen, dass nichts veröffentlich werden darf was eine Straftat anleitet.

Damit sollte doch die Geschichte geklärt sein...

Was eine Straftat darstellt, bestimmt das Gesetz. Die einschlägige Vorschrift ist § 23b StVG. Darin ist die Reparatur bzw. der Austausch eines defekten Wegstreckenzählers NICHT NICHT NICHT!!!!!!!!! mit einer Strafandrohung sanktioniert. Also ist die Reparatur eines Wegstreckenzählers, sofern dabei der ursprüngliche Anzeigestand nicht verfälscht wird, NICHT NICHT NICHT!!!!!! rechtswidrig oder gar strafbar.

Die Nutzungsbestimmungen von Motortalk.de geben den Moderatoren nur Handhabe gegen postings, die rechtswidrig sind. Da die fraglichen postings zum Thema Reparatur von Wegstreckenanzeigen wie bereits mehrfach von mir dargelegt wurde, nicht rechtswidrig sind, gibt es für die Moderatoren keine Handhabe für eine Schließung des threads.

Wenn sie dies dennoch tun, so begehen sie hingegen selber einen Verstoß gegen die NB, da die NB die Moderatoren nicht dazu bevollmächtigen, an sich rechtmässige threads beliebig zu schliessen. Die NB gelten für alle. Schliessung ist nur bei Rechtswidrigkeit möglich und ob etwas rechtswidrig ist bestimmt sich nach dem Gesetz. Wenn das Gesetz die Reparatur von Wegstreckenzählern nicht als rechtswidrig erachtet, so ist dieses im Umkehrschluß rechtmässig!!!!

Daß eine Vertragswerkstatt nachher vielleicht eine reparierte Tachoeinheit verblombt und über die erbrachte Arbeit eine Urkunde ausstellt, ist hingegen völlig unerheblich. Dies alles wird vom Gesetz an keiner Stelle verlangt. Der Eigentümer kann mit seinem Auto und der darin befindlichen Tachoeinheit alles machen was er will. Er kann damit fahren, er kann die Kiste einmotten, er darf sie auseinander nehmen und wieder zusammenbauen, er darf alles mit dem Vorschlaghammer kurz und klein schlagen und er darf das Auto warten, instandsetzen und sogar als ganzes oder in Einzelteilen reparieren. Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber, wie dargelegt, bei dem Wegstreckenzähler keine Ausnahme gemacht.

Die einschlägigen Normen wurden hier alle im vollständigen Wortlaut gepostet, die Normzusammenhänge von mir mehrfach erklärt. Wer dann immer noch die Anleitung zur Reparatur von Tachoeinheiten als Straftat bezeichnet sollte sich vielleicht mal seine komplette Denkeinheit austauschen lassen oder zumindest den Mund und die Finger verblomben lassen, damit auf deren Wege nicht mehr soviel Mist in die Welt frei gesetzt wird.

Hochachtungsvoll

m-t darf zensieren, was eine straftat ist.
ok.
wenn ich einen mechanischen tacho justiere,
ist es keine straftat.
dann darf es auch nicht zensiert werden.
ok.
dann darf ich die anleitungen für mechanische
tachojustierung geben.

ich halte mich an die fakten des gesetzes.
genauestens.

dieses erwarte ich dann auch von den moderatoren.

also erst lesen, ob es sich um einen mechanischen
handelt oder auch nicht, dann zensurentscheidung treffen.

damit dürften dann beide seiten zufrieden sein.

damit mache ich mich dann jetzt urlaubsfertig.
das habe ich mir verdient. jawohl.
sehen uns dann am samstag wieder.

Netter Beitrag websifus,

allerdings nicht ganz korrekt, daran ändert auch das Hochachtungsvoll nichts.

Arbeiten an Airbags und Gurtstraffereinhaiten darf der Besitzer nicht vornehmen, das

Sprengstoffgesetz

ist da eindeutig!

Zitat:

Der Deutsche Bundestag hat am 17.06.2006 ein Gesetz gegen die Tachomanipulation verabschiedet.Das Gesetz stellt auch die Verwendung von entsprechenden Computerprogrammen und die mechanische Einwirkung auf den Wegstreckenzähler mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr unter Strafe. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Einschlägige Internetseiten sollen bislang dafür geworben haben, dass die Tachomanipulationen straflos sei.Diese Information dürfte damit unzutreffend geworden sein.Führende Anbieter sind nunmehr nach InKraft treten in die Neiderlande ausgewichen. Dort steht die manipulation nicht unter Strafe. Quelle:http://www.jura-office.de/cms/page.cgi?g=Detailed/219.html;d=1

... und damit auch das Thema mechanischer Wegstreckenzähler!

