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Unklarheit nach Unfall über Restwert und Verkauf von Auto

Hallo,

steige nun mit einer Unklarheit über eine Unfallregulierung hier ein.

Dies war mein erster Unfall den ich bisher hatte und ich war nicht schuld. Leider habe ich wirklich keine Ahnung von dem üblichen Prozedere -.- . Stand an einer roten Ampel und mein Vordermann setzte plötzlich zurück und ist mir in die Front gefahren. Der Schaden sah erstmal nicht tragisch aus, aber ein Gutachten ergab eine Reperatursummue von ca 3500€. Der rechte Scheinwerfer ist etwas lose, der Querträger eingedrückt und der Stoßfänger etwas verformt. Sieht erstmal alles halb so wild aus und im Gutachten steht, die Fahrsicherheit ist weiterhin gegeben.

Das Auto ist ein Opel Astra G Bj. 2003 und soll noch einen Wiederbeschaffungswert von 2900 Euro haben, laut Gutachten einen Restwert von 30€.

Nun Dachte ich mir, dass ich mir die Differenz auszahlen lasse (ca. 2870€) und diese dann gegen Frühjahr/Sommer in ein neues Auto investiere. Das Auto wollte ich bis dahin weiter fahren, da laut Gutachten ja die Fahrsicherheit gegeben ist, auch wenn es nicht schöner wurde dadurch.

Nun habe ich von der gegnerischen Versicherung allerdings ein Kaufangebot über den von ihnen geschätzten Restwert von ca. 850€ bekommen, statt der vom Gutachter veranschlagten 30€.

Sehe ich das nun richtig, dass die Versicherung mir den von ihnen errechneten Restwert von der Schadenssumme abziehen wird, wenn ich das Auto behalte? Sie also nur noch ca. 2000€ bezahlen will/wird, oder zahlen sie trotzdem noch die errechnete Reperatursumme -19% Mwst?

Weiterhin hat das Auto noch einen recht großen Riss in der Frontscheibe, der bisher wegen fehlender TK nicht repariert wurde (dachte bei Abschluss der Versicherung nicht an Glassschäden o.Ä., da machte die TK nicht viel Sinn für ein 13 Jahre altes Auto....den Fehler mach ich nicht nochmal, Scheiben sind teuer ;) ). Der Schaden in der Scheibe steht nicht im Gutachten, da er nicht von dem Unfall verursacht wurde, es sind nur alterstypische Verschleißerscheinungen angegeben. Könnten die mir bei Verkauf an die Versicherung deshalb ans Bein pinkeln, da sie ja nicht mit einem Wechsel der Frontscheibe rechnen? Habe ja keine Ahnung was die Versicherung noch mit dem Auto vor hat.

Ist jetzt leider ein ganz ordentlicher Text geworden, aber hoffe trotzdem auf hilfreiche Antworten :)

mfg,

Michael

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@udas schrieb am 26. November 2016 um 09:55:24 Uhr:

Ich finde das langsam nur noch stressig irgendwie, das Auto war an sich in Ordnung und hätte noch bis Mitte 2018 TÜV, bis dahin ich es eigentlich auch noch fahren wollte...-.-

Selbstverständlich darfst Du so verfahren, wie Du es vorhast.

Die Versicherung darf Dich nicht dazu nötigen, Dein Auto zu verkaufen.

Wenn Du es behältst, ist ist der Schadensersatz WBW - RW, also 2.870,- €.

Der von der Versicherung genannte RW spielt dann keine Rolle.

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Zitat:

@Oetteken schrieb am 28. November 2016 um 15:03:13 Uhr:

Richtig, Schadenersatz ist für entstandenen Schaden zu leisten.

In welchem Umfang und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, hat der Geschädigte aber nachzuweisen.

Du kannst aber fein abschreiben...:D

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 26. November 2016 um 13:49:10 Uhr:

Auch eine Restwertermittlung unter Beachtung der Verwertbarkeit von Ersatzteilen ist durchaus praxisorientiert

und auch zulässig.

Zulässig möglicherweise, aber praxisorientiert für den Geschädigten? Wohl kaum, oder sagst du ihm "Den Scheinwerfer baust du aus und verkaufst da, die Motorhaube da, ..."?

Je nach Region ist das mit den Restwerten ein echtes Problem, das kenne ich Tag für Tag. Ich arbeite in einer grenznahen Region, da finde mal für jede Kiste regionale Bieter. Hab schon gut zwei Dutzend die ich persönlich kenne und Frage, kommt da nicht viel bei rum wird auch mal eine Börse als Hilfsmittel genutzt. Hab ich 20 mal "will ich nicht" von meinen Aufkäufern schriftlich und in der Börse steht der höchstbietende regionale mit nur nem Fuffi steht das auch so im Gutachten, fertig. Kann ich eine entsprechend durchgeführte Restwertermittlung sauber nachweisen geht das hier auch bei Gericht so problemlos durch. Du musst "nur" nachweisen entsprechende Anstrengungen zur Einholung eines regionalen Gebotes durchgeführt zu haben.

