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Unklarheit nach Unfall über Restwert und Verkauf von Auto

Hallo,

steige nun mit einer Unklarheit über eine Unfallregulierung hier ein.

Dies war mein erster Unfall den ich bisher hatte und ich war nicht schuld. Leider habe ich wirklich keine Ahnung von dem üblichen Prozedere -.- . Stand an einer roten Ampel und mein Vordermann setzte plötzlich zurück und ist mir in die Front gefahren. Der Schaden sah erstmal nicht tragisch aus, aber ein Gutachten ergab eine Reperatursummue von ca 3500€. Der rechte Scheinwerfer ist etwas lose, der Querträger eingedrückt und der Stoßfänger etwas verformt. Sieht erstmal alles halb so wild aus und im Gutachten steht, die Fahrsicherheit ist weiterhin gegeben.

Das Auto ist ein Opel Astra G Bj. 2003 und soll noch einen Wiederbeschaffungswert von 2900 Euro haben, laut Gutachten einen Restwert von 30€.

Nun Dachte ich mir, dass ich mir die Differenz auszahlen lasse (ca. 2870€) und diese dann gegen Frühjahr/Sommer in ein neues Auto investiere. Das Auto wollte ich bis dahin weiter fahren, da laut Gutachten ja die Fahrsicherheit gegeben ist, auch wenn es nicht schöner wurde dadurch.

Nun habe ich von der gegnerischen Versicherung allerdings ein Kaufangebot über den von ihnen geschätzten Restwert von ca. 850€ bekommen, statt der vom Gutachter veranschlagten 30€.

Sehe ich das nun richtig, dass die Versicherung mir den von ihnen errechneten Restwert von der Schadenssumme abziehen wird, wenn ich das Auto behalte? Sie also nur noch ca. 2000€ bezahlen will/wird, oder zahlen sie trotzdem noch die errechnete Reperatursumme -19% Mwst?

Weiterhin hat das Auto noch einen recht großen Riss in der Frontscheibe, der bisher wegen fehlender TK nicht repariert wurde (dachte bei Abschluss der Versicherung nicht an Glassschäden o.Ä., da machte die TK nicht viel Sinn für ein 13 Jahre altes Auto....den Fehler mach ich nicht nochmal, Scheiben sind teuer ;) ). Der Schaden in der Scheibe steht nicht im Gutachten, da er nicht von dem Unfall verursacht wurde, es sind nur alterstypische Verschleißerscheinungen angegeben. Könnten die mir bei Verkauf an die Versicherung deshalb ans Bein pinkeln, da sie ja nicht mit einem Wechsel der Frontscheibe rechnen? Habe ja keine Ahnung was die Versicherung noch mit dem Auto vor hat.

Ist jetzt leider ein ganz ordentlicher Text geworden, aber hoffe trotzdem auf hilfreiche Antworten :)

mfg,

Michael

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@udas schrieb am 26. November 2016 um 09:55:24 Uhr:

Ich finde das langsam nur noch stressig irgendwie, das Auto war an sich in Ordnung und hätte noch bis Mitte 2018 TÜV, bis dahin ich es eigentlich auch noch fahren wollte...-.-

Selbstverständlich darfst Du so verfahren, wie Du es vorhast.

Die Versicherung darf Dich nicht dazu nötigen, Dein Auto zu verkaufen.

Wenn Du es behältst, ist ist der Schadensersatz WBW - RW, also 2.870,- €.

Der von der Versicherung genannte RW spielt dann keine Rolle.

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Zielorientiert zusammengefasst:

Der TE kann sich auf die (blödsinnigen) 30,- € lt. Versicherungs-GA stützen, wenn der 850,- € Aufkäufer den Unfaller so nicht nimmt. Er sollte ihn in diesem Fall umgehend für 30,- € "verkaufen" und sich ein Ersatzfahrzeug zulegen. Den Nutzungsausfall sollte er auch nicht vergessen. ;)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 26. November 2016 um 17:44:33 Uhr:

Zielorientiert zusammengefasst:

Der TE kann sich auf die (blödsinnigen) 30,- € lt. Versicherungs-GA stützen, wenn der 850,- € Aufkäufer den Unfaller so nicht nimmt. Er sollte ihn in diesem Fall umgehend für 30,- € "verkaufen" und sich ein Ersatzfahrzeug zulegen. Den Nutzungsausfall sollte er auch nicht vergessen. ;)

Zielorientiert solltest Du vielleicht realisieren, dass der TE gar nicht verkaufen will. ;)

Zitat:

Das Auto wollte ich bis dahin weiter fahren, da laut Gutachten ja die Fahrsicherheit gegeben ist, auch wenn es nicht schöner wurde dadurch.