Ich denke allerdings nicht, dass dies der Sinn und Zweck von 2erlei war als er mit einer berechtigten Frage dieses Thema erstellte oder?

Vielleicht sollten wir doch mehr beim Thema, der Frage des TE bleiben🙄

Gruss TAlFUN
MT Moderation

Zitat:

Original geschrieben von 2erlei


m-t darf zensieren, was eine straftat ist.

Warum ist das eine Straftat ?

Danke und viele Grüße

g-j🙂

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN


Netter Beitrag websifus,
allerdings nicht ganz korrekt, daran ändert auch das Hochachtungsvoll nichts.
Arbeiten an Airbags und Gurtstraffereinhaiten darf der Besitzer nicht vornehmen, das Sprengstoffgesetz ist da eindeutig!

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN



Zitat:

Der Deutsche Bundestag hat am 17.06.2006 ein Gesetz gegen die Tachomanipulation verabschiedet.Das Gesetz stellt auch die Verwendung von entsprechenden Computerprogrammen und die mechanische Einwirkung auf den Wegstreckenzähler mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr unter Strafe. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Einschlägige Internetseiten sollen bislang dafür geworben haben, dass die Tachomanipulationen straflos sei.Diese Information dürfte damit unzutreffend geworden sein.Führende Anbieter sind nunmehr nach InKraft treten in die Neiderlande ausgewichen. Dort steht die manipulation nicht unter Strafe. Quelle:http://www.jura-office.de/cms/page.cgi?g=Detailed/219.html;d=1

... und damit auch das Thema mechanischer Wegstreckenzähler!

Ich denke allerdings nicht, dass dies der Sinn und Zweck von 2erlei war als er mit einer berechtigten Frage dieses Thema erstellte oder?

Vielleicht sollten wir doch mehr beim Thema, der Frage des TE bleiben🙄

Gruss TAlFUN
MT Moderation

... die wissen ja nicht mal, ob das Gesetz vom 17.6.2005 oder 2006 ist ... Ich hab schon so viele falsche Gesetzeskommentare gesehen ... da sollte man sich ausschließlich auf den Gesetzestext beziehen ...

allerdings finde ich, dass die Moderatoren mit der Ablieferung eines Rechtsgutachtens innerhalb von Minuten eindeutig überfordert sind. Trotzdem sollte man auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, geschlossene oder gelöschte Beiträge nach Prüfung wieder zu öffnen.

Gruß k2

himmel.
so werde ich nicht fertig.
was ist jetzt mit den verschiedenen
maßstäben bei der zensur?

ein mechanischer tacho darf straffrei justiert werden.
so viel ist klar.
wenn ich die anleitung dazu gebe, bleibe ich auch straffrei.
das forum, in dem ich das mache, bleibt auch straffrei.

werde ich jetzt also weiterhin zensiert?

wie sieht es mit der reparaturanleitung für das zündschloß aus?
da ist auch nichts bei, daß zu einer strafe führt.

wird das jetzt also weiterhin zensiert?

bleibt die forumsleitung bei zwei verschiedenen maßstäben?

wenn ja, bleibe ich da auch bei.
dann gebe ich zu jeder "bedenklichen" anleitung alarm.
das forum ist groß. ich schätze 150 alarme, sollte ich schaffen können. jeden tag. ich habe dabei sogar jedes mal eine hieb- und stichfeste begründung parat, warum ich den alarmierten beitrag als "sehr bedenklich" einstufe. das überlege ich mir im urlaub. es wird jedes mal logisch und nachvollziehbar sein. kopieren, einfügen.

meine anleitungen sind rechtlich einwandfrei.
behandelt sie bitte auch so.
bitte.
mehr als "bitte" kann ich nicht sagen.
und das ich niemandem sprengstoffanleitungen geben darf,
weiß ich selbst. ich würde sonst meinen schein verlieren.

frag mich doch mal jemand, ob ich angepißt bin?
so, direkt vor meinem urlaub.
und entschuldigt dann, daß ich nicht antworte
weil ich wohlerzogen bin.

ursprüngliche frage:
zensur mit zweierlei maß?
weiterhin?

rotherbach.
du bist mir keine antwort mehr schuldig.
dein schweigen, sagt genug.

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