Wobei 30 und 850 schon sehr happig vom Unterschied ist. Dabei sind die Grünen doch sonst so versicherungsfreundlich. :rolleyes:

Zum Nutzungsausfall seid ihr euch doch fast einig. Egal ob fiktiv abgerechnet wird oder nicht, die Frage ist eben nur ob ein tatsächlicher Ausfall entstanden ist oder nicht. In diesem Fall leider etwas schwierig wenn im Gutachten verkehrssicher steht.

Wäre hier aber auch vorsichtig, mit dem Riss in der Scheibe wäre das Auto vor dem Unfall schon nicht verkehrssicher gewesen ... ;)

Zitat:

@rrwraith schrieb am 28. November 2016 um 15:07:15 Uhr:

Zitat:

@Oetteken schrieb am 28. November 2016 um 15:03:13 Uhr:

Richtig, Schadenersatz ist für entstandenen Schaden zu leisten.

In welchem Umfang und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, hat der Geschädigte aber nachzuweisen.

Du kannst aber fein abschreiben...:D

Ich frage mich nur, wo Du etwas anderes bei mir gelesen hast, wenn Du schon die Rechtsstaatlichkeit mit Phrasen bezweifelst.

Extra für Dich wiederhole ich noch einmal zur Klarstellung, dass die pauschale Aussage, Nutzungsausfall sei immer zu zahlen, nicht stimmt. Du selbst nennst ja richtiger Weise eine Einschränkung.

Zitat:

@UliBN schrieb am 28. November 2016 um 21:48:19 Uhr:

 

Ich frage mich nur, wo Du etwas anderes bei mir gelesen hast,

Hier:

Zitat:

Nutzungsausfall?

M.W. nur bei tatsächlichem Nutzungsausfall und nicht bei fiktiver Abrechnung.

Und dort:

Zitat:

Viele Gerichte sind für einen Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung, allerdings sprechen sich zwischenzeitlich auch immer wieder Gerichte dagegen aus. Die Rechtsprechung ist also äußerst ambivalent und es ist daher nicht eindeutig geregelt, ob ein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden kann oder nicht.

Da kann man halt nichts machen, wenn jemand nicht auf dem Boden unserer demokratischen Grundordnung steht und die Judikative nicht akzeptiert, egal, ob einem die Rechtsprechung gefällt oder nicht.

AG Frankfurt am Main v. 17.12.1996:

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß ein Geschädigter im Falle des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die fiktive Wiederbeschaffungsdauer hat

LG Berlin v. 06.01.1992:

Ist ein Unfallfahrzeug nicht mehr benutzbar, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann zu, wenn er sich dazu entschließt, das an sich reparaturwürdige Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern statt dessen ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Hinsichtlich der Höhe ist der Anspruch allerdings auf den Zeitraum zu beschränken, der nach dem Dafürhalten des Kfz-Sachverständigen für die Durchführung der Reparatur anzusetzen gewesen wäre

BGH v. 15.07.2003:

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen

KG Berlin v. 01.03.2004:

Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

OLG Hamm v. 13.01.2006:

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.

LG Aachen v. 10.10.2008:

Als Folge der Dispositionsbefugnis des Geschädigten steht ihm - auch wenn das Fahrzeug nur minderwertig repariert wurde - für den Zeitraum des Ausfalls des Fahrzeugs eine - in zeitlicher Hinsicht nicht über die Dauer bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur hinausgehende - Nutzungsausfallentschädigung zu. Anhaltspunkt für die Dauer kann die vom Sachverständigen für angemessen gehaltene Reparaturzeit sein.

AG München v. 13.10.2010:

Nutzungsausfall kann nicht fiktiv geltend gemacht werden.

AG Berlin-Mitte v. 14.08.2014:

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Vorliegen eines wirtschaftlich - technischen Totalschadens besteht auch dann, wenn der Geschädigte kein neues Fahrzeug beschafft oder eine Reparatur nicht veranlasst. Die Tatsache, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügt hat, genügt zum Nachweis des grundsätzlichen Nutzungswillens.

LG Saarbrücken v. 15.05.2015:

Rechnet der Geschädigte seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall fiktiv ab, kommt es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung an, wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen außer Betracht bleiben.

BGH (Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.04.2005 - I -1 U 210/0)

und viele andere.