Oh, ist ja ganz schön was los hier drin mittlerweile ;)

Naja, bin mir langsam nicht mehr so sicher ob ich das Auto wirklich behalten will. Zumindest die Scheibe muss ich noch reparieren lassen, sollte ich noch ein halbes Jahr damit fahren. Die Versicherungssumme wollte ich in ein paar Monaten in ein neues Fahrzeug investieren, da machen gut 1000€ mehr oder weniger schon einen Unterschied.

Tendiere gerade dazu, das Aufkaufangebot anzumehmen. Sollte ich hier im Falle des Falles die Versicherung/den Aufkäufer kontaktieren und ihm den Glasschaden aufzeigen, oder einfach auf gut Glück kommen lassen? Für einen korrekten Ablauf würde ich ja zu Ersterem neigen.

Würde mir dann eben demnächst schon ein neues Auto zulegen, anstatt erst in einem halben Jahr, ist die Zeitspanne bis zum Erwerb eines neuen Fahrzeuges auch durch den Nutzungsausfall abgedeckt, oder bezieht sich dieser nur auf Werkstattzeiten im Falle einer Reperatur?

Wie schon geschrieben, gehört der Glasschaden in ein ordnungsgemäßes Gutachten.

Ich gehe davon aus, dass du das Gutachten hast, also schau dort rein, was da steht und/oder abgebildet ist.

Natürlich habe ich das Gutachten hier. Wie schon gesagt ist der Glasschaden dort mit keinem Wort erwähnt. In dem Punkt Vorschäden ist nur von alterstypischen Gebrauchsspuren und ein paar Schrammen an der Heckstoßstange die Rede (die das Auto schon bei Kauf hatte). Habe ja nicht umsonst erwähnt das der Riss in der Fronstscheibe nicht im Gutachten steht ;)

Wäre das für die Versicherung/Aufkäufer nun ein Grund das Gutachten anzufechten, bzw. mir ewig Ärger zu bereiten? Hatte nämlich schon gehofft, dass bei solch einem "kleinen" Schaden der Ablauf relativ schnell von statten geht.

Mit der Unsicherheit über Verkauf oder nicht, bin ich mir momentan echt nicht im Klaren, was ich nun machen soll. Habe das Auto für 7 Monaten (mit neuem TÜV) gekauft und musste leider schon recht viel Geld in Reperaturen stecken (Bremsscheiben, Klötze, Leitungen, Ventildeckeldichtung und und der Tacho ist durch ein defektes Kabel ausgefallen und die Batterie hat auch noch den Geist aufgegeben). Neue Winterreifen gekauft im Oktober, da nur Allwetterreifen dabei waren, die ich für den Winter nicht mehr ausreichend fand, aber im Sommer in Ordnung sind. Das Auto hat mich 2000 Euro gekostet + mittlerweile ca. 1300 in Reperaturen gesteckt. Ja, wenn man von Autos keine Ahnung hat, kann es teuer werden ^^

Einerseits schade das mir jetzt ausgerechnet einer reinfährt, da ich nun so langsam wusste wo an dem Auto bin, andererseits hätte sich durch den Unfall mit Verkauf das Auto nun so langsam selbst bezahlt.

Jetzt stelle ich mir nur die Frage ob ich das Auto lieber behalten soll, oder weggeben und in ein neues investieren. Würde an dem Auto halt die Scheibe reparieren lassen und der Mann einer Kollegin kann mir den wackelnden Scheinwerfer wieder befestigen, was mich auf freiwilliger Basis ne Kiste Bier kosten würde ;). Andererseits hätte ich halt wieder den Stress mit recht geringem Budget (~4000€) wieder ein brauchbares Auto zu finden, in das ich nicht wieder in kürzester Zeit Unsummen für Werkstattbesuche ausgeben muss.