Mal ein kleines Update hier. Am Dienstag kommt der Aufkäufer und dann sehen wir ja ob er es nimmt oder nicht. Er meinte auch, dass er Bilder hätte, wobei in meiner Ausführung des Gutachtens keine Bilder aufgeführt sind. Anbei noch vielen Dank für die guten Ratschläge und die Beratung :)

Danke für die Zwischeninformation.

Lass dir die Fotos zeigen wenn es Probleme geben sollte und berichte bitte, wie es ausgegangen ist.

So, Aufkäufer war gerade da und was soll ich sagen? Dubioser und unhöflicher Kerl. Hat sich das Auto nicht wirklich angeschaut, sondern mal direkt auf den Anhänger geladen und motzte dann noch rum, dass er von mir keine Sommerreifen dazu bekommt. Einen Kaufvertrag hatte er auch nicht dabei, sondern drückte mir einfach das Geld in die Hand, minus 20 € für die Abmeldung des Fahrzeugs. Der Termin kam kurzfristig zustande, da vereinbarten wir dass er die Abmeldung übernimmt. Habe mir aber von ihm noch die zwei Mitteilungen für die KFZ Meldestelle und die Versicherung (aus einem TÜV vorgefertigten Kaufvertrag) unterschreiben lassen, damit ich den beiden Stellen mitteilen kann, dass dieses Fahrzeug einen neuen Besitzer hat. Selbst diese 5 Minuten waren ihm noch zu viel. Ich frage mich, ob ich von dem Kerl noch einmal hören werde, wenn er das Auto morgen bei Tageslicht betrachtet.

Aber soweit sollte sich das doch erledigt haben, oder? Er hat alles auf schnell schnell gemacht und sich das Auto nicht wirklich angeschaut und wollte alles am liebsten in 5 Minuten erledigt haben. Gilt nun quasi der Grundsatz "gekauft wie gesehen"?

Zitat:

@udas schrieb am 6. Dezember 2016 um 17:38:15 Uhr:

 

Aber soweit sollte sich das doch erledigt haben, oder? Er hat alles auf schnell schnell gemacht und sich das Auto nicht wirklich angeschaut und wollte alles am liebsten in 5 Minuten erledigt haben. Gilt nun quasi der Grundsatz "gekauft wie gesehen"?

Es gilt 24 - monatige Sachmängelhaftung, da diese nicht ausgeschlossen wurde.

O.

Es wurde andererseits aber auch nichts vereinbart. Er hat das Gutachten bekommen und genau so wie es beim Gutachter stand, hat er es gekauft. Muss ich mich wohl doch noch weiter einlesen, bzw dies so oder so noch meinem Anwalt mittteilen (hoffentlich erwürgt der mich nicht gleich dafür, dass ich keinen Vertrag aufgesetzt habe). Andererseits hätte ich auch erwartet das ein seriöser Aufkäufer auch mit einem Vertrag ankommt...falsch gedacht.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 6. Dezember 2016 um 18:19:48 Uhr:

Zitat:

@udas schrieb am 6. Dezember 2016 um 17:38:15 Uhr:

 

Aber soweit sollte sich das doch erledigt haben, oder? Er hat alles auf schnell schnell gemacht und sich das Auto nicht wirklich angeschaut und wollte alles am liebsten in 5 Minuten erledigt haben. Gilt nun quasi der Grundsatz "gekauft wie gesehen"?

Es gilt 24 - monatige Sachmängelhaftung, da diese nicht ausgeschlossen wurde.

O.

Habe Eingangspost nochmals gelesen. Fahrzeug ist ja wohl nur noch Bastlerauto, auch wenn es so nicht genannt wird. Dann ist Gewährleistung wohl kein Thema.

O.

Zitat:

@udas schrieb am 6. Dezember 2016 um 17:38:15 Uhr:

...

Habe mir aber von ihm noch die zwei Mitteilungen für die KFZ Meldestelle und die Versicherung (aus einem TÜV vorgefertigten Kaufvertrag) unterschreiben lassen, damit ich den beiden Stellen mitteilen kann, dass dieses Fahrzeug einen neuen Besitzer hat.

...

Hast du denn den Namen und die Anschrift anhand des Personalausweises überprüft?

Die 20,- € sollte die Versicherung allerdings dann noch austüten. ;)

Bisher lief es ganz ok, wenn ich von der Versicherung Geld bekommen habe und ein neues Auto gefunden habe, soll ich mich nochmal beim Anwalt melden, zwecks Ausfallentschädigung für die Zeit. Jetzt erstmal abwarten und Tee trinken. Hab so das dumpfe Gefühl, bei Auszahlungen sind die Versicherungen nicht so schnell dabei, wie einen Käufer für ein Auto zu finden, um Kosten zu drücken.

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