Wenn man mit dem Auto nicht viel komfortabler unterwegs wäre, wären die Öffentlichen natürlich wieder eine Alternative, immer nur Ärger mit den lieben Autos. Scheinbar habe ich als unwissender da keinen guten Riecher ;)

Ist eigentlich der WBW für ein Auto mit kaputter Scheibe und ganzer Scheibe gleich.

Wenn nicht, müßte ja der WBW jetzt zu hoch, denn ein Auto mit kaputter Windschutzscheibe wird es bestimmt günstiger geben

Zum Gutachten gehören auch Fotos.

Dort sollte der Glasbruchschaden deutlich erkennbar sein.

Wenn der Glasbruchschaden dort nicht zweifelsfrei erkennbar ist, und auch im Text nicht erwähnt wurde, dann ist das Gutachten unbrauchbar.

Du solltest den Gutachter darauf ansprechen, wenn du unsicher bist.

Nutzungsausfall?

M.W. nur bei tatsächlichem Nutzungsausfall und nicht bei fiktiver Abrechnung.

@UliBN

Nutzungsausfall gibt es auch bei fiktiver Abrechnung für die kaklulierte Wiederbeschaffungsdauer und ggf. auch länger.

@ TE

An deiner Stelle würde ich den Aufkäufer einfach kommen lassen. Nimmt er ihn nicht, soll die Versicherung eben mehr zahlen. Es ist ja deren Gutachten. Also werden sie es sicherlich nicht anzweifeln.

Eine andere gebrauchte Geldvernichtungsmaschine findet sich schon. Nimm halt beim Anschauen jemanden mit, der sich mit Autos halbwegs auskennt.

@rrwraith

Du brauchst dich nicht angegriffen zu fühlen, wenn da gar kein Angriff vorliegt. Mir fehlte halt noch ein Handlungsvorschlag für den TE, der aus all dem folgt.

Pauschal gilt das nicht:

Viele Gerichte sind für einen Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung, allerdings sprechen sich zwischenzeitlich auch immer wieder Gerichte dagegen aus. Die Rechtsprechung ist also äußerst ambivalent und es ist daher nicht eindeutig geregelt, ob ein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden kann oder nicht.

BGH 2008: Der tatsächliche Nutzungsausfall muss nachgeweisen werden.

Zitat:

@UliBN schrieb am 28. November 2016 um 07:23:22 Uhr:

Pauschal gilt das nicht:

Viele Gerichte sind für einen Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung, allerdings sprechen sich zwischenzeitlich auch immer wieder Gerichte dagegen aus. Die Rechtsprechung ist also äußerst ambivalent und es ist daher nicht eindeutig geregelt, ob ein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden kann oder nicht.

Diese Aussage ist völliger Unsinn!

Es gibt nach dem Gesetz keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.

Dies gilt für alle Schadenspositionen.

Und jede dieser Positionen ist in geeigneter Form nachzuweisen und dann selbstverständlich bei 100%iger Haftung auch zu 100% zu ersetzen!

Ich denke, dass der Zeitraum und die Erforderlichkeit der Punkt sind, über den sich trefflich streiten läßt.

Wer nicht oder nur eingeschränkt repariert, hat keinen oder geringeren Nutzungsausfall und daher auch keinen oder geringeren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Wer auf das Fahrzeug nicht angewiesen ist, hat gar keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Der TE wird nach meiner Einschätzung zudem keinen Rechtstreit wegen des Nutzungsausfalls wagen.

@rrwraith

Also ist die Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte völliger Unsinn? Sehr merkwürdige und nicht gedeckte Rechtsauffassung!

Ich habe Einwände nur gegen die pauschale Aussage

Zitat:

Nutzungsausfall gibt es auch bei fiktiver Abrechnung für die kaklulierte Wiederbeschaffungsdauer und ggf. auch länger.

gemacht.

Zitat:

@UliBN schrieb am 28. November 2016 um 14:25:20 Uhr:

Also ist die Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte völliger Unsinn?

Manchmal schon :D, ist aber eine andere Baustelle.

Deine Aussage ist völliger Unsinn, der Zusatz "bei fiktiver Abrechnung" ist Quatsch!

Schadensersatz ist zu leisten für alle Schäden, die entstanden und nachgewiesen sind, also auch der Nutzungsausfall!

 

 

Richtig, Schadenersatz ist für entstandenen Schaden zu leisten.

In welchem Umfang und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, hat der Geschädigte aber nachzuweisen.

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